Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Altenpflegehilfe und Familienpflege im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - VIA4 -0427/0002 2019/01250 -
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung der Ausbildung für
die Altenpflegehilfe und Familienpflege im Zuständigkeitsbereich des
Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- VIA4 -0427/0002 2019/01250 -
Vom 24. September 2019
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser
Richtlinien und der Teile I und II der Verwaltungsvorschriften zu § 44
Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern, Familienpflegerinnen und
Familienpflegern.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung kann sein:
2.1
die bedarfsgerechte Ausbildung für die
Familienpflege in staatlich anerkannten Fachseminaren für Familienpflege an
nach dieser Richtlinie geförderten Fachseminaren in Höhe des im jeweiligen
Fördermonat geltenden Landesfördersatzes (Nummer 5.4) und nach Maßgabe des
Haushaltsgesetzes oder
2.2
die bedarfsgerechte Ausbildung für die
Altenpflegehilfe in staatlich anerkannten Fachseminaren für Altenpflege, die
auch gleichzeitig Kurse für die Altenpflegeausbildung durchführen, in Höhe des
im jeweiligen Fördermonat geltenden Landesfördersatzes (Nummer 5.4) und nach
Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der
staatlich anerkannten Fachseminare für Alten- und Familienpflege mit Sitz der
Fachseminare in NRW.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Eine Förderung erfolgt nur, wenn
4.1.1 die Ausbildung nicht auf Grund anderer
Bestimmungen gefördert wird,
4.1.2 für die Ausbildungen in den Kursen, für
die eine Landesförderung beantragt wird, kein Schulgeld erhoben wird,
4.1.3 die geförderten Auszubildenden ihre
praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen ableisten
und
4.1.4 die Zahl der Schülerinnen und Schüler
pro Kurs auf maximal 28 Auszubildende begrenzt ist.
4.2
Soweit nicht anders durch die oberste
Landesbehörde bestimmt, darf die Zahl der nach Maßgabe dieser Richtlinie und
aufgrund anderer Rechtsvorschriften geförderten Schülerinnen und Schüler pro
Kurs 25 nicht übersteigen.
4.3
Die Festlegung von Qualitätsstandards durch
die oberste Landesbehörde als Fördervoraussetzungen bleibt vorbehalten.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Die Zuwendung wird in Form der
Festbetragsfinanzierung als Zuweisung/Zuschuss gewährt.
5.3
Bemessungsgrundlage
Die Pauschale je Schülerin oder Schüler
beträgt monatlich 380 € bei Ausbildungen in Vollzeit. Bei Ausbildungen in
Teilzeit erfolgt eine anteilige Berechnung.
5.4
Ermittlung der jährlichen Zuwendung
Der Höchstbetrag der Zuwendung je Fachseminar
errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen förderungsfähigen
Ausbildungsplätze pro Monat und der Höhe des pauschalen Förderbetrages.
Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig
endet, können anteilig (bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme am Unterricht)
berücksichtigt werden.
Auszubildende in der Familienpflege, die die
Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf
die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate gefördert und entsprechend bei
der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.
Auszubildende in der Altenpflegehilfe, die
die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung
auf die Wiederholungsprüfung bis zu drei Monate gefördert und entsprechend bei
der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.
Für die fachliche Begleitung Auszubildender
während des einjährigen Berufspraktikums im Bereich der Familienpflege kann für
Auszubildende, die zuvor eine Landesförderung erhalten haben und die mindestens
sechs Monate am Berufspraktikum teilnehmen, für einen Monat eine Zuwendung in
Höhe des festgelegten pauschalen Förderbetrages gewährt werden.
6
Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörden sind die
Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.
Anträge für die Altenpflegehilfe- und
Familienpflegeausbildung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der
Bewilligungsbehörde zu stellen.
Für alle laufenden Ausbildungen und für
Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, sind die
Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. November des dem
Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres einzureichen.
Für Ausbildungen, die in der zweiten Hälfte
des Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis
zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen.
Zum 1. Juni und 1. November eines jeden
Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den
Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die
Bewilligungsbescheide angepasst.
6.3
Die Landeszuwendung für die Altenpflegehilfe-
und Familienpflegeausbildung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.4
Der Verwendungsnachweis für die
Altenpflegehilfe- und Familienpflegeausbildung ist gemäß dem Muster der Anlage
3 zu erbringen.
6.5
Die für die genannten Ausbildungen zuständige
oberste Landesbehörde kann abweichende Antragstermine festlegen.
7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.
Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Sie
gelten für Förderungen in der Altenpflegehilfe- und Familienpflegeausbildung,
die ab 1. Januar 2019 bewilligt werden.
MBl. NRW. 2019 S.
Anlagen: