Historische SMBl. NRW.
Historisch: Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen RdErl. d. Innenministeriums v. 11.5.1998-IVC4-6260
Historisch:
Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen RdErl. d. Innenministeriums v. 11.5.1998-IVC4-6260
Aufgaben der
Polizei bei Straßenverkehrsunfällen
RdErl. d. Innenministeriums v.
11.5.1998-IVC4-6260
1 Allgemeine
Grundsätze
2 Begriffsbestimmung, Einteilung und
Bearbeitung der Verkehrsunfälle
2.1 Begriffsbestimmung
2.2 Einteilung der Verkehrsunfälle
2.3 Bearbeitung der Verkehrsunfälle
3 Maßnahmen am Unfallort
3.1 Eigensicherung
3.2 Absicherung, Erste Hilfe, Verkehrsregelung und -lenkung, Räumung
3.3 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Gefahrguttransporten
3.4 Verkehrsunfälle auf Bahnanlagen
3.5 Besonderheiten bei Verkehrsunfällen mit Getöteten und Verletzten
3.6 Opferschutz
3.7 Aufnahme des Verkehrsunfalls
3.8 Überprüfung zu Fahndungs- und Ermittlungszwecken
3.9 Verkehrsunfälle mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
3.10 Maßnahmen gegen Beschuldigte oder Betroffene; Beauftragung von
Sachverständigen
3.11 Mitwirkung bei der Schadensregulierung
3.12 Havariekommissar
4 Benachrichtigung anderer Dienststellen
4.1 Staatsanwaltschaft/Amtsgericht
4.2 Fachdienststellen
4.3 Bundesgrenzschutz, sonstige Bahnbetreiber
4.4 Straßenbaulastträger
4.5 Staatliches Umweltamt
4.6 WE-Meldungen
5 Anhörung und Vernehmung von Beschuldigten, Betroffenen und Zeugen
6 Sonderfälle
6.1 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen oder
unter Beteiligung von nicht in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Kraftfahrzeugen
6.2 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Militärangehörigen
6.3 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Diplomaten oder anderen
bevorrechtigten Personen
6.4 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Abgeordneten
6.5 Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei
7 Mitteilungen, Auskünfte, Akteneinsicht, Medien
7.1 Mitteilungen an Behörden
7.2 Auskünfte, Akteneinsicht
7.3 Medien
8 Ausfüllen, Bearbeiten und Weiterleiten der Verkehrsunfallanzeige
9 Polizeispezifische Verkehrsunfalldatei (VUD NW)
10 Auswertung von Straßenverkehrsunfällen für die örtliche
Verkehrsunfalluntersuchung
11 Beschaffung von Vordrucken
12 Schlussbestimmungen
Allgemeine Grundsätze
Bei Straßenverkehrsunfällen hat die Polizei -abgesehen von der Pflicht zur
Ersten Hilfe - vor allem zwei Aufgaben:
- Zur Gefahrenabwehr hat die Polizei alle notwendigen
Maßnahmen zu treffen, um die durch einen Verkehrsunfall verursachten Gefahren
abzuwenden oder Störungen zu beseitigen. Dabei hat sie eng mit anderen für die
Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten (z.B. Feuerwehr,
Rettungsdienst, Ordnungsbehörde, Straßenbaulastträger).
- Zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat
die Polizei den Sachverhalt zu erforschen und die erforderlichen Beweise zu
sichern.
Die Polizei geht jedem ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall nach. Dabei gilt
der Grundsatz, dass die Sachverhaltsprüfung vor Ort vorzunehmen ist. Das
Erscheinen der Polizei am Unfallort trägt zur Stärkung des Sicherheitsgefühls
der Bevölkerung bei; es entspricht dem Bedürfnis nach bürgerorientiertem
Handeln, wenn die Polizei den Verkehrsteilnehmern bei der Bewältigung des
Unfallereignisses zur Seite steht. Die Polizei leistet deshalb nach
Verkehrsunfällen Opferschutz und Opferhilfe. Darüber hinaus verbessert die
polizeiliche Präsenz am Unfallort die Erkenntnisbasis für die
Verkehrsunfallverhütung sowie für die Kriminalitätsbekämpfung.
Art und Umfang der Maßnahmen haben sich im Wesentlichen an
der Schwere des Unfalls und der Verkehrssituation am Unfallort zu orientieren;
der Aufwand für die Beweissicherung muss sich an den Erfordernissen des Straf-
oder Bußgeldverfahrens ausrichten. Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden
oder bei schwerwiegenden Verkehrsunfällen mit Sachschaden haben die Ermittlung
des Sachverhalts und die Sicherung von Beweisen grundsätzlich Vorrang vor der
Leichtigkeit des Verkehrs. Nehmen Unfallbeteiligte private Beweissicherungsdienste
in Anspruch, wird hierdurch die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme nicht
berührt.
2.
Begriffsbestimmung, Einteilung und Bearbeitung der Verkehrsunfälle
2.1
Begriffsbestimmung
2.1.1
Verkehrsunfall im öffentlichen Verkehrsraum
Verkehrsunfall im Sinne der Unfallaufnahme ist jedes plötzliche und zumindest
für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und
seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem
Personen- oder Sachschaden entstanden ist.
Bei Verdacht eines vorsätzlich herbeigeführten
Schadensereignisses oder Verdacht der Selbsttötung ist der Vorgang zunächst
nach diesem Erlass aufzunehmen. Die weitere Bearbeitung geschieht in Absprache
mit der zuständigen Fachdienststelle.
2.1.2
Unfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes
Unfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes werden von diesem Erlass
nicht erfasst. Sie können jedoch als Betriebs-, Arbeitsunfälle oder sonstige
Schadensereignisse ein polizeiliches Tätigwerden erfordern (z. B. wegen
Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung). In Zweifelsfällen ist das
Schadensereignis zunächst nach diesem Erlass aufzunehmen.
2.2
Einteilung der Verkehrsunfälle
2.2.1
Verkehrsunfälle der Gruppe P (Personenschaden)
Zu dieser Gruppe gehören Verkehrsunfälle, bei denen Personenschaden entstanden
ist. Diese werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
- Kategorie l: Unfall mit Getöteten
- Kategorie 2: Unfall mit Schwerverletzten
- Kategorie 3: Unfall mit Leichtverletzten
2.2.2
Verkehrsunfälle der Gruppe S (Sachschaden)
Zu dieser Gruppe gehören Verkehrsunfälle, bei denen nur Sachschaden entstanden
ist. Diese werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
- Kategorie 4: Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden
- Kategorie 5: Sonstiger Sachschadensunfall ohne Alkoholeinwirkung und ohne
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Kategorie 6: Sonstiger Sachschadensunfall unter Alkoholeinwirkung
- Kategorie 7: Sonstiger Sachschadensunfall mit unerlaubtem Entfernen vom
Unfallort
(Darstellung der einzelnen Kategorien und des jeweiligen Dokumentationsumfangs:
siehe Anlage 2)
2.3
Bearbeitung der Verkehrsunfälle
2.3.1
Verkehrsunfälle mit Personenschaden
Es sind Blatt l bis 3 der Verkehrsunfallanzeige (Anlage 1), eine
maßstabsgerechte Skizze, die auch mit Hilfe fototechnischer Verfahren erstellt
werden kann, und Lichtbilder zu fertigen. Bei Alleinunfällen entfällt Blatt 3
der Verkehrsunfallanzeige.
Bei Verkehrsunfällen mit Leichtverletzten kann an Stelle einer
maßstabsgerechten Skizze eine nicht maßstabsgerechte ausreichen, wenn sich aus
ihr die für eine mögliche Unfallrekonstruktion relevanten Daten ergeben.
Alle Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten erhalten eine
Unfallmitteilung.
Werden nach Verkehrsunfällen, bei denen keine Verkehrsunfallanzeige gefertigt
worden ist, Verletzungen nachträglich bekannt, ist ein formloser Vermerk zu
erstellen und mit den bereits vorhandenen Unterlagen der Staatsanwaltschaft zur
Entscheidung vorzulegen. In diesen Fällen entfällt die Eingabe in die
Verkehrsunfalldatei (VUD).
2.3.2
Sachschadensunfälle mit Verdacht einer Straftat
Es sind Blatt l bis 3 der Verkehrsunfallanzeige und grundsätzlich eine nicht
maßstabsgerechte Skizze, aus der sich die für eine mögliche
Unfallrekonstruktion relevanten Daten ergeben, sowie Lichtbilder zu fertigen:
Alle Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten erhalten eine
Unfallmitteilung.
2.3.3
Verkehrsunfälle mit nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (vgl.
Bußgeldkatalog)
Es sind Blatt l und 2 der Verkehrsunfallanzeige und je nach Bedarf eine nicht maßstabsgerechte
Skizze, aus der sich die für eine mögliche Unfallrekonstruktion relevanten
Daten ergeben, und/oder Lichtbilder zu fertigen. Alle Unfallbeteiligten und
sonstigen Geschädigten erhalten eine Unfallmitteilung.
2.3.4
Verkehrsunfälle mit geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (vgl. Bußgeldkatalog)
2.3.4.1
Verkehrsunfälle mit geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können an Ort und Stelle
abschließend bearbeitet werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar sind und der
Betroffene mit einer Verwarnung einverstanden ist. Alle Unfallbeteiligten und
sonstigen Geschädigten erhalten eine Unfallmitteilung. In den Fällen, in denen
keine Verkehrsunfallanzeige erstellt wird, ist der Vordruck „Zusatzblatt zur
Unfallmitteilung" (Anlage 13) auszufüllen.
2.3.4.2
Bei Verkehrsunfällen mit unklarer Sach- oder Rechtslage ist von der Erteilung
einer Verwarnung abzusehen. In solchen Fällen ist eine Verkehrsunfallanzeige (Blatt
l und 2) zu fertigen. Je nach Bedarf sind eine nicht maßstabsgerechte
Skizze, aus der sich die für eine mögliche Unfallrekonstruktion relevanten
Daten ergeben, und/oder Lichtbilder zu fertigen.
2.3.4.3
Lehnt ein Unfallbeteiligter bei klarer Sach- und Rechtslage ein angebotenes
Verwarnungsgeld ab, sind eine Verkehrsunfallanzeige (Blatt l und 2) und je nach
Einzelfall eine nicht maßstabsgerechte Skizze, aus der sich die für eine
mögliche Unfallrekonstruktion relevanten Daten ergeben, und/oder Lichtbilder zu
fertigen.
2.3.4.4
Geht ein Verwarnungsgeld im „Zahlschein-Verfahren" nicht oder nicht
rechtzeitig ein, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen.
3
Maßnahmen am Unfallort
3.1
Eigensicherung
Bei der Verkehrsunfallaufnahme ist der Leitfaden 371 „Eigensicherung im
Polizeidienst" zu beachten.
3.2
Absicherung, Erste Hilfe, Verkehrsregelung und -lenkung, Räumung
Die Reihenfolge der polizeilichen Maßnahmen am Unfallort richtet sich nach der
Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bzw. dem Grad der Gefährdung oder der
Störung der öffentlichen Sicherheit.
Die Absicherung der Unfallstelle und Erste-Hilfe-Maßnahmen haben grundsätzlich
Vorrang vor der Beweissicherung. Die Unfallstelle soll unverzüglich geräumt
werden, wenn weitere Unfälle zu befürchten sind. Die Notwendigkeit einer
Dokumentation der Unfallsituation ist vorher zu prüfen.
Verkehrsregelnde und -lenkende Maßnahmen richten sich nach dem Ausmaß des
Unfalls und der voraussichtlichen Dauer der Sperrung. Erforderlichenfalls sind
Ableitungsmaßnahmen zu treffen. Bei länger andauernden Sperrungen ist die
zuständige Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten. Für die Eingabe von
Verkehrsstörungen in den Verkehrswarndienst gilt der RdErl. d.
Innenministeriums vom 7.3.2003 „Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NRW)" (SMBl. NRW. 2055).
Eine sachgerechte Räumung der Unfallstelle von z. B. Fahrzeugteilen oder
Glassplittern ist sicherzustellen.
3.3
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Gefahrguttransporten
Ist ein Fahrzeug mit Gefahrgut an einem Verkehrsunfall beteiligt, ist die
Unfallstelle in ausreichender Entfernung abzusperren. Der RdErl. d.
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für
Wirtschaft und Mittelstand, Technologie, und Verkehr und des Innenministeriums
vom 18.2.1998 „Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der
Röntgenverordnung" (SMBl. NW. 8053) sowie der RdErl. d. Ministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und d. Innenministeriums vom 30. 1. 1981
„Maßnahmen bei Austreten von Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden
Stoffen (Öl- und Giftalarmrichtlinien)" (SMBl. NW. 770) sind zu beachten.
3.4
Verkehrsunfälle auf Bahnanlagen
Verkehrsunfälle auf Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes und sonstiger
Bahnbetreiber, insbesondere auf Bahnübergängen, sind von der zuständigen
Polizeibehörde aufzunehmen, zu bearbeiten und statistisch zu erfassen. Bei
Unfällen auf schienengleichen Bahnübergängen oder auf Bahnkörpern sind
herannahende Züge in einer Entfernung von bis zu 2000 m durch Kreissignale
(kreisförmige Bewegungen eines Armes, eines beliebigen Gegenstandes oder bei
Dunkelheit einer roten Leuchte) zum Halten zu veranlassen.
3.5
Verkehrsunfälle mit Getöteten und Verletzten
Werden ausländische Staatsangehörige, die sich vorübergehend in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bei Unfällen getötet oder schwer
verletzt, ist, sofern dieses nicht von Angehörigen oder sonstigen
Vertrauenspersonen übernommen wird, unverzüglich die zuständige konsularische
Vertretung zu unterrichten. Der RdErl. d. Innenministeriums vom 7.7. 1965
„Benachrichtigung der Konsulate durch die Polizei bei Unglücksfällen
ausländischer Staatsangehöriger" (SMBl. NW. 2051) ist zu beachten.
Der Tod eines Unfallbeteiligten ist durch einen Arzt feststellen zu lassen, der
auch den Totenschein ausstellt. Auf den RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie v. 25.7.2003 - III 7-0261.1 - wird
hingewiesen.
3.6
Opferschutz
Im Rahmen der Unfallaufnahme sind bei Verkehrsunfällen mit schweren und
schwersten Folgen, insbesondere bei tödlichen oder lebensbedrohlichen
Verletzungen, Opferschutzmaßnahmen für die Unfallbeteiligten und soweit erforderlich
für weitere Betroffene (z. B. Angehörige und Zeugen) durchzuführen. Sofern bei
Verkehrsunfällen eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) gebildet wird, sollte
ein eigener Einsatzabschnitt „Opferschutz“ eingerichtet werden.
Die Angehörigen tödlich verunglückter oder schwerverletzter
Personen sind durch die Polizei, gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer
Seelsorgerin/eines Seelsorgers oder einer anderen vertrauenswürdigen
Privatperson, zeitnah zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung und ggf.
erforderlich werdende weitere Maßnahmen des Opferschutzes sind möglichst
hierfür besonders geeigneten Beamtinnen/Beamten zu übertragen.
In Zusammenarbeit mit örtlichen Hilfsorganisationen (z. B.
Feuerwehr, Rettungsdiensten, Notärzten und Seelsorgern) sind Netzwerke zu
bilden, um eine zeitnahe Übernahme der Opferbetreuung durch Dritte zu
gewährleisten.
Bei der Nachbesprechung herausragender Verkehrsunfälle
können Erfahrungen anderer mitwirkender staatlicher und/oder freier Träger des
Opferschutzes eingebracht werden.
In für die eingesetzten Polizeikräfte besonders belastenden
Unfalllagen ist zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Betreuungsteams im Sinne
des Landesteils „D“ zur PDV 100 geboten ist.
3.7
Aufnahme des Verkehrsunfalls
Die Aufnahme von Verkehrsunfällen ist eine Form der Tatortarbeit. Die
erforderlichen Maßnahmen sind im Sinne eines Sicherungs- und
Auswertungsangriffs durchzuführen. Der Aufwand für die Beweissicherung richtet
sich nach der Schwere des Tatvorwurfs bzw. dem Ausmaß der Unfallfolgen. Zur
Unfallaufnahme gehören insbesondere:
- Ermittlung des Unfallherganges,
- Feststellung von Unfallbeteiligten, sonstigen Geschädigten und Zeugen,
- Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit der Unfallbeteiligten (Trunkenheit,
Medikamenten- und Drogeneinfluss, Übermüdung usw.),
- Festhalten der Unfallsituation und Sicherung von Spuren,
- Feststellung von Besonderheiten, die das Unfallgeschehen beeinflusst haben
könnten (Licht- und Witterungsverhältnisse, Straßenzustand, Umfeldverhältnisse
einschl. Verkehrszeichen und -einrichtungen usw.),
- Feststellung tatsächlicher oder behaupteter Fahrzeugmängel und Überprüfung
der Ladung auf vorschriftsmäßige Sicherung.
Bei Fahrzeugbeschädigungen nach Verkehrsunfällen ist gemäß RdErl. d.
Innenministeriums vom 22. 5. 1996 „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei" (SMBl. NW. 20530) die Ausstellung eines Kontrollberichts zu prüfen.
3.8
Überprüfung zu Fahndungs- und Ermittlungszwecken
3.8.1
Für die Überprüfung von Personen und Fahrzeugen, die an Verkehrsunfällen
beteiligt sind, gelten die Bestimmungen der PDV 384.1 (VS-NfD) „Polizeiliche
Fahndung".
3.8.2
Unabhängig hiervon führen die Zentralen Polizeitechnischen Dienste (ZPD) in
regelmäßigen Abständen einen Datenabgleich zwischen der Polizeispezifischen
Verkehrsunfalldatei (VUD NW) und der Sachfahndungsdatei durch. Bei
Verdachtsmomenten (z. B. Vortäuschen einer Straftat oder Betrug zum Nachteil
von Versicherungen) sind die betroffenen Polizeibehörden zu unterrichten.
3.8.3
Ergeben sich in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Verdachtsmomente, dass
Fahrzeuge, an Unfällen beteiligt waren, sind die ZPD um Überprüfung zu bitten.
Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen, ausländischen Kennzeichen,
Versicherungskennzeichen oder ohne Kennzeichen sind Auskünfte nicht möglich, da
eine Speicherung nicht erfolgt.
3.9
Verkehrsunfälle mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.
Bei Verkehrsunfällen mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kommt neben einer
sofortigen Fahndung der Sicherung der Spuren und der Feststellung von Zeugen
eine besondere Bedeutung zu. Wird der Polizei ein Verkehrsunfall mit
unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nachträglich gemeldet, ist er nach diesem
Erlass aufzunehmen.
3.10
Besondere Maßnahmen gegen Beschuldigte und Betroffene, Beauftragung von
Sachverständigen
3.10.1
Einwirkung von Alkohol oder anderer berauschender Mittel
Besteht der Verdacht, dass der Verkehrsunfall auf die Einwirkung von Alkohol
oder anderer berauschender Mittel zurückzuführen ist, ist der RdErl. d.
Innenministeriums vom 15.8. 2000 „Feststellung von Alkohol, Medikamenten- und
Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und
Beschlagnahme von Fahrausweisen" (SMBl. NW. 3214) zu beachten.
3.10.2
Sicherstellung und Verwahrung von Fahrzeugen
Können verfahrensrelevante Unfallspuren an Fahrzeugen nicht fotografisch oder
auf andere Weise festgehalten werden oder besteht der Verdacht, dass der Unfall
auf Fahrzeugmängel zurückzuführen ist, die eine technische Untersuchung
erforderlich machen, kann das Fahrzeug sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden
(§§ 94, 98 StPO ggf. i. V. m. § 46 OWiG). Bei Vorliegen einer
Ordnungswidrigkeit ist die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung bzw.
Beschlagnahme besonders zu prüfen. Im Übrigen gilt für das Abschleppen,
Umsetzen und Verwahren sichergestellter Fahrzeuge der RdErl. d.
Innenministeriums vom 25. 6. 1979 „Sicherstellung von Fahrzeugen durch die
Polizei" (SMBl. NW. 20510).
3.10.3
Beauftragung von Sachverständigen
Zur Rekonstruktion des Unfallherganges sowie zur technischen Untersuchung von
unfallbeteiligten Fahrzeugen kann ein Sachverständiger für
Straßenverkehrsunfälle beauftragt werden.
Im Strafverfahren ist der Sachverständige grundsätzlich nur von der
Staatsanwaltschaft zu beauftragen. Ist eine sofortige Hinzuziehung des
Sachverständigen erforderlich, die Staatsanwaltschaft jedoch nicht zu
erreichen, kann die Polizei die vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist
alsbald von der Staatsanwaltschaft bestätigen zu lassen.
Im Bußgeldverfahren kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch die
Polizei erfolgen, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörde oder
die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.
3.11
Mitwirkung bei der Schadensregulierung
3.11.1
Für die Mitwirkung der Polizei beim Schutz privater Rechte gilt § 1 Abs. 2 PolG
NW. Zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist der bei jedem
Verkehrsunfall auszufüllende Vordruck „Unfallmitteilung" (Anlage 12)
den Unfallbeteiligten und sonstigen Geschädigten auszuhändigen.
3.11.2
Bei Verkehrsunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen ist der Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Hamburg unverzüglich zu
unterrichten, damit dort über den Einsatz der zuständigen Lenkungskommission
zur schnelleren Schadensregulierung entschieden werden kann. Die
Lenkungskommission ist bei ihrer Aufgabenerledigung (zentrale
Schadensregulierung) zu unterstützen (z. B. Mitteilung über Unfallhergang,
Fahrzeughalter, Kennzeichen und Fahrzeugtyp).
3.12
Wurden bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines im Güterfernverkehr
eingesetzten Kraftfahrzeugs Ladegüter ganz oder teilweise beschädigt oder
vernichtet oder ist der Weitertransport wegen Beschädigung des
Transportfahrzeugs fraglich, kann der Havariekommissar des Bezirks herangezogen
werden.
4
Benachrichtigung anderer Dienststellen
4.1
Staatsanwaltschaft, Amtsgericht
Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich zu unterrichten bei einem
Verkehrsunfall, bei dem
- eine oder mehrere Personen tödlich verletzt oder
- mehrere Personen schwer verletzt
wurden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft bei sonstigen
Verkehrsunfällen mit herausragenden Folgen (z. B. größere Umweltschäden)
benachrichtigt werden sollte.
Ist die Todesursache zweifelhaft, ist bei der Staatsanwaltschaft oder - in
Ausnahmefällen - beim Amtsgericht eine Leichenschau oder eine Leichenöffnung
schriftlich zu beantragen. Die Leiche
ist bis zur Freigabe durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht
sicherzustellen. Sofern die unverzügliche Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich erscheint, ist die Staatsanwaltschaft
oder, wenn nicht erreichbar, das Amtsgericht zu unterrichten.
4.2
Polizeiliche Fachdienststellen
Zur Identifizierung unbekannter Toter sind die zuständigen Fachdienststellen
hinzuzuziehen.
Ergibt sich bei der Aufnahme oder Bearbeitung von Verkehrsunfällen der Verdacht
auf andere Straftaten, ist das zuständige Fachkommissariat in Kenntnis zu
setzen; ggf. ist der Gesamtvorgang unter Berücksichtigung der Nr. 10
(statistische Erfassung) nach dort abzugeben.
4.3
Bundesgrenzschutz, sonstige Bahnbetreiber
Sind an einem Verkehrsunfall Schienenfahrzeuge der Deutschen Bahn AG oder
sonstiger Betreiber beteiligt oder durch einen Verkehrsunfall Beschädigungen an
deren Bahnanlagen oder anderweitige Beeinträchtigungen für die Sicherheit des
Bahnverkehrs eingetreten, ist der Bundesgrenzschutz oder der sonstige
Bahnbetreiber unverzüglich zu verständigen; ggf. sind bis zu deren Eintreffen
die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen zu treffen.
4.4
Straßenbaulastträger
Liegen Anhaltspunkte vor, dass der Verkehrsunfall auf die Beschaffenheit der
Straße, von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zurückzuführen ist, sind
die zuständigen Stellen (Straßenverkehrsbehörde, Straßenbauamt,
Straßenmeisterei usw.) unverzüglich zu unterrichten. Die Polizei hat zur
Verhütung weiterer Unfälle die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen zu treffen.
4.5
Staatliches Umweltamt
Sind nach Nr. 3.3 oder aus sonstigen Gründen bei besonderen Unfällen die
Staatlichen Umweltämter sofort zu unterrichten bzw. in die Untersuchung der
Unfallursache einzubeziehen und sind Vertreter des örtlichen Staatlichen
Umweltamtes nicht zu erreichen, ist die Bereitschaftszentrale des Landesumweltamtes in Essen zu verständigen.
4.6
WE-Meldungen
Die Erstattung von WE-Meldungen bei Verkehrsunfällen ergibt sich aus dem RdErl.
d. Innenministeriums vom 6. 12. 1991 „Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung)
durch die Polizeibehörden und -einrichtungen" (SMBl. NW. 20530).
5
Anhörung und Vernehmung von Beschuldigten, Betroffenen und Zeugen
5.1
Wird bei Verkehrsunfällen ein Strafverfahren eingeleitet, ist der Beschuldigte
grundsätzlich verantwortlich zu vernehmen. Handelt es sich lediglich um Unfälle
mit Leichtverletzten und/oder mit Sachschaden und überschaubarer Sach- und
Rechtslage, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Zeugen
und sonstige Geschädigte sind in der Regel aufzufordern, ihre Aussagen
schriftlich mitzuteilen. Erforderlichenfalls sind sie nachzuvernehmen.
5.2
Wird bei Verkehrsunfällen ein Bußgeldverfahren eingeleitet, ist dem Betroffenen
im Interesse eines beschleunigten Verfahrens bereits am Unfallort unter
Beachtung der Belehrungspflichten Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen
zu äußern. Ist das nicht möglich, ist ihm der Vordruck „Schriftliche
Verwarnung/Anhörungsbogen" zu übersenden. Die PDV 382 „Bearbeitung von
Jugendsachen bei der Polizei" Nr. 3.6.16 ist zu beachten. Eine
schriftliche Anhörung von Zeugen ist nur dann vorzunehmen, wenn dies zur
Klärung der Sach- und Rechtslage geboten erscheint. Ohne Aufforderung abgegebene
schriftliche Äußerungen sind den Vorgängen beizufügen.
5.3
Die Belehrung von Betroffenen/Beschuldigten und Zeugen ist aktenkundig zu
machen.
6
Sonderfälle
6.1
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen oder
unter Beteiligung von nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Fahrzeugen.
6.1.1
Sind an einem Unfall ausländische Staatsangehörige beteiligt, die der deutschen
Sprache nicht mächtig sind, soll ein fremdsprachlicher Fragebogen zur
Erleichterung der Unfallaufnahme verwendet werden. In Eilfällen (z. B.
durchreisende Ausländer) sind Betroffene/Beschuldigte unter Beachtung der
Belehrungspflichten unverzüglich anzuhören/zu vernehmen.
6.1.2
Für die Erhebung einer Sicherheitsleistung von Personen, die im Geltungsbereich
der StPO keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, wird auf den RdErl. d.
Innenministeriums vom 26. 8. 1980 „Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die
Polizei" (SMBl. NW. 20510) hingewiesen. Ein Zustellungsbevollmächtigter
ist auch zu benennen, wenn keine Sicherheitsleistung erlangt und kein dem
Betroffenen gehörender Gegenstand beschlagnahmt werden kann.
6.1.3
Ist ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Fahrzeug an einem
Unfall beteiligt, sind auch die Haftpflichtversicherung und die Fahrzeugidentifizierungsnummer
festzustellen und den Unfallbeteiligten oder sonstigen Geschädigten bekannt
zugeben. Soweit eine grüne internationale Versicherungskarte oder ein rosa
Grenzversicherungsschein mitgeführt wird, sind Gesellschaft, Nummer, Gültigkeitsdauer
und etwa vorhandene Länderbuchstaben ebenfalls mitzuteilen.
6.1.4
Besteht der begründete Verdacht, dass ein außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenes Fahrzeug nicht versichert ist, ist das Fahrzeug bis
zum Nachweis des Versicherungsschutzes (ggf. durch ein deutsches Unternehmen -
vgl. § l Abs. 4 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 -BGB1. I S. 667 -,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.2001 - BGB1.1 S. 2785 -)
sicherzustellen. Die Straßenverkehrsbehörde des Unfallortes ist von der
Sicherstellung zwecks Übernahme der Sachbearbeitung unverzüglich zu
benachrichtigen.
6.1.5
Sind bei einem Verkehrsunfall Fahrzeuge mit verzollten Ladegütern beteiligt und
wurden diese ganz oder teilweise beschädigt oder vernichtet oder ist der
Weitertransport wegen Beschädigung des Transportfahrzeuges fraglich, ist die
für den Unfallort zuständige Zolldienststelle zu verständigen. Das gilt auch
bei einer Beschädigung des Zollverschlusses.
6.2
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Militärangehörigen
6.2.1
Bei Verkehrsunfällen mit getöteten oder schwerverletzten Militärangehörigen
sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Verkehrsunfällen unter Beteiligung von
Militärangehörigen ist umgehend die Militärpolizei zu unterrichten. Im übrigen
ist der RdErl. d. Innenministeriums. vom 26.1.1982 "Rechtsstellung der
Stationierungsstreitkräfte und Aufgabenbereich der Polizei" (SMBl. NW. 20510) zu beachten.
6.2.2
Unfallbeteiligte oder sonstige Geschädigte sollen darauf hingewiesen werden,
dass sie innerhalb von drei Monaten Schadensersatzanspruch beim zuständigen Amt
für Verteidigungslasten geltend machen können.
6.3
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen
6.3.1
Gegen Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen sind Maßnahmen zur
Strafverfolgung und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unzulässig.
Erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben hiervon unberührt. Name und
Anschrift dieser Personen dürfen, sofern dies sachlich notwendig ist,
festgestellt werden. Nummer und Farbe des Diplomatenpasses sind in der
Verkehrsunfallanzeige zu vermerken. Sind Diplomaten und andere bevorrechtigte
Personen von sich aus bereit, Aussagen zum Unfall zu machen, ist die Aussage zu
protokollieren. Eine Verpflichtung zur Aussage besteht jedoch nicht.
6.3.2
Die Verkehrsunfallanzeige ist unverzüglich der Staatsanwaltschaft bzw. der
Bußgeldbehörde zuzuleiten. Die Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ist Sache
dieser Behörden. In schwerwiegenden Fällen (z.B. Getötete, Schwerverletzte) ist
das Auswärtige Amt fernmündlich vorab oder fernschriftlich über das
Polizeipräsidium Bonn zu verständigen. Bei Mitgliedern konsularischer
Vertretungen, soweit sie Vorrechte und Befreiungen genießen, tritt an die
Stelle des Auswärtigen Amtes die Staatskanzlei des jeweiligen (Bundes-)Landes.
6.3.3
Im übrigen ist der RdErl. d. Innenministeriums vom 1.6.1990 „Maßnahmen der
Polizei bei Verkehrsdelikten unter Beteiligung von Diplomaten und anderen
bevorrechtigten Personen" (SMBl. NW. 20510) zu beachten.
6.4
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Abgeordneten
Abgeordnete genießen Schutz vor Strafverfolgung (Immunität), es sei denn, dass
sie bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen werden.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
ist uneingeschränkt möglich.
Bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen, denen eine Straftat zugrunde liegt,
können bei Abgeordneten alle für die Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen
(z.B. Personalienfeststellung, Blutentnahme etc.) durchgeführt werden. Die
Vorgänge sind beschleunigt zu bearbeiten und unverzüglich der
Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldstelle zuzuleiten.
6.5
Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei
Auf den RdErl. d. Innenministeriums vom 6.6.2000 „Haltung und Benutzung von
Dienstkraftfahrzeugen bei der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (SMBl. NW. 20524) wird hingewiesen
7
Mitteilungen, Auskünfte, Akteneinsicht, Medien
7.1
Mitteilungen an Behörden
7.1.1
Besteht der Verdacht, dass Verkehrsunfälle auf körperliche Mängel der
Fahrzeugführer oder darauf zurückzuführen sind, dass Auflagen, die mit der
Fahrerlaubnis erteilt worden sind (§ 3 FeV), nicht beachtet wurden, ist die
Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dem Betroffenen die Eignung zum Führen von Fahrzeugen
fehlt und eine Überprüfung erforderlich erscheint, auch wenn kein
unfallursächlicher Zusammenhang besteht.
7.1.2
Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu Beschädigungen an der Straße, an
Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, sind dem zuständigen Straßenbauamt
oder der zuständigen Straßenmeisterei die für die Schadensregulierung
notwendigen Daten zuzuleiten. Im Übrigen ist der Straßenbauverwaltung von allen
gefertigten Verkehrsunfallanzeigen eine Ausfertigung von Blatt l und - soweit
eine Fertigung in einem Arbeitsgang möglich ist -eine Durchschrift etwa
gefertigter Skizzen zu Zwecken spezieller Untersuchungen zur Verfügung zu
stellen. Bei Unfällen auf Autobahnen und, soweit der Landesbetrieb Straßenbau
Straßenbaulastträger ist, bei Unfällen
auf Bundes- und Landesstraßen, ist dies die zuständige Niederlassung des
Landesbetriebs Straßenbau.
7.1.3
Wird als Ursache eines Verkehrsunfalls ein Material- oder Konstruktionsfehler
an Fahrzeugen (§ 20 StVZO) oder Fahrzeugteilen (§ 22 a StVZO) festgestellt oder
vermutet, ist das Kraftfahrt -Bundesamt zu unterrichten. Dem Bericht sind ggf.
Lichtbilder usw. beizufügen.
7.2
Auskünfte, Akteneinsicht
7.2.1
Bei der Erteilung von Auskünften dürfen datenschutzrechtliche Belange der
Unfallbeteiligten, sonstiger Geschädigter oder der Zeugen nicht beeinträchtigt
werden.
7.2.2
Auskunftsersuchende in Straf- oder Bußgeldverfahren sind unter Angabe des Aktenzeichens
grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle zu verweisen, wenn
der Vorgang bereits weitergeleitet worden ist.
7.2.3
In Strafverfahren wird Akteneinsicht nur durch die Staatsanwaltschaft gewährt.
In Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Polizei Akteneinsicht gewähren, wenn
ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und dadurch nicht der
Ermittlungszweck gefährdet wird oder die Verjährung droht.
7.2.4
Hat die Polizei ein Ordnungswidrigkeitenverfahren abgeschlossen (z.B. Verwarnungsgeldverfahren,
Einstellung des Bußgeldverfahrens), gibt die entscheidende Dienststelle
Auskunft und gewährt Akteneinsicht.
7.2.5
Behörden sowie Sozialversicherungsträgern ist auf Antrag bei Vorliegen eines
berechtigten Interesses im Einzelfall eine Ablichtung der Verkehrsunfallanzeige
zuzuleiten. Für weitergehende Auskünfte sind sie an die Staatsanwaltschaft bzw.
Bußgeldstelle unter Angabe des Aktenzeichens zu verweisen.
7.2.6
Im Übrigen ist der RdErl. d. Innenministeriums vom 16.12.1977 „Vollzug des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten - Benachrichtigung der Anzeigenerstatter" (SMBl. NW. 453) anzuwenden.
7.3
Bei Auskünften gegenüber den Medien sind die hierfür geltenden Richtlinien zu
beachten.
8
Ausfüllen, Bearbeiten und Weiterleiten von Verkehrsunfallanzeigen
Für das Ausfüllen und Bearbeiten von Verkehrsunfallanzeigen (Anlage 1) sind
die nachfolgend aufgeführten Anlagen zu beachten:
- Anlage 2: Einteilung der Unfallkategorien
- Anlage 3: Merkblatt für das Ausfüllen und die Bearbeitung der Verkehrsunfallanzeige
durch die aufnehmende Beamtin/den aufnehmenden Beamten
- Anlage 4: Merkblatt für das Ausfüllen und die Bearbeitung der
Verkehrsunfallanzeige durch das Verkehrskommissariat
- Anlage 5: Merkblatt zur Bestimmung der Unfallart
- Anlage 6: Art der Verkehrsbeteiligung
- Anlage 7: Unfallursachenverzeichnis
- Anlage 8: Unfalltypenkatalog
- Anlage 9: Liste der Nationalitätszeichen im internationalen
Kraftfahrzeugverkehr
- Anlage 10: Kennung der Behörden und Dienststellen
- Anlage 11: Übersicht über die Weiterleitung der verschiedenen Ausfertigungen
der Verkehrsunfallanzeige
9
Polizeispezifische Verkehrsunfalldatei
Die „Erfassung und Auswertung von Daten der polizeispezifischen
Verkehrsunfalldatei" ist durch gesonderten Erlass geregelt.
10
Auswertung von Straßenverkehrsunfällen für die örtliche Unfalluntersuchung
Die Auswertung von Straßenverkehrsunfällen erfolgt nach den hierfür
geltenden Richtlinien.
Das „Zusatzblatt zur Unfallmitteilung" (Anlage 13) ist zur
Unfallblattsammlung zu nehmen.
11
Beschaffung der Vordrucke
Die Vordrucke
- Verkehrsunfallanzeige (Blatt 1-3)
- Unfallmitteilung
- Zusatzblatt zur Unfallmitteilung
werden zentral beschafft. Der jeweilige Halbjahresbedarf ist zum 1.1. und 1.7.
jeden Jahres unmittelbar den ZPD mitzuteilen.
12
Aufhebung von Runderlassen
Nachstehende Runderlasse werden hiermit aufgehoben oder sind durch
Fristablauf außer Kraft getreten:
- RdErl. des IM vom 15.6.1982 (SMBl. NW. 20510) „Aufgaben der Polizei bei
Straßenverkehrsunfällen“
- RdErl. des IM vom 3. 8. 1982 ‑ IV C 5/A 2 2511/6239 (n. v.) „Aufgaben
der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" hier: Massenunfälle und Vordrucke
„Bagatellunfall und Unfallmitteilung"
- RdErl. des IM vom 17. 12. 1982 ‑ IV C 5 ‑ 2511(n. v.)
„Straßenverkehrsunfallstatistik" hier: Getrennte Erfassung und Darstellung
der beiden Kategorien von Leichtkrafträdern
- RdErl. d. IM vom 28. 12. 1982 ‑ IV C 5 ‑ 2511(n. v.) „Erweiterung
des Inhalts der Unfallmitteilungen"
- RdErl. d. IM vom 7. 8. 1984 ‑ IV C 5/A 2 6260 (n. v.) „Neufassung des
Vordrucks Unfallmitteilung"
- RdErl. d. IM vom 13. 5. 1985 ‑ IV C 5/A 2 2511 (n. v.) „Neufassung des
Vordrucks Verkehrsunfallanzeige"
- RdErl. d. IM vom 26. 11. 1987 ‑ IV C 5 6253/6231 (n. v.) „Unfälle mit
gefährlichen Gütern"
- RdErl. d. IM vom 25. 7. 1988 ‑
IVC 5 1847/6201 (n. v.) „Polizeispezifische Verkehrsunfalldatei"
- RdErl. d. IM vom 30. 10. 1990 ‑ IV C 4/A 2 6203 (n. v.) Aufgaben der
Polizei bei Straßenverkehrsunfällen (vergleiche jedoch: Anlage 3. Vorbemerkung)
- RdErl. d. IM vom 7. 2. 1991 ‑ IV C 4 – 6203 (n. v.) „Straßendatenbank
NW" hier: Abschnittsnummerierung
- RdErl. d. IM vom 4. 7. 1991 ‑ IV C 4 ‑ 6203 (n. v.) „Aufgaben der
Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" hier: Erfassung des Typschlüssels
- RdErl. d. IM vom 24. 7. 1991 ‑ IV C 4 ‑ 6231 (n. v.) „Aufgaben
der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" hier: Lenkungskommission des HUK‑Verbandes
- RdErl. d. IM vom 29. 3. 1993 ‑ IV C 4 – 6203 (n. v.) „Straßendatenbank
NW" hier: Abschnittsnummerierung
- RdErl. d. IM vom 14. 12. 1994 ‑ IV C 4 6203/6260 (n.v.) „Aufgaben der
Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" hier: Neufassung des
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (StVUnfStatG) (vergleiche jedoch: Anlage
3. Vorbemerkung)
- RdErl. d. IM vom 12. 8. 1996 ‑ IV C 4 6203/6260 (n. v.) „Aufgaben der
Polizei bei Straßenverkehrsunfällen" hier: Merkblatt für das Ausfüllen und
die Bearbeitung der Verkehrsunfallanzeige
- RdErl. d. IM vom 15. 4. 1998 ‑ IV C 4 ‑ 6260 (n. v.)
„Straßendatenbank NW" hier: Abschnittsnummerierung
Anlage l Verkehrsunfallanzeige Blatt l bis 3
Anlage 2 Einteilung der Unfallkategorien
Anlage 3 Merkblatt für das Ausfüllen und die Bearbeitung der
Verkehrsunfallanzeige durch die aufnehmende Beamtin/den aufnehmenden Beamten
Anläge 4 Merkblatt für das Ausfüllen und die Bearbeitung der
Verkehrsunfallanzeige durch das Verkehrskommissariat
Anlage 5 Merkblatt für .die Bestimmung der Unfallart
Anlage 6 Art der Verkehrsbeteiligung
Anlage 7 Unfallursachenverzeichnis
Anlage 8 Unfalltypenkatalog
Anlage 9 Liste der Nationalitätszeichen im internationalen Kraftfahrzeugverkehr
(Stand: Nov. 2001)
Anlage 10 Kennung der Behörden und Dienststellen
Anlage 11 Übersicht über die Weiterleitung der verschiedenen Ausfertigungen der
Verkehrsunfallanzeige
Anlage 12 Unfallmitteilung
Anlage 12 a Zusätzliche Angaben für polizeiliche Zwecke - Fertigung der
VU-Anzeige -(Rückseite Anlage 12)
Anlage 13 Beiblatt zur Unfallmitteilung
Anlagen: