Historische SMBl. NRW.
Historisch: Abgabe von Ordnungswidrigkeitenanzeigen von Polizeibehörden an die nach der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 14. 6.1994 (ZustVO ArbtG) zuständigen Behörden RdErl. d. Innenministeriums v. 17. 3.1997 - 44 - 57.04.08 - 3
Historisch:
Abgabe von Ordnungswidrigkeitenanzeigen von Polizeibehörden an die nach der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 14. 6.1994 (ZustVO ArbtG) zuständigen Behörden RdErl. d. Innenministeriums v. 17. 3.1997 - 44 - 57.04.08 - 3
Abgabe von Ordnungswidrigkeitenanzeigen
von Polizeibehörden
an die nach der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
vom 14. 6.1994 (ZustVO ArbtG) zuständigen Behörden
RdErl. d. Innenministeriums v. 17. 3.1997 - 44 - 57.04.08 - 3
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Polizeibehörden haben Anzeigen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8
Fahrpersonalgesetz (FPersG) i.d.F. der Bek. vom 19.2.1987, zuletzt geändert durch
das Zweite Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1221, 1222) an die nach der Anlage zur ZustVO ArbtG
zuständigen Behörden wie folgt abzugeben. Auf die Richtlinien für die
Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz, Gem.
RdErl. des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie,
des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr v. 16.1.2002 (SMBl. NRW. 805) wird hingewiesen.
1.1
Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind gegen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner der
Unternehmen mit Betriebssitz
a)
in Nordrhein-Westfalen über das Staatliche Amt für Arbeitsschutz der örtlich
zuständigen Kreisordnungsbehörde,
b)
außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen dem für den Betriebssitz zuständigen
Amt für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeaufsichtsamt,
c)
im Ausland der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr
zu
übersenden.
1.2
Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind gegen Halter, Unternehmer oder Beauftragten
mit Wohn- bzw. Betriebssitz
a)
in und außerhalb, von Nordrhein-Westfalen dem jeweils örtlich zuständigen Amt
für Arbeitsschutz bzw. Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt,
b)
im Ausland der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr
zu
übersenden.
Die
örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 37 Abs. l Nr. 2 OWiG. Nur wenn der
Unternehmenssitz nicht feststellbar ist, ist § 37 Abs. l Nr. l OWiG anzuwenden.
Hat das Unternehmen Zweigniederlassungen, so ist die Anzeige an die für den
Sitz der Zweigniederlassung zuständige Behörde/Außenstelle zu übersenden, wenn
der Fahrer, Beifahrer oder Schaffner von der Zweigniederlassung seine Weisungen
für die konkrete Fahrt erhalten hat.
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Polizeibehörden haben Anzeigen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8
Fahrpersonalgesetz und die StVZO
a)
wenn nur der Erlass eines Bußgeldbescheids möglich ist,
aa)
sofern das Schwergewicht beim Verkehrsverstoß liegt, an die Kreisordnungsbehörde
des Tatortes zu übersenden,
bb)
sofern das Schwergewicht beim Verstoß gegen Sozialvorschriften liegt, gem.
Nummer l zu übersenden; dabei ist auf die drohende Verjährung des Verstoßes
gegen die StVZO hinzuweisen.
b)
wenn der Erlass getrennter Bußgeldbescheide möglich ist, den Vorgang zu trennen
und an die jeweils zuständigen Behörden abzugeben. Es ist jeweils ein Hinweis
auf das parallel anhängige Verfahren zu geben.
3
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales.
MBl. NRW.
1997 S. 1086