Historische SMBl. NRW.
Obsolet.
Historisch:
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr Runderlass des Ministeriums für Verkehr – I.3.2 – 22/17 –
Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Verkehr
Runderlass des Ministeriums für Verkehr
– I.3.2 – 22/17 –
Vom 30. Oktober 2017
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beziehungsweise des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) in meinem Geschäftsbereich richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
1
Grundsätzliche Zuständigkeit
1.1
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der
Personalaktenführung der bei ihnen tätigen Beschäftigten sowie Auszubildenden
sind die Leitungen
a) der Bezirksregierungen und
b) des Landesbetriebes Straßenbau NRW und seiner Untereinheiten, soweit diese zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes erklärt worden sind.
Für die Leitungen der Untereinheiten des Landesbetriebes Straßenbau NRW gilt dies mit der Maßgabe, dass die ihnen hiernach zustehenden Befugnisse durch Anordnung der Leitung des Landesbetriebes eingeschränkt werden können.
1.2
Das für Verkehr zuständige Ministerium (Ministerium) ist für die Bearbeitung
der Personalangelegenheiten einschließlich der Führung der Personalakten der
Leitungen der Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe zuständig. Dies gilt
nicht für die Bezirksregierungen.
1.3
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1.1 im Einzelfall an sich
ziehen oder beim Ministerium verbleibende Zuständigkeiten der nachgeordneten
Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.
2
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung, Altersteilzeit
2.1
Die vorbereitenden Arbeiten für sämtliche Personalentscheidungen nach §§ 11 und
12 der Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
erfolgen durch die in Nummer 1.1 genannten Dienststellen. Die Vorlage an das
Ministerium des Innern und an das Ministerium der Finanzen beziehungsweise die
Landesregierung erfolgt durch das Ministerium.
2.2
Unbeschadet der Regelungen der §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen bleibt dem Ministerium vorbehalten:
2.2.1
die Einstellung und Festlegung der Eingruppierung und Höhergruppierung von
Beschäftigten, die eine außertarifliche Vergütung erhalten oder erhalten
sollen,
2.2.2
die Entscheidung über die Besetzung folgender Funktionsstellen:
a) Regionalleitung, Referatsleitung, Niederlassungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW und
b) Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung.
2.3
Entscheidungen über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit bedürfen der
Zustimmung des Ministeriums, soweit kein Rechtsanspruch besteht.
3
Versetzung, Abordnung
Die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung auf die in Nummer 2.2.2 genannten Funktionsstellen bleibt dem Ministerium vorbehalten.
4
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe, welche die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Die Zuständigkeit besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 7 Absatz 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes und § 9 Absatz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Diese Regelung geht den im Vertretungserlass NRW vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S. 246) getroffenen Regelungen hinsichtlich arbeitsrechtlicher und personalrechtlicher Streitigkeiten vor.
5
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend, soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist.
6
Inkrafttreten,
Befristung
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Er tritt am 31. Oktober 2022 außer Kraft.
MBl. NRW. 2017 S. 974.