Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 5.3.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 168).
Historisch:
Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4000 - 1.133 - IV 1 - u. d. Innenministeriums – 25 - 42.06.08 – 71.3 - vom 22.7.2004
Durchführungshinweise
zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
vom 5. Mai 1998
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4000 - 1.133 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums – 25 - 42.06.08 – 71.3 -
vom 22.7.2004
I.
Allgemeines
II.
Haushaltsrechtliche
Umsetzung
III.
Zum Tarifvertrag
IV.
Steuer-, sozial-
und zusatzversorgungsrechtliche Fragen
V.
Förderleistungen
der Bundesagentur für Arbeit
VI.
Aufhebung von
Erlassen
Anlage 1 Muster für Arbeitsverträge für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen
Anlage 2.1 (Beispiel 1) Zusammenfassende Berechnungsbeispiele bei Erstattung der Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit
Anlage 2.2 (Beispiel 2) Zusammenfassende Berechnungsbeispiele bei Erstattung der Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit
Anlage 3 Beispiel zu Abschn.
III Nr. 5.2.12 (Wegfall einer Zulage)
Allgemeines
Soweit im Text der Begriff Arbeitnehmer/Beschäftigter
verwendet wird, gilt das Gesagte uneingeschränkt auch für weibliche
Beschäftigte.
Haushaltsrechtliche Umsetzung
Zum Tarifvertrag
Präambel
Allerdings hat die Arbeitgeberseite gegenüber den Gewerkschaften
erklärt, während der Laufzeit der Tarifvereinbarung regelmäßig über die
Beschäftigungswirkung zu informieren und hierfür die erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang der hierzu
erforderlichen Angaben ergeht zu gegebener Zeit ein besonderes Schreiben; die
entsprechenden Fälle bitte ich daher für statistische Nachfragen
verfügbar zu halten.
Geltungsbereich (§ 1 TV ATZ)
Der
TV ATZ gilt für alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in
§ 1 TV ATZ aufgeführten Manteltarifverträge des öffentlichen Dienstes
fallen. Er ist ein die aufgeführten Manteltarifverträge ergänzender
Tarifvertrag.
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 2 TV ATZ)
Begünstigter Personenkreis
Leistungen nach dem TV ATZ können an Beschäftigte gewährt werden, die
- das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (= Arbeitslosenversicherung) gestanden haben.
Die in § 2 Abs. 1 TV ATZ geforderten 1080 Kalendertage müssen nicht zusammenhängend und nicht zwingend im jetzigen Arbeitsverhältnis geleistet sein. Es bestehen keine Bedenken, wenn Zeiten mit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen i. S. von § 2 Abs. 1Nr. 3 ATG unter den dort genannten Voraussetzungen angerechnet werden. Ebenso können ab dem 1.7.2004 auch Vorbeschäftigungszeiten nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung findet, angerechnet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ATG in der ab dem 1.7.2004 geltenden Fassung).
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
können nach § 2 Abs. 1 TV ATZ unter Beachtung der o.g. Voraussetzungen nur auf
der Grundlage ATG abgeschlossen werden. D.h. im ATG sind die
Mindestanforderungen normiert, sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für das
Vorliegen von Altersteilzeitarbeit als auch hinsichtlich der Höhe der
Leistungen. Leistungen, die darüber hinausgehen, sind aber zulässig.
Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Voraussetzung
§ 2 Abs. 1 TV ATZ legt im letzten Halbsatz fest, dass es sich bei dem vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnis um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handeln muss. Der Altersteilzeitarbeitnehmer darf also nicht geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV beschäftigt sein.
Zu
beachten ist, dass nach § 27 Abs. 5 SGB III eine Versicherungsfreiheit auch in
den Fällen besteht, in denen der Arbeitnehmer zwar mehr als 400 Euro verdient,
aber weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet und sich arbeitslos meldet.
Der Arbeitnehmer, der zwar mehr als 400 Euro pro Monat verdient aber nicht mehr
als 15 Stunden wöchentlich arbeitet und sich beim Arbeitsamt arbeitslos meldet,
wäre nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt mit der Folge, dass keine
Altersteilzeitarbeit im Sinne des Gesetzes mehr vorläge (Störfall). In der
Praxis sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass in derartigen Fällen
eine Arbeitslosmeldung zum Vorliegen einer versicherungsfreien Beschäftigung
führt und hiermit nachteilige Folgen (Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit
im Sinne des Gesetzes und des Tarifvertrages) verbunden sind.
Anspruch auf Altersteilzeitarbeit
Während ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden kann, besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ ab Vollendung des 60. Lebensjahres ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, wenn er die übrigen in § 2 Abs. 1 TV ATZ festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die in § 2 Abs. 2 TV ATZ für den Rechtsanspruch auf Altersteilzeitarbeit vorgeschriebene Ankündigungsfrist von drei Monaten soll dem Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit geben; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
Trotz des bestehenden Anspruchs auf Altersteilzeitarbeit für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 TV ATZ den Wunsch des Arbeitnehmers nach Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
Gegenüber Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat der Arbeitgeber einen weitergehenden Entscheidungsspielraum. Die Entscheidung des Arbeitgebers muss jedoch billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. Der Arbeitgeber kann daher die Gruppe der Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ganz oder teilweise von der Gewährung der Altersteilzeitarbeit ausschließen, sofern hierfür sachliche Gründe (nicht notwendigerweise dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe) bestehen.
Mit
der Vereinbarung des § 2 Abs. 3 TV ATZ haben die Tarifvertragsparteien zugleich
der Forderung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG entsprochen, wonach die „freie Entscheidung
des Arbeitgebers bei einer über 5 v. H. der Arbeitnehmer des Betriebes
hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt“ sein muss; der Arbeitgeber kann
auch aus diesem Grund den Berechtigtenkreis begrenzen und die Vereinbarung
eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei bestimmten Arbeitnehmern ablehnen.
Dauer der Altersteilzeitarbeit
Der in § 2 Abs. 4 Satz 1 TV ATZ angesprochene Zeitraum von zwei Jahren in Bezug auf die Dauer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beruht darauf, dass das Vorliegen von 24 Monaten Altersteilzeitarbeit Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ist (§ 237 Abs. 1 Ziffer 3 Buchst. b SGB VI). Sofern altersteilzeitwillige Arbeitnehmer vor Ablauf von zwei Jahren einen Anspruch auf eine andere Form der Altersrente ohne Abschläge erreichen bzw. vor Ablauf der zwei Jahre eine andere Form der Altersrente tatsächlich in Anspruch nehmen können und wollen, so kann Altersteilzeitarbeit auch für kürzere Zeiträume vereinbart werden. Bei der Festlegung der Gesamtlaufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist im Einzelfall darauf zu achten, dass das Arbeitsverhältnis automatisch zu dem Zeitpunkt endet, ab dem der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen könnte (vgl. Abschn. III Nr. 9.1).
Der Stichtag 1. 1. 2010 in
§ 2 Abs. 4 Satz 1 TV ATZ knüpft an die derzeit auf den 31.12. 2009
begrenzte Geltungsdauer des ATG an.
Beginn der Altersteilzeitarbeit
Die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit kann nur für die Zukunft geschlossen werden. Bereits abgelaufene Arbeitszeiten, in denen tatsächlich keine Altersteilzeitarbeit ausgeübt worden ist, können nicht nachträglich in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden.
Besteht zu Beginn der Altersteilzeitarbeit Arbeitsunfähigkeit,
kann Altersteilzeitarbeit sozialversicherungsrechtlich nur während der Zeit der
Entgeltfortzahlung sowie während des anschließenden Bezugs von Krankengeld, dem
ausschließlich das Regelarbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit zugrunde
liegt und bei Bezug von Krankentagegeld eines privaten
Versicherungsunternehmens vorliegen (§ 10 ATG). Ist der
Entgeltfortzahlungszeitraum bei Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit
bereits abgelaufen und wird Krankengeld aus dem bisherigen Entgelt bezogen, kann
Altersteilzeitarbeit für den Zeitrum des Krankengeldbezuges nicht vorliegen.
Arbeitsvertragsmuster
Ein Arbeitsvertragsmuster für die
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist als Anlage 1 beigefügt.
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit (§ 3 TV ATZ)
Bisherige wöchentliche Arbeitszeit
Nach § 3 Abs. 1 TV ATZ muss die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.
Der Begriff der bisherigen Arbeitszeit wird in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ in Anlehnung an die Regelung des § 6 Abs. 2 ATG definiert.
Bei der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die zuletzt vereinbarte, höchstens aber diejenige Arbeitszeit zugrunde zu legen, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.
Sollten sich bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit keine vollen Stundenbeträge ergeben, kann die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
Die Rundungsregelung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ findet in Anknüpfung an die entsprechende Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 ATG nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nur dann Anwendung, wenn eine durchschnittliche Arbeitszeit ermittelt wird. Hätte der Arbeitnehmer z. B. in den letzten 24 Monaten stets mit 36,5 Std./wöchtl. gearbeitet und betrüge die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit somit 18,25 Stunden, so läge kein Fall des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ vor, da keine durchschnittliche Arbeitszeit aus unterschiedlichen Arbeitszeiten zu ermitteln war. Entsprechend der gleich lautenden Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 ATG würde sich in diesem Fall die Frage der Rundung nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ somit nicht stellen.
Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs
nach § 50 Abs. 2 BAT bzw. § 55 MTArb
sind bei der Berechnung der bisherigen Arbeitszeit mit 0 Std./wöchtl.
anzusetzen.
Beginn der Altersteilzeitarbeit: 1.
August 2003
vereinbarte Arbeitszeit am 31. Juli 2003: 35 Std/wöchtl.
vereinbarte
Arbeitszeit:
a) vom 1. August
2001 bis 31. Dezember 2001 (5 Monate): 30 Std/ wöchtl.
b) vom 1. Januar
2002 bis 31. Juli 2003 (19 Monate): 35
Std/wöchtl.
vereinbarte
Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate
(5 x 30 + 19 x 35) : 24 = 33,958
Stunden wöchentlich
Verteilung der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit
Hinsichtlich der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit enthält der TV ATZ grundsätzlich keine Vorgaben. Im Tarifvertrag werden alle Modelle der Altersteilzeitarbeit als gleichrangig betrachtet.
Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit und für Kraftfahrer im Sinne der Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder ist allerdings Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich (vgl. Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ).
Bei Arbeitszeitmodellen nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ ist jede Arbeitszeitverteilung, die im Gesamtzeitraum der Altersteilzeitarbeit die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit ergibt, zulässig.
Hat der Arbeitnehmer den Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, so kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass hierüber ein Gespräch mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung stattfindet (vgl. § 3 Abs. 3 TV ATZ). Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein bestimmtes Altersteilzeitmodell wird hingegen nicht eingeräumt.
In den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 3 Abs. 1 TV ATZ wird die regelmäßige Arbeitszeit für bestimmte Beschäftigtengruppen definiert. Anhand dieser regelmäßigen Arbeitszeit kann die individuelle bisherige Arbeitszeit ermittelt werden, die für die Anwendung der §§ 4 Abs. 1 bzw. 5 Abs. 2 TV ATZ, die jeweils auf die bisherige Arbeitszeit abstellen, von Bedeutung ist.
Nicht zu den Arbeitnehmern mit verlängerter regelmäßiger
Arbeitszeit gehören die unter § 15 Abs. 4 BAT/MTArb fallenden
Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht verlängert, sondern saisonbedingt
besonders verteilt ist.
Bewährungsaufstieg während der Altersteilzeitarbeit
Im Vorgriff auf eine entsprechende tarifvertragliche
Ergänzung ist die Zeit der Freistellungsphase auf tariflich geforderte
Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen anzurechnen.
Höhe der Bezüge (§ 4 TV ATZ)
Regelungsinhalt
§ 4 TV ATZ regelt die Höhe der Bezüge für die Altersteilzeitarbeit; die Höhe der darüber hinaus vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsleistungen ergibt sich aus § 5 TV ATZ.
Da sich bei der Altersteilzeitarbeit die bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert (vgl. § 3 Abs. 1 TV ATZ), ist in § 4 Abs. 1 TV ATZ entsprechend geregelt, dass auch die Bezüge im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Beträgen zu bemessen sind, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergeben. Manteltarifvertraglich ergibt sich dieser Grundsatz z.B. aus der Regelung des § 34 BAT.
Dies gilt auch
für Beschäftigte, für die eine verlängerte regelmäßige Arbeitszeit gilt (z.B.
Hausmeister).
Bezüge während der Altersteilzeitarbeit
Zu den Bezügen, die nach den Vorschriften für „entsprechende Teilzeitkräfte“ in der Regel zur Hälfte zustehen, gehören z.B.
- Grundvergütung, Monatstabellenlohn,
- Ortszuschlag, Sozialzuschlag,
- Zulagen nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982,
- allgemeine Pflegezulage nach der Anlage 1b zum BAT,
-
Sicherheitszulage.
Allgemeine
Bezügeerhöhungen und Änderungen in der maßgebenden Lebensaltersstufe/Stufe sind
zu berücksichtigen; dies gilt beim Blockmodell auch für die Freistellungsphase.
Unständige Bezügebestandteile
Abweichend von dem Grundsatz der Halbierung der bei bisheriger Arbeitszeit zustehenden Bezüge sind diejenigen Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen. Leistet ein Arbeitnehmer also z.B. Tätigkeiten, für die ihm ein Erschwerniszuschlag zusteht, oder leistet er Überstunden, so werden ihm die hierfür zustehenden Entgelte nicht nur zur Hälfte gezahlt, sondern entsprechend dem Umfang der tatsächlichen Tätigkeit.
Werden
Bezügebestandteile, die „üblicherweise“ in die Berechnung des Aufschlags zur
Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, in Form einer
Monatspauschale gezahlt, sind sie gleichwohl wie unständige Bezügebestandteile
zu behandeln mit der Folge, dass solche Pauschalen in der Freistellungsphase
des Blockmodells nicht mehr als Bezüge zustehen können.
Wechselschicht- und Schichtzulagen
Im Teilzeitmodell stehen die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil des BAG vom 23. Juni 1993 - 10 AZR 127/92 - AP Nr. 1 zu § 34 BAT und - 10 AZR 164/92 -) in voller Höhe zu, soweit die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. 40 Nachtarbeitsstunden in durchschnittlich fünf oder sieben Wochen) auch in der Teilzeitbeschäftigung erfüllt werden.
Im Blockmodell
stehen in der Arbeitsphase die Zulagen bei Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen in voller Höhe zu, während in der Freistellungsphase
eine Wechselschicht- oder Schichtzulage bei der Berechnung der Bezüge nicht mehr
zu berücksichtigen ist, weil der „Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit“
in dieser Phase gleich Null ist.
Einmalzahlungen
Zur Klarstellung ist in § 4 Abs. 2 TV ATZ nochmals ausdrücklich geregelt, dass auch Einmalzahlungen (also z.B. die Zuwendung, das Urlaubsgeld oder die Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen Altersteilzeitbezüge darstellen.
Hinsichtlich
der im Klammerzusatz erwähnten Jubiläumszuwendung ist allerdings zu beachten,
dass insoweit keine Halbierung stattfinden kann, nachdem das BAG mit Urteil vom
22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - (AP Nr. 1 zu § 39 BAT) die
Jubiläumszuwendung auch den Teilzeitkräften in voller Höhe zugebilligt hat.
Hinsichtlich der Behandlung der Einmalzahlungen bei der Berechnung der
Aufstockungsbeträge wird auf Abschn. III Nr. 5.1.2, Nr. 5.3.2 verwiesen.
Vorliegen von Überstunden
Mit der
Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TV ATZ wird klargestellt, dass im
Blockmodell die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus
geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden gelten. Im Teilzeitmodell und bei
einer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, die niedriger ist, als die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, können Überstunden erst dann anfallen,
wenn die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit überschritten ist.
Pauschallohn bei Kraftfahrern
Bei den
Kraftfahrern, die unter die Pauschallohn-Tarifverträge fallen und nach der
Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ die Altersteilzeitarbeit nur im
Blockmodell leisten können, ist in der Freistellungsphase die maßgebende
Pauschalgruppe, aus der während der Freistellungsphase 50 v.H. als Bezüge zu
zahlen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 4 TV ATZ zu
ermitteln, d.h. es ist der Lohn aus der Pauschalgruppe zu zahlen, der
mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war.
Aufstockungsleistungen (§ 5 TV ATZ)
Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ
Nach § 5 Abs. 1 TV ATZ sind die nach § 4 TV ATZ zustehenden Teilzeitbezüge der Beschäftigten um 20 v.H. dieser Bezüge aufzustocken. Diese Regelung fand sich bis zum 30.6.2004 inhaltsgleich im ATG wieder.
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde das ATG mit Wirkung vom 1.7.2004 dahingehend geändert, dass die Aufstockung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG in Höhe von 20 % nicht mehr auf das während der Altersteilzeitarbeit gezahlte Arbeitsentgelt zu beziehen ist, sondern auf ein sog. Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit, das in § 6 ATG definiert ist. Danach ist nur das auf einen Monat entfallende regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aufzustocken (vgl. Abschn. V Nr. 3.1). Damit sind nach dem ATG entgegen der tariflichen Regelung Einmalzahlungen nicht mehr aufzustocken.
Im Gesetz sind lediglich die Mindestvoraussetzungen normiert, die erfüllt sein müssen, damit ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorliegt. Höhere Aufstockungen sind nach der Änderung des ATG im Gesetz ausdrücklich zugelassen. Die Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnisse unter den Geltungsbereich des TV ATZ fallen, sind von den Einschnitten auch dann nicht betroffen, wenn die Altersteilzeitarbeit nach dem 30.6.2004 begonnen hat. Sie haben Anspruch auf die Leistungen nach dem TV ATZ, die in der Regel höher sind, weil auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen sind. In Einzelfällen, wenn zum Regelarbeitsentgelt solche Bezüge gehören, die nicht in die tarifliche 20 v.H.-Aufstockung eingehen (z.B. bei Anspruch auf Entgelt für Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst), kann allerdings die gesetzliche Regelung günstiger sein und ist dann auch maßgeblich. Gegenüberzustellen sind dann der gesamte Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 und 2 des TV ATZ und der Aufstockungsbetrag auf der Grundlage des Regelarbeitsentgelts nach dem ATG.
Die Änderungen des ATG wirken sich im Übrigen unmittelbar auf die Höhe der Erstattungen durch die Agentur für Arbeit aus (vgl. Abschn. V).
Bemessungsgrundlage für die Aufstockung nach § 5Abs. 1 TV ATZ sind die Teilzeitbezüge nach § 4 TV ATZ, d.h. die gesamten zustehenden Bruttobezüge. Dies gilt auch dann, wenn diese z.B. durch Einmalzahlungen die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen.
Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 1
TV ATZ bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeits- und
Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie bei Arbeitern
Arbeitsbereitschaften unberücksichtigt.
Die Beispiele sollen die Berechnung des Aufstockungsbetrags
nach § 5 Abs. 1 TV ATZ erläutern. Zur Berücksichtigung der o.g.
Bezügebestandteile bei der Berechung des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2
TV ATZ wird auf die Ausführungen in Abschn. III Nr. 5.2 und zur
Berücksichtigung der Bezügebestandteile bei der Berechnung des
Regelarbeitsentgelts auf Abschn. V Nr. 3.1 verwiesen.
Eine Krankenschwester, bei der sich die Summe aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage bei bisheriger Arbeitszeit auf monatlich 2.200 Euro belaufen würde, leistet Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell. In einem Monat hat sie neben dem hälftigen Betrag der vorstehenden Bezüge (=1.100 Euro) Anspruch auf 35 Euro Schichtzulage nach § 33 a BAT, 40 Euro als Vergütung für Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BAT, 25 Euro Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit nach § 35 BAT, die steuerfrei sind, und 5 Euro Zeitzuschläge für Samstagsarbeit (steuerpflichtig).
Der Aufstockungsbetrag nach Absatz 1 beträgt in diesem Monat
20 v.H. von (1.100 Euro + 35 Euro + 5 Euro =) 1. 140 Euro = 228 Euro. Die
steuerfreien Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit (25 Euro) sowie die
Vergütung für Mehrarbeitsstunden (40 Euro) gehen nicht in die
Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag ein.
Ein Arzt, bei dem sich die Summe aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage bei Vollzeitbeschäftigung auf monatlich 4.000 Euro belaufen würde, leistet Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. In einem Monat hat er neben dem hälftigen Betrag der vorstehenden Bezüge (= 2 000 Euro) Anspruch auf 500 Euro Bereitschaftsdienstvergütung nach § 15 Abs. 6 a BAT, 150 Euro Rufbereitschaftsvergütung, davon 90 Euro für während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit einschließlich der Stundengarantie für drei Stunden, sowie 50 Euro Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit (steuerfrei).
Der Aufstockungsbetrag nach Absatz 1 beträgt in diesem Monat
20 v.H. von 2.000 Euro = 400 Euro. Die übrigen Bezügebestandteile gehen nicht
in die Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag nach Absatz 1 ein.
Ein Arbeiter, dessen Monatstabellenlohn bei Vollzeitbeschäftigung 2.500 Euro betragen würde, leistet Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. In einem Monat hat er Anspruch auf verschiedene Erschwerniszuschläge in Höhe von insgesamt 150 Euro.
Der Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 beträgt in diesem
Monat 20 v.H. von 1.250 Euro + 150 Euro = 280 Euro.
Höhe des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 1 TV ATZ bei Urlaub
Sind Bestandteil der Urlaubsvergütung/des Urlaubslohnes auch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ aufgeführten steuerfreien Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften, können diese grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 1 TV ATZ eingehen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, den gesamten Aufschlag zur Urlaubsvergütung bzw. Zuschlag zum Urlaubslohn der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 1 TV ATZ zugrunde zulegen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass hierdurch der bei Anwendung des § 5 Abs. 2 TV ATZ sich ergebende Aufstockungsbetrag nicht überschritten wird.
Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ werden
steuerfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeits- und Überstunden,
Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften
nicht in die Berechnung des Aufstockungsbetrages einbezogen, sondern
grundsätzlich „neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt“. Wird der Arbeitnehmer
allerdings arbeitsunfähig oder nimmt er Urlaub, können die vorgenannten
Vergütungsbestandteile in dieser Zeit nicht anfallen. Zwar erhält der
Arbeitnehmer den Aufschlag zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn;
dieser ist aber in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ nicht ausdrücklich genannt und wird
somit nicht „neben“ dem Aufstockungsbetrag gezahlt. Es entfallen also Bezügebestandteile
(z.B. Überstunden), die nicht durch andere Leistungen (z.B. Aufschlag) ersetzt
werden. Zwar erfolgt ein Ausgleich dadurch, dass während Urlaub und
Arbeitsunfähigkeit die Teilzeitbezüge um den Aufschlag höher sind als die
entsprechenden Bezüge ohne Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit. Aus dieser höheren
Bemessungsgrundlage kann der Arbeitnehmer aber keinen Nutzen ziehen, da der
sich ergebende höhere Teilzeitnettobetrag automatisch zu einem geringeren
Aufstockungsbetrag führt.
(Beispiel vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Zusatzversorgungspflicht)
Basisjahr 2004: Eine die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistende Arbeitnehmerin (Steuerklasse III), deren Vergütung (§ 26 BAT) bei Vollzeit 3.000 Euro und bei Teilzeit 1.500 Euro betragen würde, hat regelmäßig Anspruch auf steuerfreie Zeitzuschläge von monatlich 50 Euro und Überstundenvergütungen von monatlich 150 Euro (keine Pauschale). Ihre auf Grund der Arbeitsleistung des Vorjahres errechnete Urlaubsvergütung (einschließlich Aufschlag) beträgt 1.600 Euro. Sie nimmt für einen vollen Kalendermonat Urlaub. Die Bezüge und Aufstockungsleistungen berechneten sich bisher wie folgt:
ohne
Urlaub mit Urlaub
TZ-Bezüge/Urlaubsvergütung 1.500,00 Euro 1.600,00 Euro
steuerfreie Bezüge 50,00 Euro -
Überstundenvergütung 150,00 Euro -
1.700,00
Euro 1.600,00 Euro
Bezüge/Urlaubsvergütung
3.000 Euro (Tabelle 2004) 1.707,82 Euro 1.707,82
Euro
Berechnung der Aufstockungsbeträge
ohne Überstunden und steuerfreien
Bezügebestandteile) 1.180,50 Euro 1.259,20 Euro
§ 5 Abs. 2 TV ATZ 227,32
Euro 128,62 Euro
- steuerfreie Bezüge 50,00 Euro
- Nettobetrag der
Überstundenvergütung 117,63 Euro
Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des
Aufstockungsbetrages
Nach § 5 Abs. 1 TV ATZ sind auch die Zuwendung, das Urlaubsgeld und andere Einmalzahlungen aufzustocken. Nach dem ATG in der ab dem 1.7.2004 geltenden Fassung ist hingegen nur noch das Regelarbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) aufzustocken, dies ist jedoch für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich des TV ATZ fallen, ohne Bedeutung (s. Abschn. III Nr. 5.1). Bei der Aufstockung der Einmalzahlungen nach dem TV ATZ ist jedoch Folgendes zu beachten:
a) Zuwendung
Wird Altersteilzeitarbeit im Bemessungsmonat September geleistet, bemisst sich die Zuwendung nach der Teilzeitbeschäftigung und ist entsprechend dem TV ATZ aufzustocken.
Wird Altersteilzeitarbeit nach dem Monat September eines
Jahres begonnen, ist davon auszugehen, dass die Zuwendung außerhalb des TV ATZ
steht; die Zuwendung wird dann in der „normalen“ Höhe gewährt. Aufstockungsleistungen
fallen nicht an, da der TV ATZ im September für das einzelne Arbeitsverhältnis
nicht gegolten hat und für diesen Sachverhalt noch nicht greift. Die Tatsache,
dass die Zuwendung an die Arbeitnehmer des Landes im Regelfall erst im November
eines Jahres ausgezahlt wird, führt jedenfalls nicht dazu, dass der TV ATZ in
Zeiträume wirkt, für die die Anwendung dieses Tarifvertrages noch nicht
vereinbart gewesen ist.
Das BAG hat in seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Jubiläumszuwendung
den Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe und nicht nur anteilig zusteht. Für
die Berechnung der Altersteilzeitvergütung bedeutet dies, dass die
Jubiläumszuwendung bereits in voller Höhe den Bezügen nach § 4 TV ATZ
zuzurechnen und darüber hinaus noch zusätzlich um 20 v. H. der Bruttobezüge
nach § 5 Abs. 1 TV ATZ bzw. auf mindestens 83 v. H. der Nettobezüge nach
§ 5 Abs. 2 TV ATZ aufzustocken ist.
Berücksichtigung der Umlage zur VBL bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages
Der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber
zu tragenden Umlage zur VBL ist in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 1 TV ATZ und des zusätzlichen
Rentenversicherungsbeitrages nach § 5 Abs. 4 TV ATZ einzubeziehen. Im Rahmen
der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 2 TV ATZ
(Mindestnettobetrag) ist hingegen von dem dort bezeichneten Entgelt ohne den
sozialversicherungspflichtigen Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur
VBL auszugehen.
Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ
Der Aufstockungsbetrag muss nach § 5 Abs. 2 TV ATZ so hoch sein, dass der Arbeitnehmer zusammen mit dem individuellen Nettobetrag aus seinen Altersteilzeitbezügen (nach § 4 TV ATZ) 83 v.H. des Nettobetrages des Arbeitsentgelts erhält, das er bei bisheriger Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 TV ATZ) zu beanspruchen hätte (Mindestnettobetrag).
Für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die spätestens am 30.6.2004 begonnen haben, bestand auch nach dem ATG Anspruch auf einen Mindestnettobetrag, dort in Höhe von 70 v.H. (§ 3 Abs. 1 ATG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung). Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003 S. 2848) wurde das ATG mit Wirkung vom 1.7.2004 dahingehend geändert, dass die Regelungen zum Mindestnettobetrag nur noch als Übergangsregelung für Altersteilzeitverhältnisse gelten, die vordem 1.7.2004 begonnen haben. Für alle später beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse erfolgt nur noch die Aufstockung des Regelarbeitsentgelts (§ 6 ATG) um 20 v.H. (s. Abschn. III Nr. 5.1).
Diese Reduzierung der Leistungen für die
Altersteilzeitarbeitnehmer wirkt sich auf die
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich des TV ATZ
fallen, nicht aus. Der TV ATZ hat insoweit Vorrang. Allerdings werden im ATG
die Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen der Altersteilzeitarbeit normiert.
Der gesamte Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ muss mindestens so hoch sein, wie der
Aufstockungsbetrag, der sich bei der Anwendung des ATG ergibt. In Einzelfällen,
wenn zum Regelarbeitsentgelt solche Bezüge gehören, die nicht in die tarifliche
20 v.H. Aufstockung eingehen (z.B. Vergütungen für Bereitschaftsdienste und
Rufbereitschaften), kann die gesetzliche Regelung günstiger sein. (Zur
Berechnung des Regelarbeitsentgelts wird auf Abschn. V Nr. 3.1 verwiesen.)
Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte
Bei der Berechnung des individuellen Nettobetrages aus den
Altersteilzeitbezügen sind die individuellen Steuermerkmale der Lohnsteuerkarte (z.B. Steuerklasse, Steuerfreibeträge,
Kirchensteuerpflicht) zugrunde zulegen. Dies gilt grundsätzlich auch bei
Änderungen der Steuerklassenwahl. Veranlasst der Arbeitnehmer die Änderung der
Steuerklasse jedoch nur deshalb, um höhere Aufstockungsbeträge zu erreichen,
handelt er rechtsmissbräuchlich, die Änderung der Steuerklasse ist bei der
Berechnung der Aufstockungsbeträge nicht zu berücksichtigen; hierzu wird auf
die einschlägige BAG-Rechtsprechung in den Urteilen vom 9.9.2003 – 9 AZR 554/02
– und – 9 AZR 605/02 – hingewiesen.
Bisheriges Arbeitsentgelt
Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ist als bisheriges Arbeitsentgelt das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzusetzen, das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit erzielt hätte. Der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur VBL ist jedoch nicht zu berücksichtigen.
Da nur darauf abgestellt wird, ob dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt, wird auch Arbeitsentgelt berücksichtigt, das die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Dies gilt auch, wenn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nur deshalb überschritten wird, weil neben dem laufenden Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung (z.B. Zuwendung) gewährt wird.
Dabei sind steuerfreie Bezügebestandteile auszuklammern, da
sie kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Die für
Überstunden/Mehrarbeit geleisteten Entgelte sind ebenfalls bei der Berechnung
des Aufstockungsbetrages auszuklammern, da sie für Stunden außerhalbder
Altersteilzeitarbeit gewährt worden sind (vgl. aber Abschn. III Nr. 5.2.10).
Mindestnettobetrags-Tabelle
Grundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages (83 v.
H. des bisherigen Nettoentgelts) ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit auf der Grundlage des ATG erlassene Mindestnettobetrags-Verordnung (vgl. für das Kalenderjahr 2004
BGBl. I 2003 S. 3114). Diese
Verordnung wird für die Übergangsfälle der Altersteilzeitarbeit zunächst auch
nach dem 30.6.2004 noch weiter veröffentlicht. Die in der Verordnung
ausgewiesenen Nettobeträge berücksichtigen die gesetzlichen Abzüge, die bei
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen und geben aber lediglich 70 v.H. des aus dem
bisherigen Arbeitsentgelt ermittelten pauschalierten Nettobetrages wieder. Es
muss deshalb entsprechend der nachfolgenden Formel auf die tariflich
vereinbarten 83 v.H. umgerechnet werden:
Mindestnettobetrag bei 83 v.H. = ______Verordnung x 0,83_________
0,7
Die Rechtsverordnung berücksichtigt Arbeitsentgelte bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern übersteigen würde, sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern in den alten Bundesländern gewöhnlich anfallen. Nach § 15 ATG, wonach die Regelungen zum Leistungsentgelt nach dem SGB III entsprechend anzuwenden sind, ist danach bis zum 31.12.2004
- das Bemessungsentgelt auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden,
- für die Kirchensteuer die Steuer nach dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz (das sind zurzeit. 8 v.H.) anzusetzen und
- für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die
Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen
Beitragssätze zugrunde zu legen.
- das Bemessungsentgelt ist weiterhin auf den nächsten durch 5 teilbaren Eurobetrag zu runden,
- eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 v.H. des Bemessungsentgelts ist abzuziehen,
- die Lohnsteuer ist entsprechend der eingetragenen Lohnsteuerklasse abzuziehen,
- Kirchensteuer wird nicht
mehr abgezogen.
Wird durch die Gewährung von Einmalzahlungen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist sozialversicherungsrechtlich zwar eine Berücksichtigung dieser Einmalzahlungen insoweit vorzunehmen, als die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Bei der Feststellung der „gewöhnlich anfallenden Abzüge“ ist diese Besonderheit aber nicht zu berücksichtigen.
Diese Tabelle - und ebenso die
Mindestnettobetrags-Verordnung - berücksichtigt auch nicht die besondere
steuerliche Behandlung von Einmalzahlungen. Bei vorliegen von Einmalzahlungen
ist zur Ermittlung der von der Einmalzahlung einzubehaltenden Lohnsteuer
jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres zugrunde zu
legen, in dem die Einmalzahlung dem Arbeitnehmer zufließt, d.h. hier ist die
Jahres-Steuertabelle maßgeblich (vgl. auch R 119 LStR).
Berechnung des Mindestnettobetrages bei privat Kranken-/Pflegeversicherten
Bei privat Kranken-/Pflegeversicherten sind die Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 257 SGB V bzw. nach 61 SGB XI bei der Berechnung der individuellen Nettobezüge nicht zu berücksichtigen. Vielmehr werden zur Vermeidung von Schlechterstellungen bei der Ermittlung des individuellen Nettoentgelts fiktiv die Beträge der Arbeitgeberzuschüsse in Abzug gebracht. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Bei Arbeitnehmern mit Beihilfeanspruch ist eine
vergleichbare Hinzurechnung von fiktiven Arbeitgeberzuschüssen nicht
vorzunehmen.
Berücksichtigung des Eigenanteils des Arbeitnehmers an der Umlage zur VBL
Der Eigenanteil des Arbeitnehmers an der Umlage zur VBL
mindert das für die Berechnung des Aufstockungsbetrages maßgebliche
individuelle Netto nicht, weil es sich nicht um einen gesetzlichen Abzug
handelt.
Beispiele zur Anwendung des § 5 Abs. 2 TV ATZ
Die folgenden Beispiele sollen die Anwendung des § 5 Abs. 2 TV ATZ verdeutlichen. Zur Berechung
des Regelarbeitsentgelts wird auf Abschn. V Nr. 3.1 verwiesen. (Die Darstellung
in den Beispielen ist vereinfacht,
Steuer- und Sozialversicherungspflicht von Zukunftssicherungsleistungen
bleiben außen vor; siehe hierzu Anlage 2)
Basisjahr 2004, Steuerklasse III, bisheriges Entgelt 2.200
Euro, Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell
Nettoentgelt (individuell) 865,70
Euro
Bemessungsgrundlage: 2.200
Euro 1.373,40
Euro
des pauschalierten
Vollzeit-Nettoentgelts 287,70
Euro
Bruttoentgelt 1.100,00 Euro
Nettoentgelt (ohne Eigenbeitrag Umlage) 865,70 Euro
Eigenbeitrag VBL (s. u..)
(1,8x 1.100) x 1,41 v.H. - 27,92 Euro
Aufstockungsbetrag 507,70 Euro
Auszahlungsbetrag 1.345,48 Euro
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (s. Abschn. IV Nr. 3)
Halbierte Bezüge 1.100,00 Euro
Mal 1,8 = Basis für die Berechnung der Umlagen 1.980,00 Euro
Umlagebeitrag Arbeitnehmer 27,92
Euro
(Basisjahr 2004, Steuerklasse I, bisheriges Entgelt Brutto
2.500 Euro zzgl. 50 Euro steuerfreie Zeitzuschläge und 100 Euro
Überstundenvergütungen, Alterteilzeitarbeit im Blockmodell)
Nettoentgelt (individuell; ohne steuerfreie
Zeitzuschläge ohne
Überstundenvergütungen 917,23
Euro
Bemessungsgrundlage: 2.500
Euro 1.247,02
Euro
des pauschalierten
bisherigen Nettoentgelts 79,79
Euro
+ Überstundenvergütung 100,00 Euro
steuerpflichtiges Bruttoentgelt 1.350,00 Euro
Nettobezüge 969,63 Euro
- Eigenbeitrag VBL 33,14 Euro
+ steuerfreie Zeitzuschläge 50,00 Euro
+ Aufstockungsbetrag 329,79 Euro
Altersteilzeit Auszahlungsbetrag
insgesamt 1.316,28
Euro
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Halbierte Bezüge 1.250,00 Euro
Mal 1,8 2.250,00 Euro
Zzgl. Überstundenvergütung 100,00 Euro
Basis für die Berechnung der Umlagen 2.350,00 Euro
Umlagebeitrag Arbeitnehmer 33,14
Euro
in der Freistellungsphase:
+ Überstundenvergütung 0,00 Euro
steuerpflichtiges
Bruttoentgelt 1.250,00
Euro
- Eigenbeitrag VBL
1,8 x 1.250 x 1,41 v.H 31,73 Euro
+ steuerfreie Zeitzuschläge 0,00 Euro
+ Aufstockungsbetrag 329,79 Euro
Altersteilzeit
Auszahlungsbetrag insgesamt 1.215,29 Euro
Halbierte Bezüge 1.250,00 Euro
Mal 1,8 2.250,00 Euro
Zzgl. Überstundenvergütung 0,00 Euro
Basis für die Berechnung der Umlagen 2.250,00 Euro
Umlagebeitrag Arbeitnehmer 31,73
Euro
Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Urlaub und Krankheit
Aus der tariflichen Bestimmung in § 5 Abs. 2 Unterabs.
1 Satz 2 TV ATZ, dass als bisheriges Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt
anzusetzen ist, das der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen
der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte, folgt, dass auch für
Urlaubs- oder Krankheitstage, die im Teilzeitmodell oder in der Arbeitsphase
des Blockmodells anfallen, fiktiv das Entgelt zu ermitteln ist, das ohne Urlaub
oder Krankheit zugestanden hätte. Der Aufschlag zur Urlaubsvergütung bzw. der
Zuschlag zum Urlaubslohn, der auch steuerfreie Bezügebestandteile und
Vergütungen für Mehrarbeit oder Überstunden enthalten kann, darf hier nicht
herangezogen werden. Dies wird auch durch die Protokollerklärung zu § 5
Abs. 2 TV ATZ bestätigt, die für die dortige Durchschnittsberechnung Urlaubs-
und Krankheitszeiten und damit auch den für Urlaubs- und Krankheitszeiten
zustehenden Aufschlag oder Zuschlag unberücksichtigt lässt. Hat der
Arbeitnehmer z.B. Erholungsurlaub erhalten, müssen die sogenannten unständigen
Bezügebestandteile (ohne steuerfreie Bestandteile und ohne Vergütungen für
Mehrarbeit oder Überstunden), die ohne den Erholungsurlaub erarbeitet worden
wären, ermittelt und dem bisherigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.
Berücksichtigung von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften und
Arbeitsbereitschaften bei der
Berechnung des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ
§ 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV ATZ erweitert die Regelungen
des Unterabsatzes 1 Satz 2 dahingehend, dass auch Vergütungen für
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, letztere jedoch ohne die für
Arbeitsleistungen innerhalb der Rufbereitschaft zustehenden Entgelte, in die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages einzubeziehen
sind, und zwar in der Höhe, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit
zugestanden hätte. Die Einbeziehung macht es erforderlich, diese Vergütungen in
der Höhe, wie sie für tatsächlich geleistete Bereitschaftsdienste oder
Rufbereitschaften als Bezug nach § 4 TV ATZ zustehen, auch in die
Berechnung des individuellen Nettobetrages einzubeziehen.
– Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft –
(Beispiel vereinfacht, ohne
Berücksichtigung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht von
Zukunftssicherungsleistungen; siehe hierzu Anlage
2)
Bruttoentgelt bei Altersteilzeitarbeit 1.500,00 Euro
Vergütung für Bereitschaftsdienste 300,00 Euro
Vergütung für Rufbereitschaften (ohne
angefallene Arbeit) 75,00 Euro
Gesamt-Bruttoentgelt 1.875,00
Euro
Aufstockung + 20 v.H. von Altersteilzeit-Brutto
(nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ohne Berücksichtigung
der Vergütungen für Bereitschaftsdienste und
Rufbereitschaften, d.h. von
1.500 Euro) 300,00 Euro
Bemessungsgrundlage: 3.000 + 300 + 75 Euro
= 3.375 Euro 1.854,03
Euro
Bisherigen Nettoentgelts 103,42
Euro
+ Vergütungen für Bereitschaftsdienste 300,00 Euro
+ Vergütungen für Rufbereitschaften 200,00 Euro
steuerpflichtiges
Bruttoentgelt 2.000,00
Euro
- Eigenbeitrag AN zur VBL 45,12 Euro
+ steuerfreie Zeitzuschläge 50,00 Euro
+ Aufstockungsbetrag 403,42 Euro
Altersteilzeit-Nettoentgelt
insgesamt 1.938,02
Euro
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (s. Abschn. IV Nr. 3)
Halbierte Bezüge 1.500,00 Euro
Mal 1,8 2.700,00 Euro
Zzgl. Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft 500,00 Euro
Basis für die Berechnung der Umlagen 3.200,00 Euro
Umlagebeitrag Arbeitnehmer 45,12
Euro
Bruttoentgelt bei
Altersteilzeitarbeit 1.500,00
Euro
Bemessungsgrundlage: 3.000 + 375 Euro
(berechnet nach Protokollerklärung zu Absatz 2)
= 3.375 Euro 1.854,03
Euro
Bisherigen Nettoentgelts 373,53
Euro
+ Vergütungen für Bereitschaftsdienste 0,00 Euro
+ Vergütungen für Rufbereitschaften 0,00 Euro
steuerpflichtiges
Bruttoentgelt 1.500,00
Euro
- Eigenbeitrag AN zur VBL 38,07 Euro
+ steuerfreie Zeitzuschläge 0,00 Euro
+ Aufstockungsbetrag 673,53 Euro
Altersteilzeit-Nettoentgelt
insgesamt 1.815,96
Euro
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Halbierte Bezüge 1.500,00 Euro
Mal 1,8 2.700,00 Euro
Zzgl. Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft 0,00 Euro
Basis für die Berechnung der Umlagen 2.700,00 Euro
Umlagebeitrag Arbeitnehmer 38,07
Euro
Leistet der Arbeitnehmer hingegen die Altersteilzeitarbeit im
Teilzeitmodell, so dass er nur die Hälfte der bisherigen Arbeitsstunden
erbringt, ist grundsätzlich in jedem Einzelfall festzulegen, wie hoch sein
Anspruch auf Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte gewesen wäre,
wenn er mit der bisherigen Stundenzahl beschäftigt gewesen wäre. Es bestehen
hierbei jedoch keine Bedenken, aus Vereinfachungsgründen
den in der hälftigen Arbeitszeit erzielten Betrag zu verdoppeln, wenn dies nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führt.
Für die Frage inwieweit
Vergütungen für Rufbereitschaften, Bereitschaftsdienste und
Arbeitsbereitschaften in die Berechung des Regelarbeitsentgelts eingehen, wird
auf Abschn. V Nr. 3.1 verwiesen.
Berücksichtigung von Pauschalen für Überstunden bei der Berechnung des
Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ
§ 5 Abs. 2 Unterabs. 3 TV ATZ erweitert ebenfalls die Regelung des Unterabsatzes 1 Satz 2 dahingehend, dass im gewissen Umfang auch Pauschalen für Überstunden in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages einbezogen werden. Die Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, die die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leisten; hier wiederum aber sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer die Pauschalen seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen zugestanden haben müssen.
Für die Frage inwieweit
Vergütungen für Überstunden in die Berechung des Regelarbeitsentgelts eingehen,
wird auf Abschn. V Nr. 3.1 verwiesen.
– Überstundenpauschale –
(Beispiel vereinfacht, ohne
Berücksichtigung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht von
Zukunftssicherungsleistungen; siehe hierzu Anlage
2)
Bruttoentgelt bei Altersteilzeitarbeit 1.500,00 Euro
Überstunden-Pauschale 300,00 Euro
Gesamt-Bruttoentgelt 1.800,00
Euro
(nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ohne Berücksichtigung
der Vergütungen für Überstunden, d.h. von
1.500
Euro) 300,00
Euro
Bemessungsgrundlage:
3.300 Euro 1.823,53
Euro
bisherigen
Nettoentgelts 120,97
Euro
+ Überstundenpauschale 300,00 Euro
steuerpflichtiges
Bruttoentgelt 1.800,00
Euro
- Eigenbeitrag AN zur VBL 42,30 Euro
+ Aufstockungsbetrag 420,97 Euro
Altersteilzeit-Nettoentgelt
insgesamt 1.781,23
Euro
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (s. Abschn. IV Nr. 3)
Halbierte Bezüge 1.500,00 Euro
Mal 1,8 2.700,00 Euro
Zzgl. Überstundenpauschale 300,00 Euro
Basis für die Berechnung der Umlagen 3.000,00 Euro
Umlagebeitrag Arbeitnehmer 42,30
Euro
Bruttoentgelt
bei Altersteilzeitarbeit 1.500,00
Euro
Überstunden-Pauschale 0,00
Euro
Gesamt-Bruttoentgelt 1.500,00
Euro
Bemessungsgrundlage:
3.300 Euro 1.823,53
Euro
Bisherigen
Nettoentgelts 343,03
Euro
+ Überstundenpauschale 0,00 Euro
steuerpflichtiges Bruttoentgelt 1.500,00 Euro
- Eigenbeitrag AN zur VBL 38,07 Euro
+ Aufstockungsbetrag 643,03 Euro
Altersteilzeit-Nettoentgelt
insgesamt 1.785,46
Euro
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Halbierte Bezüge 1.500,00 Euro
Mal 1,8 2.700,00 Euro
Zzgl. Überstundenpauschale 0,00 Euro
Basis für die Berechnung der Umlagen 2.700,00 Euro
Umlagebeitrag Arbeitnehmer 38,07
Euro
Aufstockung des Pauschallohns für Kraftfahrer
Nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 4
TV ATZ ist bei Pauschallohn-Kraftfahrern als bisheriges Arbeitsentgelt in der
Freistellungsphase der Lohn aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens
während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war.
Der Kraftfahrer gehörte während der insgesamt vierjährigen Arbeitsphase
- zwei Halbjahre der Pauschalgruppe II,
- drei Halbjahre der Pauschalgruppe III und
- drei Halbjahre der Pauschalgruppe IV
an. In der Freistellungsphase
ist der Berechnung des Mindestnettobetrages der Lohn aus der Pauschalgruppe III
zugrunde zu legen.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ
Die Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ sieht vor, dass im Zeitpunkt des Übergangs von der Arbeitsphase zur Freistellungsphase ein Durchschnittsbetrag aus den in der Arbeitsphase zugestandenen unregelmäßigen Bezügebestandteilen gebildet werden kann, der für die Freistellungsphase maßgebend bleibt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind sowohl bei der Durchschnittsberechnung als auch beim späteren Ansatz des Durchschnittsbetrages insoweit zu berücksichtigen, wie die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Es handelt sich um eine „Kann-Regelung“. Sie darf nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führen.
Da der im Urlaubs- und
Krankheitsfall zustehende Aufschlag zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum
Urlaubslohn nicht in die Durchschnittsberechnung eingeht, ist die Summe der in
der Arbeitsphase zustehenden „unregelmäßigen“ Bezüge durch den um Urlaubs- und
Krankheitstage verminderten Zeitraum der Arbeitsphase zu dividieren.
Ein Arbeitnehmer hat während der dreijährigen Arbeitsphase Lohnzuschläge, die regelmäßig an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen, in folgendem Umfang bezogen:
Jahr 01 500 Euro
Jahr 02 690 Euro
Jahr 03 304
Euro
+ Bezügeerhöhung 2 % 10 Euro
510 Euro
+ Jahr 02 690 Euro
1.200 Euro
+ Bezügeerhöhung 3 % 36 Euro
1.236 Euro
+ Jahr 03 304 DM
1.540 Euro
: (36 Monate ./. 8 Monate =) 28 Monate = 55
Euro
Wird auch für die Berücksichtigung von Wechselschicht- und
Schichtzulagen in der Bemessungsgrundlage des Mindestnettobetrages ein
Durchschnittsbetrag aus der Arbeitsphase ermittelt, ist zu beachten, dass die
Wechselschicht- und Schichtzulagen im Sinne des § 33a BAT als in
Monatsbeträgen festgelegte Zulagen auch in Krankheits- und Urlaubszeiten
gezahlt werden und deshalb Krankheits- und Urlaubszeiten bei der
Durchschnittsberechnung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und ferner eine
Teilnahme an allgemeinen Bezügeerhöhungen für diese Zulagen nicht in Betracht
kommt.
Ein Arbeitnehmer hat während der
dreijährigen Arbeitsphase Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 33 a BAT in
folgendem Umfang bezogen:
Jahr
02 (8 x 40 Euro + 2 x 45 Euro +
2 x 100 Euro =) 610 Euro
Jahr
03 (2 x 45 Euro + 5 x 60 Euro +
5 x 100 Euro =) 890 Euro
1.980 Euro
: 36 Monate = 55
Euro
Wegfall einer Zulage während ATZ
In Fällen, in denen eine widerrufbare Zulage während der Altersteilzeitarbeit widerrufen wird, ist wie folgt zu verfahren:
Wird nach Beginn der Altersteilzeitarbeit noch während der Arbeitsphase eine widerrufbare Zulage für die Zukunft widerrufen, ist der Arbeitgeber im Rahmen der Bezüge nach § 4 TV ATZ verpflichtet, die zweite Hälfte der Zulage, die bereits erdient ist, in der Freistellungsphase zu zahlen, weil der Arbeitnehmer insoweit in Vorleistung getreten ist und für diese Vorleistung einen Anspruch auf Bezahlung hat.
Dieser Anspruch ergibt sich aus §4 TV ATZ, wonach der Altersteilzeiter wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu behandeln ist.
Dagegen ist für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ das bisherige Entgelt maßgebend, welches in § 5 Abs. 2 TV ATZ definiert ist. Danach ist dasjenige Entgelt maßgeblich, das der Altersteilzeitarbeitnehmer verdient hätte, wenn er weiterhin mit bisheriger Arbeitszeit beschäftigt gewesen wäre (BAG im Urteil vom 24.6.2003 – 9 AZR 353/02 –).
Dem Arbeitnehmer steht zwar im
Rahmen des § 4 TV ATZ die widerrufene aber bereits erdiente Zulage jeweils in
den entsprechenden Monaten der Freistellungsphase zu und wird damit auch nach §
5 Abs. 1 TV ATZ aufgestockt. Die hälftige Zulage bleibt jedoch bei der
Ermittlung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ außen vor, weil hier
dasjenige Entgelt maßgeblich ist, das der Arbeitnehmer für seine
Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 TV ATZ) zu
beanspruchen hätte.
Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
§ 5 Abs. 4 TV ATZ sieht vor, dass der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat und zwar in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten fiktiven bisherigen Entgelts und dem nach § 4 TV ATZ tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt. Diesen zusätzlichen Gesamtbeitrag trägt der Arbeitgeber allein (§ 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI).
Das bisherige Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 4 TV ATZ entspricht dem bisherigen Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 TV ATZ. Es sind insoweit einzubeziehen Entgelte für Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften und Arbeitsbereitschaften, Pauschalen für Überstunden (wenn länger als 2 Jahre gezahlt). Allerdings ist im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 TV ATZ der sozialversicherungspflichtige Teil der Umlage zur VBL in die Berechnung der Bemessungsgrundlage (bisheriges Entgelt) für den Unterschiedsbetrag einzubeziehen.
Für die Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auf der Grundlage des TV ATZ abgeschlossen worden sind, sind die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung grundsätzlich auch nach der Änderung des ATG zum 1.7.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. 2003 I Seite 2848) nach der o.g. Berechnungsmethode zu ermitteln. Es ist jedoch zu beachten, dass es für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit auf der Grundlage des ATG (§ 2 Abs. 1 TV ATZ) u. a. erforderlich ist, dass die gesetzlich geforderten Mindestvoraussetzungen erfüllt werden.
Nach dem ATG in der derzeit
geltenden Fassung sind für die Arbeitnehmer, deren
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem 1.7.2004 begonnen haben, zusätzliche
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zu
entrichten, der auf 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts – begrenzt auf den
Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
und dem Regelarbeitsentgelt (zum Begriff Regelarbeitsentgelt vgl. Abschn. V Nr.
3.1) – entfällt. Die nach der neuen Berechnungsmethode ermittelten Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen in der Regel die zusätzlichen
Rentenversicherungsbeiträge nach dem TV
ATZ. Lediglich in Ausnahmefällen (z. B. bei Anspruch auf unständige Bezüge, die
zwar zum bisherigen Entgelt aber nicht zum Regelarbeitsentgeltgehören) kann der
zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag nach dem TV ATZ höher sein.
(Beispiel vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Versicherungspflicht zur VBL; siehe hierzu Anlage 2.1)
Das Altersteilzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 4 TV ATZ beträgt 1.500 Euro und entspricht dem Regelarbeitsentgelt im Sinne des § 6 ATG. Das bisherige Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 TV ATZ beträgt 3.000 Euro.
Die vom Arbeitgeber allein zu
tragenden Rentenversicherungsbeiträge berechnen sich im Jahre 2004 wie folgt:
Bisheriges Arbeitsentgelt 3.000,00 Euro
Arbeitsentgelt ATZ 1.500,00 Euro
90 v.H. des bisherigen Entgelts 2.700,00 Euro
Berechnung des Höchstbetrages:
90 v.H. der BBG (5.150 €)
abzgl. ATZ Entgelt nach § 4 TV ATZ 3.135,00
Euro
Bemessungsgrundlage = Unterschiedsbetrag
90 v.H. des bisherigen Entgelts abzgl. ATZ-Entgelt 1.200,00 Euro
zusätzlicher Beitrag = 19,5 v.H. 234,00 Euro
Berechnung des Mindestbetrages nach ATG
Regelarbeitsentgelt 1.500,00 Euro
Berechnung des Höchstbetrages:
90 v.H. der BBG (5.150 €)
abzgl. Regelarbeitsentgelt 3.135,00 Euro
Bemessungsgrundlage =
80 v.H. des Regelarbeitsentgelts 1.200,00 Euro
zusätzlicher Beitrag = 19,5
v.H. 234,00
Euro
(Beispiel vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Versicherungspflicht zur VBL; siehe hierzu Anlage 2.2)
Das Altersteilzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 4 TV ATZ beträgt 3.200 Euro brutto davon entfallen auf Lohn für Arbeitsbereitschaft 200 Euro. Dieser Lohnbestandteil ist in den vorangegangenen 3 Monaten nicht angefallen und gehört insoweit nicht zum Regelarbeitsentgelt. Das Regelarbeitsentgelt im Sinne des § 6 ATG beträgt somit 3.000 Euro. Das bisherige Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 TV ATZ beträgt 6.200 Euro.
Die vom Arbeitgeber allein zu
tragenden zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge berechnen sich im Tarifgebiet
West im Jahre 2004 wie folgt:
Bisheriges Arbeitsentgelt 6.200,00 Euro
Arbeitsentgelt ATZ 3.200,00 Euro
90 v.H. des bisherigen Entgelts 5.580,00 Euro
Bemessungsgrundlage = Unterschiedsbetrag
90 v.H. des bisherigen Entgelts abzgl. ATZ-Entgelt 2.380,00 Euro
Höchstbetrag = 90 v.H. der BBG (5.150 €)
abzgl. ATZ Entgelt nach § 4 TV ATZ 1.435,00 Euro
Maßgeblicher Betrag 1.435,00 Euro
zusätzlicher Beitrag = 19,5
v.H. 279,83
Euro
Regelarbeitsentgelt 3.000,00 Euro
Bemessungsgrundlage =
80 v.H. des Regelarbeitsentgelts 2.560,00 Euro
Höchstbetrag = 90 v.H. der
BBG (5.150 €) abzgl. Regelarbeitsentgelt 1.635,00 Euro
Maßgeblicher Betrag 1.635,00 Euro
zusätzlicher Beitrag = 19,5
v.H. 318,83
Euro
Überstundenvergütung
Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.7.2004:
Leistet der Arbeitnehmer während
der Altersteilzeitarbeit Überstunden, muss der hierfür zustehende Lohn insoweit
berücksichtigt werden, als sich der Unterschiedsbetrag um den Betrag
vermindert, für den bereits auf Grund der Überstunden Beiträge zur
Rentenversicherung entrichtet wurden. Dies gilt selbst dann, wenn sich durch
den Lohn für Überstunden kein Unterschiedsbetrag für zusätzliche
Rentenversicherungsbeiträge mehr ergibt.
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. 2003 I Seite 2848) hat sich die Berechnungsmethode für die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATG geändert. Danach wird bei der Berechnung alleine auf das Regelarbeitsentgelt (vgl. Abschn. V Nr. 3.1) abgestellt. Danach bleiben Arbeitsentgelte, die einmalig oder nicht regelmäßig gezahlt werden (z.B. Überstundenvergütung) unberücksichtigt. Da im ATG die Mindestvoraussetzungen für die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse festgeschrieben sind, ist zu prüfen, ob der zusätzliche Beitrag nach dem ATG oder nach dem TV ATZ höher ist, der höhere Betrag ist zu entrichten (vgl. Beispiel 2 Anlage 2).
In Monaten, in denen die
Überstundenvergütung dazu führt, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder überschritten wird, ist zu
beachten, dass von der Reihenfolge her zunächst die zusätzlichen
Rentenversicherungsbeiträge zu ermitteln sind. Die Verbeitragung der nicht zum
Regelarbeitsentgelt gehörenden Entgeltbestandteile hat anschließend unter
Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze zu erfolgen.
Einmalzahlungen
Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.7.2004:
Grundsätzlich sind für die Berechnung des Unterschiedsbetrages auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung des
Unterschiedsbetrages aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist eine gesonderte
anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu bilden und diese mit 90 v.H.
anzusetzen. Hieraus folgt, dass für den Monat der Zuordnung der Einmalzahlung
ein Unterschiedsbetrag sowohl für das laufende als auch für das einmalig gezahlte
Arbeitsentgelt nur in Betracht kommt, soweit das bis zum Vormonat verbeitragte
Arbeitsentgelt zusammen mit dem für den Monat der Zuordnung der Einmalzahlung
tatsächlich gezahlten (laufenden und einmaligen) Arbeitsentgelt 90 v.H. der
anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Wird dieser Betrag
bereits ausgeschöpft, fallen weder für das laufende noch für das einmalig
gezahlte Arbeitsentgelt Beiträge aus dem Unterschiedsbetrag an.
(Beispiel vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Versicherungspflicht zur VBL; siehe hierzu Anlage 2)
Bisheriges Arbeitsentgelt monatlich 3.000 Euro
Bisherige Einmalzahlung (fiktiv) 2.600 Euro
Altersteilzeitarbeit ab 1.1.2003
Teilzeitarbeitsentgelt monatlich 1.500 Euro
Teilzeit-Einmalzahlung
im November 2003 (Betrag fiktiv) 1.300
Euro
(90 % der Jahres-BBG/RV geteilt durch 12 multipliziert mit den Monaten
der Altersteilzeitarbeit bis zum Monat der Zuordnung der Einmalzahlung)
90 %
von 61.200 Euro : 12 x 11 = 50.490
Euro
bis zum Vormonat der Zuordnung der Einmalzahlung:
Teilzeitarbeitsentgelt multipliziert mit Monaten plus
Unterschiedsbetrag multipliziert mit Monaten
= verbeitragtes Arbeitsentgelt insgesamt:
(1.500 Euro x 10 = 15.000 Euro) + (1.200
Euro x 10 = 12.000 Euro) = 27.000
Euro
Teilzeitarbeitsentgelt plus Teilzeit-Einmalzahlung
= tatsächliches Arbeitsentgelt insgesamt
(1.500
Euro + 1.300 Euro =) 2.800
Euro
plus Arbeitsentgelt für den Monat der Zuordnung der Einmalzahlung
27.000
Euro + 2.800 Euro = 29.800
Euro
(50.490
Euro – 29.800 Euro =) 20.690
Euro
Sofern die Altersteilzeitarbeit erst im Laufe eines Kalenderjahres begonnen hat, ist die vorstehend dargestellte Vergleichsberechnung für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags nur für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit (Vergleichszeitraum) durchzuführen. Dies wiederum bedeutet, dass für den Monat der Zuordnung der Einmalzahlung ein Unterschiedsbetrag nur anzusetzen ist, wenn das im Vergleichszeitraum bis zum Vormonat verbeitragte Arbeitsentgelt zusammen mit dem für den Monat der Zuordnung der Einmalzahlung tatsächlich gezahlten (laufenden und einmaligen) Arbeitsentgelt 90 v.H. der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze des Vergleichszeitraums noch nicht erreicht.
Die Zugrundelegung der auf 90
v.H. reduzierten anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze für den Zeitraum der
Altersteilzeitarbeit gilt nur in Bezug auf den Unterschiedsbetrag. Der
tatsächlich gezahlte Betrag einer Einmalzahlung ist in jedem Fall unter Berücksichtigung
von 100 v.H. der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht
zu unterwerfen, wobei die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze auch dann
vom 1. Januar des Kalenderjahres an zu bilden ist, wenn die
Altersteilzeitarbeit erst im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.
(Beispiel vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Versicherungspflicht zur VBL; siehe hierzu Anlage 2)
Bisheriges Arbeitsentgelt monatlich 6.200 Euro
Bisherige Einmalzahlung (fiktiv) 5.000 Euro
Altersteilzeitarbeit ab 1.6.2004
Teilzeitarbeitsentgelt monatlich 3.100 Euro
Teilzeit-Einmalzahlung im November 2004 2.500 Euro
Unterschiedsbetrag nach § 5 Abs. 4 TV ATZ
(90 % x 6.200 € - 3.100 € max. 90 % x
5.150 € - 3.100) 1.535
Euro
(90 v.H. der Jahres-BBG/RV geteilt durch 12 multipliziert mit Zahl
der Monate der Altersteilzeitarbeit bis zum Monat
der
Zuordnung der Einmalzahlung) 90 v.H. von 61.800 Euro : 12 x 6 = 27.810 Euro
der Altersteilzeitarbeit bis zum Vormonat der Zuordnung der Einmalzahlung:
Teilzeitarbeitsentgelt multipliziert mit Zahl der Monate der
Altersteilzeitarbeit plus Unterschiedsbetrag multipliziert mit
Anzahl der Monate der Altersteilzeitarbeit =
verbeitragtes Arbeitsentgelt insgesamt
(3.100
Euro x 5 = 15.500 Euro) + (1.535 Euro x 5 = 7.675 Euro) = 23.175 Euro
Teilzeitarbeitsentgelt plus Teilzeit-Einmalzahlung
= tatsächliches Arbeitsentgelt insgesamt:
3.100
Euro + 2.500 Euro = 5.600
Euro
Einmalzahlung plus Arbeitsentgelt für den Monat
der Zuordnung der Einmalzahlung
23.175
Euro + 5.600 Euro =
28.775 Euro
abzgl. verbeitragtes Arbeitsentgelt
bis Juli 2004 (7 x 5.150 Euro =) 36.050 Euro
von August 2004 bis Oktober 2004 (3 x 3.100 =) 9.300 Euro
Unterschiedsbetrag August bis Oktober 2004 (3 x 1.535) 4.605 Euro
laufendes Arbeitsentgelt für November 2003 = 3.100 Euro
53.055 Euro
Für die
Verbeitragung der Einmalzahlung zur Verfügung
stehender
Rahmen innerhalb der anteiligen Jahres-BBG/RV 3.595
Euro
Auf Grund der Änderung des ATG und des § 163 Abs. 5 SGB VI durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. 2003 I Seite 2848) ist für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30.6 2004 begonnen haben, die Aufstockung von Einmalzahlungen ausgeschlossen. In Monaten, in denen die Einmalzahlung dazu führt, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder überschritten wird, ist zu beachten, dass von der Reihenfolge her zunächst die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu ermitteln sind (bisher anders s. Bsp. 1 und 2). Die Verbeitragung der nicht zum Regelarbeitsentgelt gehörenden Entgeltbestandteile hat anschließend unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze zu erfolgen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob
der zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag nach dem TV ATZ den Mindestbetrag
nach dem ATG nicht unterschreitet.
(Beispiel
vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Versicherungspflicht zur VBL; siehe
hierzu Anlage 2)
Bisherige
Einmalzahlung (fiktiv) 5.000
Euro
Altersteilzeitarbeit ab 1.8.2004
Teilzeitarbeitsentgelt monatlich
= Regelarbeitsentgelt 3.100 Euro
Teilzeit-Einmalzahlung im November 2004 2.500 Euro
90 v.H.
der mtl. Beitragsbemessungsgrenze: 4.635
Euro.
für die zusätzlichen Aufstockungsbeträge
als Bemessungsgrundlage anzusetzen der Betrag von 1.535 Euro
(80
v.H. von 3.100, max. 90 v.H. von 5.150 € abzgl. 3100)
80 v.H. von 3.100 Euro = 2.480 Euro
maximal 90 v.H. der BBG abzgl. Regelarbeitsentgelt
(4.635
– 3.100 =) 1.535
Euro
Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite
Arbeitnehmer
Ist der in Altersteilzeitarbeit
stehende Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit, werden entsprechende Zuschüsse zu vergleichbaren
Aufwendungen des Arbeitnehmers bei seiner Versorgungseinrichtung gewährt (vgl.
§ 4 Abs. 2 ATG). Ebenso wie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge
unterliegen auch solche vergleichbaren Aufwendungen nicht der Steuerpflicht und
damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Abfindungsregelung bei Rentenabschlägen
Auf Grund der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung kann es bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten zu Rentenabschlägen kommen (vgl. Abschn. III Nr. 9.1). Um einen zusätzlichen Anreiz für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit zu geben, haben die Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 7 TV ATZ für Arbeitnehmer, die nach Altersteilzeitarbeit wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente Rentenkürzungen zu erwarten haben, die Zahlung einer linear gestaffelten Abfindung von bis zu maximal drei Monatsbezügen vorgesehen. Für je 0,3 v.H. Rentenminderung erhält ein betroffener Arbeitnehmer zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Summe der Vergütung (§ 26 BAT) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb) gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschlags, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen Arbeitszeit gearbeitet hätte.
Die Steuerabteilung des BMF hat mit dem Rdschr. vom 4.10.1999 – IV C 5 – S 2340 – 126/99 II – den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, sie vertrete die Auffassung, dass die Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ eine Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG darstellt. Nach § 3 Nr. 9 EStG sind je nach Lebensalter und Dauer des Dienst-/Beschäftigungsverhältnisses Abfindungen bis zur Höhe der dort genannten Beträge steuerfrei. Sollte im Einzelfall die tarifliche Abfindung die Grenze des § 3 Nr.9 EStG übersteigen, kann für den übersteigenden Betrag noch die Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG in Betracht kommen, der allerdings voraussetzt, dass der Arbeitgeber die Zahlung zur Übernahme von Beiträgen im Sinne des § 187 a SGB VI leistet.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben in ihrem
gemeinsamen Rundschreiben vom 9.3.2004 zum ATG festgestellt, dass Abfindungen
aus Anlass der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (z.B. zum
Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer
Altersrente) als Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes im Sinne der
Rechtsprechung des
Zusatzversorgungsrechtlich ist zu beachten, dass es sich bei der
Abfindung um eine einmalige Zahlung handelt, die an die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses anknüpft. Sie stellt somit kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar (§ 15 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 Nr. 13
zum ATV).
Nebentätigkeit (§ 6 TV ATZ)
§ 6 Satz 1 TV ATZ verpflichtet den Arbeitnehmer, auf die Ausübung von Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zu verzichten, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn er diese Tätigkeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt hat. Die Regelung des § 6 TV ATZ knüpft an § 5 Abs. 3 ATG an, demzufolge der Anspruch auf Erstattungsleistungen nach § 4 ATG während der Zeit ruht, in der ein Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeit Beschäftigungen über die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV hinaus ausübt (vgl. auch § 8 Sätze 2 und 3 sowie § 10 TV ATZ).
§ 6 Satz 2 TV ATZ stellt klar,
dass darüber hinaus die bestehenden tariflichen Regelungen über
Nebentätigkeiten, also z.B. § 11 BAT, zu beachten sind.
Urlaub (§ 7 TV ATZ)
Im Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet sich der Urlaubsanspruch grundsätzlich nach den allgemeinen tariflichen Bestimmungen. Für den Fall der Durchführung der Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells besteht während der Freistellungsphase kein Anspruch auf Urlaub. In dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechselt, hat er für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs; ergibt sich ein Bruchteil eines Urlaubstages, ist eine Aufrundung in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 5b BAT/§ 48 Abs. 8 Unterabs. 5 MTArb vorzunehmen.
Ein sich bei Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes ergebender höherer Urlaubsanspruch bleibt unberührt. Allerdings dürfte sich nur in den seltensten Fällen ein höherer Anspruch nach dem BUrlG ergeben. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt grundsätzlich 24 Werktage (= 20 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche). Die Zwölftelungsvorschrift in § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG darf hier nicht herangezogen werden, weil sie nur gilt, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet. Der Übertritt von der Arbeits- in die Freistellungsphase des Blockmodels vollzieht sich jedoch im laufenden Arbeitsverhältnis. Aber bereits nach § 3 BUrlG ergibt sich kein voller Urlaubsanspruch im Jahr des Übergangs. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen ist der gesetzliche Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhältnis von Arbeitstagen zu arbeitsfreien Tagen umzurechnen, deshalb entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch im Jahr des Übergangs in entsprechend reduzierten Umfang.
Der Urlaub muss noch in der
Arbeitsphase genommen werden. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs im Zeitpunkt
des Übergangs ist sowohl nach BUrlG als auch nach dem BAT/MTArb nicht zulässig.
Nach den mantelrechtlichen Vorschriften ist die Urlaubsabgeltung während eines
laufenden (Altersteilzeit-)Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in
der Arbeitsphase antreten konnte.
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen (§ 8 TV ATZ)
Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ während krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit
Nach § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ werden die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung der Krankenbezüge also längstens bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit, gezahlt (nicht nur in den Fällen des § 71 BAT).
Da in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung, sondern nur noch Krankengeld und den Krankengeldzuschuss erhält, keine Nettobezüge mehr vorliegen, von denen aus auf 83 v.H. des bisherigen Entgelts aufgestockt werden könnte, ist im § 8 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ geregelt, dass für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages zu zahlen ist. Der für die Ermittlung herangezogene Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums lehnt sich dabei an die Regelung des § 14 MuSchG an. Tarifvertraglich ist durch den letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ klargestellt, dass Einmalzahlungen (z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld) bei der Berechnung des Durchschnittsbetrages unberücksichtigt bleiben.
Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 4 TV ATZ werden nach Ablauf der Krankenbezugsfristen (Entgeltfortzahlung im engeren Sinne) durch den Arbeitgeber nicht geleistet.
Die Regelung des § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ dient der Verwaltungsvereinfachung. Sobald der Arbeitgeber Aufstockungsleistungen auch für Zeiträume zahlt, für die der Arbeitnehmer seinerseits Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit (früher: Bundesanstalt für Arbeit) geltend machen kann (§ 10 Abs. 2 ATG), gelten die Leistungen der Bundesagentur als an den Arbeitgeber abgetreten.
Die Aufstockungsbeträge zum
Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht
sozialversicherungspflichtig und werden bei der Bemessung des Krankengeldes,
Versorgungskrankengeldes, Verletztengeldes und Übergangsgeldes nicht
berücksichtigt (§ 10 Abs. 2 AtG). In Fällen des Bezugs einer solchen
Entgeltersatzleistung tritt die Bundesagentur für Arbeit (früher: Bundesanstalt
für Arbeit) unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle des Arbeitgebers
(u.a. muss die Bundesagentur bereits Erstattungsleistungen nach § 4 ATG an den
Arbeitgeber leisten). Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
vom 20. Dezember 1999 ist geregelt worden, dass Entsprechendes auch dann gilt,
wenn ein Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen erhält. § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ ist an
diese gesetzliche Änderung angepasst worden.
Arbeitsunfähigkeit im Blockmodell
Im Falle einer über die
Entgeltfortzahlungsfristen
hinausgehenden Erkrankung von Arbeitnehmern in der Arbeitsphase des
Blockmodells kann für diesen Zeitraum kein Wertguthaben im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne aufgebaut werden, welches vom Arbeitnehmer
in der Freistellungsphase zur Gewährleistung einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) in Anspruch
genommen werden kann. Zwar werden auch für die Dauer des Bezuges von
Krankengeldzuschüssen nach § 8 Abs. 1 TV ATZ Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs.
1 und 2 TV ATZ gezahlt, das führt aber nicht dazu, dass sich ein
sozialversicherungsrechtliches Wertguthaben aufbauen kann. Die
Tarifvertragsparteien haben deshalb in § 8 Abs. 2 TV ATZ festgelegt, dass sich
der Zeitpunkt des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase um die
Hälfte der nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ausgefallenen Arbeitszeit
hinausschiebt, einer besonderen arbeitsvertraglichen Vereinbarung hierüber
bedarf es nicht. Durch das Hinausschieben des Beginns der Freistellungsphase
wird die Kongruenz zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung wieder
hergestellt.
Mit einem Arbeiter ist die Ableistung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell für die Dauer von insgesamt vier Jahren vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 vereinbart worden, wobei der Übertritt von der Arbeits- in die Freistellungsphase am 1. Januar 2006 erfolgen soll. Der Arbeiter ist vom 3. Mai bis 27. Juni 2004 (= 8 Wochen) und vom 7. Februar bis 21. August 2005 (= 28 Wochen) arbeitsunfähig krank.
Der über den Lohnfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinausgehende Zeitraum von insgesamt (2 Wochen + 22 Wochen =) 24 Wochen führt zu einer Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte dieses Zeitraums, also um 12 Wochen, und damit zu einem Übertritt in die Freistellungsphase erst am 27. März 2006.Der Beendigungszeitpunkt für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleibt mit dem 31. Dezember 2007 unverändert.
Allerdings ist nur in den Fällen Nacharbeit notwendig, in denen das
bereits vor der Arbeitsunfähigkeit angesammelte Wertguthaben für den noch
verbleibenden Zeitraum der Freistellung nicht ausreichend ist.
Mit dem Arbeitnehmer ist die Ableistung von
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell für die Dauer von insgesamt vier Jahren vom
1. 1. 2004 bis 31. 12. 2007 vereinbart worden, wobei der Übertritt von der
Arbeits- in die Freistellungsphase am 1. 1. 2006 erfolgen sollte. Es liegt jedoch Arbeitsunfähigkeit vom
20.8.2005 bis zum 28.4.2006 vor. Entgeltfortzahlungszeitraum ist am 30.9.2005
abgelaufen.
Die Freistellungsphase am 1.1.2006 kann nicht wie geplant
angetreten werden, weil am 31.12.2005 grundsätzlich zunächst 6,5 Wochen
nachgearbeitet werden müssten (Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung bis
dahin 13 Wochen), da der Arbeitnehmer aber weiterhin arbeitsunfähig ist, kann
eine Nacharbeit am 1.1.2006 nicht begonnen werden. Auch nach der Genesung
(29.04.2006) müsste grundsätzlich zunächst nachgearbeitet werden und zwar wegen
der langen Arbeitsunfähigkeit 15 Wochen. Da aber bis zum Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer für 21 Monate Wertguthaben gesammelt hat,
beginnt die Freistellungsphase mit Anspruch auf Lohn und Aufstockungsbeträge,
unabhängig davon, ob Arbeitsunfähigkeit weiter vorliegt, 21 Monate vor dem
vereinbarten Ende der Altersteilzeitarbeit also am 1.4.2006.
Verlängerung der Dauer der Altersteilzeitarbeit
Mit der Protokollerklärung zu §
8 wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die wegen längerer
Arbeitsunfähigkeitszeiten die für den Anspruch auf die Altersrente nach
Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) geforderten 24 Kalendermonate
Altersteilzeitarbeit bis zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten
Beendigungstermin für das Arbeitsverhältnis nicht mehr erfüllen können, einen Anspruch
auf eine interessengerechte Vertragsanpassung erhalten.
Ruhen der Aufstockungsleistungen
In § 8 Abs. 3 TV ATZ ist festgelegt, dass der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen während der Zeit ruht, in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Nebentätigkeit im Sinne des § 6 TV ATZ ausübt (diese Vorschrift ist insbesondere beim Blockmodell in der Freistellungsphase von Bedeutung) oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Die Regelung des § 8 TV ATZ knüpft insoweit an die Regelung des § 5 Abs. 3 und 4 des ATG an.
Der Arbeitgeber muss bereits auf
Grund seiner Fürsorgepflicht darauf achten, dass Mehrarbeit oder Überstunden
nicht in einem Maße angeordnet werden, dass die Geringfügigkeitsgrenze
hierdurch überschritten wird.
Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 9 TV ATZ)
Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
In den Absätzen 1 und 2 des § 9 TV ATZ sind die Beendigungstatbestände für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis definiert. Nach Absatz 1 endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu dem von den Arbeitsvertragsparteien in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Dies wirdin der Regel ein Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres sein.
Darüber hinaus endet das Arbeitsverhältnis bereits vor Erreichen dieses Zeitpunktes, wenn der Arbeitnehmer eine der in § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ aufgeführten Renten wegen Alters oder eine der dort aufgeführten sonstigen Leistungen tatsächlich bezieht.
Ferner endet es nach § 9
Abs. 2 Buchst. a TV ATZ zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine
Altersrente oder eine der dort aufgeführten vergleichbaren Leistungen ohne
Inkaufnahme von Rentenabschlägen beanspruchen könnte. Für die Feststellung des
Zeitpunktes, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente ohne Inkaufnahme von
Rentenabschlägen beanspruchen könnte, kommt es auf die Art der in Betracht
kommenden Altersrente und auf den Geburtsmonat des Arbeitnehmers an. Im
Einzelnen gilt Folgendes:
Sie steht erst nach Erfüllung
einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren und ab Vollendung des 65.
Lebensjahres zu.
Sie steht nach einer Wartezeit
von 35 Jahren zu. Die Altersgrenze von bisher 63. Jahren wurde ab 1. Januar
2000 in Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge
1937 und jünger. In § 236 SGB VI befindet sich eine nach Geburtsjahrgängen
gestaffelte Vertrauensschutzregelung.
Sie steht nach einer Wartezeit
von 35 Jahren Arbeitnehmern zu, die bei Beginn der Altersrente als
schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und das 63.
Lebensjahr vollendet haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wurde ab dem 1.
Januar 2000 in Monatsschritten auf 63 Jahre angehoben; betroffen sind Jahrgänge
1940 und jünger. In § 236a SGB VI befindet sich eine nach Geburtsjahrgängen
gestaffelte Vertrauensschutzregelung.
Sie steht nach einer Wartezeit von 15 Jahren zu und setzt Arbeitslosigkeit bzw. mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit voraus. Die Altersgrenze von bisher 60 Jahren wurde seit 1. Januar 1997 in Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge 1937 und jünger. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente blieb unter Inkaufnahme der Abschläge ab dem 60. Lebensjahr für Versicherte, die vor dem 31.12.1951 geboren sind, möglich.
Im Entwurf des Gesetzes zur
Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz; Gesetzgebungsverfahren war bei
Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen) ist vorgesehen, die frühestmögliche
Inanspruchnahme der Rente ab 2006 bis 2008 in Monatsschritten von 60 auf 63
Jahre anzuheben. Betroffen sind 1946 geborene und jüngere Jahrgänge. Für
Versicherte, die am 1. 1. 2004 arbeitslos waren oder vor diesem Tag im
Vertrauen auf das geltende Recht rechtsverbindlich über die Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.B. Aufhebungsvertrag oder Vertrag über
Altersteilzeitarbeit), wird die Altersgrenze für die frühestmögliche
Inanspruchnahme nicht angehoben.
Sie steht nach einer Wartezeit von 15 Jahren sowie unter der Voraussetzung zu, dass nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge geleistet worden sind. Die Altersgrenze von bisher 60 Jahren wurde ab 1. Januar 2000 in Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge 1940 und jünger.
Der im Einzelfall
frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch
genommen werden kann, und damit der Monat, zu dem das Arbeitsverhältnis in Form
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses automatisch auf Grund des § 9 Abs.
2 Buchst. a TV ATZ endet (dieser Zeitpunkt ist zugleich als Beendigungszeitpunkt
in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis anzugeben, sofern vom
Arbeitnehmer nicht ein früheres Ausscheiden unter Inkaufnahme von
Rentenabschlägen bei Zahlung einer Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ
angestrebt wird), ergibt sich aus den Anlagen19 bis 22 zum SGB VI. In
Zweifelsfällen sollte eine Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers
über den im Einzelfall maßgebenden Zeitpunkt, von dem ab eine Altersrente ohne
Rentenabschläge beansprucht werden kann, eingeholt werden.
Nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sehen der ATV und die neue Satzung der VBL ein Ruhen der Versorgungsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 31.12.2001 nicht mehr vor. Insoweit ist der Regelungsgehalt der Protokollerklärung entfallen, sie ist auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt begonnen haben, nicht mehr anwendbar. Für bereits laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse wird auf mein Ressortrundschreiben vom 14.05.2002 (B 4000 – 1.133 – IV 1) verwiesen.
Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt, endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht nach § 9 Abs. 2 des TV ATZ weil es sich hierbei nicht um eine Rente wegen Alters handelt. Das Arbeitsverhältnis und somit auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann jedoch nach den allgemeinen Regelungen des BAT/MTArb in § 59 BAT/§ 62 MTArb enden.
Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen kann. Zu den hier erfassten Altersrenten gehört auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen an schwerbehinderte Menschen gezahlt werden kann. Wird das Vorliegen einer Schwerbehinderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgestellt und entsteht auf Grund dieser Feststellung zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Altersrente, würde nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu diesem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ebenfalls enden.
Ein derartiges Ergebnis wäre
nicht angemessen, zumal in denjenigen Fällen, in denen der – nicht
arbeitsunfähige – Arbeitnehmer nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des
Rentenbeginns noch gearbeitet hat (regelmäßig im Teilzeitmodell sowie in der
Arbeitsphase des Blockmodells), dann von einem faktischen Arbeitsverhältnis
ausgegangen werden müsste. Deshalb ist es sachgerechter, das Arbeitsverhältnis
(ähnlich der Regelung in § 62 MTArb) mit Ablauf desjenigen Kalendermonats
enden zu lassen, in dem der Bescheid über die (den Bezug einer abschlagsfreien
Altersrente ermöglichende) Schwerbehinderung zugestellt worden ist.
Störfall
§ 9 Abs. 3 TV ATZ enthält eine spezielle Regelung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, vorzeitig endet. In diesen Fällen erfolgt eine Nachzahlung in der Weise, dass der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag erhält zwischen den Bezügen nach §§ 4 und 5 TV ATZ und denjenigen Bezügen, die er für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung erhalten hätte, wenn kein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründet worden wäre.
Bei der Berechnung des
Unterschiedsbetrages sind allerdings die zusätzlichen Beiträge zur
Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 TV ATZ nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil
des BAG vom 18.11.2003 – 9 AZR 270/03 - ).
Ursprünglich wurde Altersteilzeitarbeit im Blockmodell für zwei Jahre (12 Monate Arbeitsphase und 12 Monate Freistellungsphase) vereinbart. Das Teilzeitbrutto beträgt 1.300 Euro. Die Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ betragen 552 Euro. Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung betragen 204 Euro. Nach 6 Monaten Arbeitsphase tritt der Störfall ein.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch
auf ein Guthaben in folgender Höhe:
Erhaltene Vergütung
Teilzeitbrutto 6 x 1.300 Euro = 7.800 Euro
Aufstockungsbeträge § 5 Abs. 1 und 2 6 x 552 Euro = 3.312 Euro
Verbleiben
als Guthaben 4.488
Euro
Wie im Beispiel 1, der Störfall tritt jedoch erst nach 22 Monaten der Altersteilzeit ein.
Fiktive Bezüge, die ohne Altersteilzeitarbeit zugestanden hätten
12 x 2.600 Euro = 31.200 Euro
abzüglich erhaltener Bezüge
Vergütung: 22 x 1.300 Euro = 28.600 Euro
Aufstockungsbeträge nach
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ 22 x 552 Euro = 12.144 Euro
Insgesamt während der Altersteilzeitarbeit
erhaltene Leistungen 40.744 Euro
Verbleiben
als Guthaben 0
Euro
Mitwirkungspflicht (§ 10 TV ATZ)
§ 10 TV ATZ enthält Regelungen
zu den Mitwirkungspflichten und den Folgen der Verletzung dieser Pflichten
durch den Arbeitnehmer. Den Arbeitnehmer trifft die Verpflichtung, ihn
betreffende Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen
erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt in
besonderem Maße auch während der Freistellungsphase im Blockmodell. Die
Regelungen des § 10 TV ATZ knüpfen insofern an die Bestimmungen des
§ 11 ATG über Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers an.
Steuer-, sozial- und zusatzversorgungsrechtliche Fragen
Steuerrechtliche Beurteilung
Die Aufstockungsbeträge nach § 5 TV ATZ sind gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuer- und damit auch sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bundesagentur für Arbeit (früher Bundesanstalt für Arbeit) den Aufstockungsbetrag später erstattet oder nicht. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt für die gesamten Aufstockungsbeträge, auch soweit sie die im ATG genannten Mindestbeträge überschreiten.
Die steuerfreien Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ werden aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Die Aufstockungsbeträge sind daher unter Vorlage der vom Arbeitgeber nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres erstellten Bescheinigung in der Einkommensteuererklärung anzugeben (vgl. § 32b Abs. 3 EStG). Hierdurch kann es bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen.
Zur rechtsmissbräuchlichen Steuerklassenwahl wird auf die Ausführungen in Abschnitt III Nr. 5.2.1 verwiesen.
Auf Grund der Systematik im TV
ATZ wirken sich auf der Lohnsteuer eingetragene Freibeträge für den
Arbeitnehmer negativ aus, sie erhöhen zwar das tatsächliche Netto, nicht aber
den Mindestnettobetrag, der pauschal ermittelt wird, und führen so nicht zu einem
höheren Auszahlungsbetrag. Es ist deshalb für den Arbeitnehmer günstiger den
Freibetrag erst bei der
Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen.
Allgemeines zur Beitragsentrichtung und zum Versicherungsschutz in der
Sozialversicherung
Zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Altersteilzeitarbeit wird auf das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9.3.2004 verwiesen.
Der hälftige Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Höhe der nach § 4 TV ATZ zustehenden Teilzeitbezüge (ohne Aufstockungsbetrag). Dies gilt auch für den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung; insoweit hat der Arbeitgeber aber zusätzlich den aus § 5 Abs. 4 TV ATZ sich ergebenden weiteren Rentenversicherungsbeitrag alleine zu tragen, auf Abschnitt III Nr. 5.4 wird verwiesen (§§ 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI).
Beim Blockmodell stellt § 7 SGB IV einen durchgehenden Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase sicher.
Im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Abwicklung ist zu beachten, dass die besonderen
Regelungen zur Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) nicht in den Fällen der
Altersteilzeitarbeit gelten.
Krankenversicherung
2.1.1
Allgemeines
Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind krankenversicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Überschreitet das Jahresentgelt auf Grund der Altersteilzeitarbeit nicht mehr die Jahresarbeitsentgeltgrenze und war der Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersteilzeitarbeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei, unterliegt er von dem Tag an, von dem an die Altersteilzeitarbeit beginnt, der Krankenversicherungspflicht. Diese Arbeitnehmer können sich jedoch auf Antrag gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie mindestens seit 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Der Antrag ist nach § 8 Abs. 2 SGB V innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht zu stellen und zwar bei einer Krankenkasse, die im Falle des Bestehens der Krankenversicherungspflicht nach § 173 Abs. 2 SGB V wählbar wäre.
Allerdings ist seit dem 1.7.2000 Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 3a SGB V verwehrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Hiernach sind Arbeitnehmer kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, Familienversicherung, freiwillige Versicherung) bestand. Außerdem müssen sie oder der Ehepartner in diesem Fünfjahreszeitraum mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein.
2.1.2
Beihilfe/Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag
Auf Grund manteltariflicher Bestimmungen (vgl. z.B. § 40 BAT) haben Arbeitnehmer grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf bestimmte Beihilfeleistungen. Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten von der errechneten Beihilfe jeweils den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit steht. Ein Altersteilzeitarbeitnehmer erhält somit nur die Hälfte der Beihilfeleistungen, die ihm bei Weiterbeschäftigung mit der bisherigen Arbeitszeit betragsmäßig zustünden. Eine Aufstockung nach § 5 TV ATZ findet nicht statt.
Auch der Zuschuss des
Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V, der sich
während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach der Höhe der nach § 4
TV ATZ zustehenden (also grundsätzlich halbierten Bezüge) bemisst, wird als
steuerfreie Leistung (§ 3 Nr. 62 EStG) nicht aufgestockt.
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
Grundsätzlich gilt das oben gesagte entsprechend auch für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, sind auch während der Altersteilzeitarbeit nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Arbeiter, die bis zum Beginn der Altersteilzeitarbeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, bleiben weiterhin in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, es ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage, die Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI wird in eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI umgewandelt.
War ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Arbeitnehmer nach § 22 SGB XI von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit, endet diese Befreiung mit dem Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Eine Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung auf Grund eines „Alt“-Pflegeversicherungsvertrages nach Artikel 42 PflegeVG wird durch den Eintritt von Krankenversicherungspflicht infolge der Altersteilzeitarbeit nicht berührt.
Für Beschäftigte, die wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen kranken- und damit auch
pflegeversichert sind und nunmehr im Rahmen der Altersteilzeitarbeit
krankenversicherungspflichtig werden, tritt ebenfalls die Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung ein. Soweit sich diese Arbeitnehmer von der
Krankenversicherungspflicht nach § 8
Abs. 1 SGB V befreien lassen und auf Grund § 23 Abs. 1 SGB XI privat
pflegeversichert sind, bleiben sie weiterhin in der privaten Pflegeversicherung
versichert.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Hinsichtlich der
versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigten in Altersteilzeitarbeit
gibt es in der Rentenversicherung keinerlei Besonderheiten. Für die Dauer der
Altersteilzeitarbeit besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht nach § 1
Satz 1 Nr.1 SGB VI.
Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung
gibt es bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Altersteilzeitarbeitnehmern
ebenfalls keinerlei Besonderheiten.
Zusatzversorgung
Bis zum 31.12.2001 geltende Rechtslage
Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die in der Zeit vom 1.5.1998 bis 30.6.2000 begonnen haben, wurde die Zeit der Altersteilzeitarbeit bei der Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten mit dem Faktor 0,9 berücksichtigt.
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelten Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit gelten auch in der Zusatzversorgung.
Soweit der Arbeitnehmer zum Ausgleich von Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erfolgten, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlte (vgl. § 187a SGB VI), wurden Entgeltpunkte aus solchen Zahlungen nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet. In der Zusatzversorgung war die Abwendung von Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nicht möglich.
Nachdem infolge des 2. Änderungstarifvertrages zum TV ATZ seit dem 1.7.2000 auch mit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden konnte, war mit Wirkung vom 1. Januar 2000 durch die 37. Änderung der Satzung der VBL vom 21. Juli 2000 auch in der Satzung eine Anpassung erfolgt. Die bisherige Fassung, nach der der Beschäftigungsquotient in Fällen der Altersteilzeitarbeit immer 0,9 betrug, ist redaktionell dahingehend geändert worden, dass nun während der Altersteilzeitarbeit stets auf den Beschäftigungsquotient von 90 v.H. des auf Grund der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ermittelten Beschäftigungsquotienten abzustellen war.
Das Jahr 2001 wurde noch im
Rahmen des Übergangsrechts abgewickelt. Damit sind die Änderungen des zum
1.1.2001 rückwirkend in Kraft getretenen Tarifvertrages Altersversorgung – ATV
– erst zum 1.1.2002 zu beachten.
Nach dem 1.1.2002 geltende Rechtslage
Durch den Tarifvertrag Altersversorgung – ATV – ist das System der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit Wirkung vom 1.1.2001 grundlegend umgestaltet worden. Das auf beamtenrechtlichen Grundsätzen basierende Gesamtversorgungssystem wurde geschlossen und durch ein betriebsrentenrechtliches Punktemodell ersetzt. Danach erwirbt der Beschäftige einen Anspruch auf eine Leistung, die einer Beitragsleistung von 4 v.H. in ein kapitalgedecktes System entspricht. Im Wege des Übergangsrechts war das alte Recht jedoch noch bis zum 31.12.2001 anwendbar.
Sonderregelungen zur Berücksichtigung der Altersteilzeitarbeit im Rahmen der Betriebsrente des öffentlichen Dienstes sind in § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV und in § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV sowie den Protokollnotizen zu diesen Vorschriften enthalten.
Die Arbeiter, die Altersteilzeitarbeit leisten, werden – wie vor dem Systemwechsel – so gestellt, als würden sie mit 90 v. H. ihrer bisherigen Arbeitszeit weiterbeschäftigt werden (§ 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 TV ATZ).
Für die Berechnung der Umlage
zur VBL sind jedoch abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeitarbeit
zwei Berechnungswege zu beachten.
Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2003
Bei
Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die vor dem 1.1.2003 vereinbart wurden,
werden Umlagen auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Entgelts (§ 4 TV
ATZ) berechnet. Um die Leistung zu erreichen, die sich ergeben hätte, wenn der
Arbeiter weiter mit 90 v. H. der bisherigen Arbeitszeit gearbeitet hätte,
werden die Versorgungspunkte, die auf der Grundlage des 50%igen Entgelts ermittelt
worden sind, mit dem Faktor 1,8 multipliziert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV).
Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 31.12.2002
Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 vereinbart wurden, wird die Beitragsleistung/Umlage so erhöht, dass sie 90 v. H. des bisherigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ergibt und damit auch der späteren Leistung entspricht.
Das tatsächliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 4 TV ATZ) wird für die Berechnung der Umlage mit dem Faktor 1,8 multipliziert (50 v. H. x 1,8 = 90 v. H.). Das erhöhte Entgelt ist auch Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versorgungspunkte. Dabei wird jedoch nur das Entgelt mit dem Faktor 1,8 multipliziert, das zuvor auf Grund der Altersteilzeit auf 50 v.H. reduziert worden ist. Entgeltbestandteile, die in voller Höhe zustehen, werden nicht erhöht. Diese klarstellende Regelung im § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.3.2003 eingefügt, sie trat rückwirkend zum 1.1.2001 in Kraft.
Der Arbeitnehmer sollte bei
zusatzversorgungsrechtlichen Fragen an die im Regelfall zuständige
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe verwiesen werden.
Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzungen
Allgemeines
Altersteilzeitarbeit nach
Vollendung des 55. Lebensjahres wird aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit
(früher: Bundesanstalt für Arbeit) in der Weise gefördert, dass dem Arbeitgeber
bestimmte Aufwendungen erstattet werden. Voraussetzung dafür ist, dass
- eine vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt,
- Aufstockungsbeträge mindestens in der Höhe, wie sie das ATG vorsieht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG), gezahlt werden und
- der freiwerdende Arbeitsplatz
durch einen Arbeitslosen oder durch Übernahme von Ausgebildeten bzw. unter
bestimmten Voraussetzungen durch Einstellung eines Auszubildenden (vgl.
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes) wieder besetzt wird.
Wiederbesetzung
Wiederbesetzung im Sinne des Gesetzes bedeutet:
- Einstellung eines bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder
- Einstellung oder Übernahme eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten/freigewordenen Arbeitsplatz.
Die Einstellung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II erfüllt die Voraussetzungen nur, wenn eine Zusage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II erfolgt ist.
Für Kleinunternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern wurde eine Sonderregelung geschaffen. Diese dürfte für das Land ohne Bedeutung sein.
Die Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes muss stets in dem zeitlichen Umfang erfolgen, in dem der ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freigemacht hat. Das Gesamtvolumen der bisherigen Arbeitszeit muss daher grundsätzlich erhalten bleiben. Geringfügige Abweichungen vom Gesamtvolumen der bisherigen Arbeitszeit (bis zu 10 v. H.) sind unschädlich.
Bei der Wiederbesetzung muss eine zeitliche und sachliche Kausalität zum Altersteilzeitfall gegeben sein. Das heißt, die Wiederbesetzung muss aus Anlass des Übergangs des älteren Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit erfolgen und der freigewordene Arbeitsplatz muss in seiner wesentlichen Funktion erhalten bleiben. Im Fall von Umsetzungen verlangt die Bundesagentur für Arbeit (früher: Bundesanstalt für Arbeit) die Darlegung der Umsetzungskette. Als Nachweis für die Umsetzungskette ist es in größeren Unternehmen ausreichend, wenn der Arbeitsplatz des Altersteilzeiters durch einen Mitarbeiter nachbesetzt wird und im gleichen Funktionsbereich (z.B. Verwaltung, Forschung, Produktion) des Altersteilzeiters ein Arbeitsloser/Ausgebildeter eingestellt wird.
Auch hier wurde für Kleinunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern (§ 7 ATG) eine Sonderregelung geschaffen.
Die zeitliche Kausalität ist gegeben, wenn die Wiederbesetzung in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit erfolgt. Dem Arbeitgeber wird insoweit eine Suchfrist zugebilligt. Der Arbeitslose/Ausgebildete kann jedoch auch schon vor dem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit eingestellt werden, beispielsweise um ihn anzulernen.
Weitere Einzelfragen hierzu sind
mit der Arbeitsverwaltung abzuklären.
Dauer der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 ATG)
Die Förderung durch die
Bundesagentur für Arbeit (früher: Bundesanstalt für Arbeit) erfolgt für
höchstens sechs Jahre. Sie beginnt frühestens mit dem Beginn der
Altersteilzeitarbeit, aber nicht bevor die Voraussetzungen nach § 3 ATG erfüllt
sind, insbesondere nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die Wiederbesetzung erfolgt.
Im Blockmodell beginnt die Förderung frühestens mit dem Übergang des
Altersteilzeiters in die Freistellungsphase.
Höhe der
Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 ATG)
Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die vor dem 1.7. 2004 begonnen haben, wurden 20 v.H. des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit bzw. mindestens 70 v.H. des bisherigen Nettoentgelts (Mindestnettobetrag) sowie die Beiträge für die Aufstockung zur Rentenversicherung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit erstattet.
Auf Grund von Änderungen durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl 2003 I S.2848) erstattet die Bundesagentur für Arbeit (früher: Bundesanstalt für Arbeit) für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 1.7.2004 begonnen haben, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Aufstockung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit nur noch in Höhe von 20 v.H. des Regelarbeitsentgelts. Darüber hinaus werden die Aufwendungen für den zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrages erstattet, der auf 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, jedoch höchstens bis zur Höhe des Beitrages, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfällt. Die Regelungen zum Mindestnettobetrag sind ersatzlos entfallen.
Mehrleistungen des Arbeitgebers sind möglich werden aber nicht erstattet.
Für Arbeitsverhältnisse, die
nach dem unverändert geltenden TV ATZ abgewickelt werden, bedeutet die Änderung
des ATG, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Altersteilzeitarbeit
unverändert bleiben, die Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit (früher:
Bundesanstalt für Arbeit) insgesamt sinken. Auch muss in Erstattungsfällen
neben dem bisherigen Entgelt nach § 5 TV ATZ noch das Regelarbeitsentgelt nach
§ 6 ATG ermittelt werden.
Regelarbeitsentgelt
§ 6 Abs. 1 ATG definiert das Regelarbeitsentgelt als das auf einen Monat entfallende, vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet. Es handelt sich somit grundsätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts. Zum Regelarbeitsentgelt gehört auch der sozialversicherungspflichtige Teil der VBL-Umlage. In ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 9.3.2004 führen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aus, dass zum Regelarbeitsentgelt neben dem laufenden Arbeitsentgelt auch z.B. vermögenswirksame Leistungen, Prämien und Zulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (soweit diese steuer- und sozialversicherungspflichtig sind), Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile (z.B. verbilligte Überlassung von Wohnungen) gehören können, wenn sie regelmäßig zustehen. Darüber hinaus gehören nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Zulagen zum Regelarbeitsentgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen. Hierzu können z. B. Erschwerniszulagen, Schmutzzulagen gehören. Aber auch Entgelte für Rufbereitschaft, für Bereitschaftsdienste und auch Überstundenpauschalen. Dagegen sind Arbeitsentgelte, die einmalig (z.B. Urlaubsgeld), nicht regelmäßig oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (Mehrarbeitsvergütung) gezahlt werden, nicht bei der Berechung des Regelarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Nach den Ausführungen zum Regelarbeitsentgelt im o.g. Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gehören zum regelmäßig zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt auch solche Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich zuletzt regelmäßig erzielt worden sind. Hierfür sei Monat für Monat, in welchem jeweils eine versicherungspflichtige Zulage erzielt worden ist, festzustellen, ob diese Zulage in den jeweiligen zurückliegenden drei Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil angefallen ist. Unständige Bezügebestandteile, die sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats berechnen (z.B. § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT), sind für die Drei-Monats-Regel dem Monat der Zahlung und nicht dem Monat der Entstehung zuzuordnen.
Diese Auslegung des Begriffs
Regelarbeitsentgelt hat zur Folge, dass bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell
in der Arbeitsphase ein höheres Regelarbeitsentgelt vorliegen kann als in der
Freistellungsphase.
Unständige Zulage wurde wie folgt gezahlt:
Oktober 2004 nein
November 2004 ja
Dezember 2004 ja
Januar 2005 ja Berücksichtigung nein
Februar 2005 ja Berücksichtigung ja
März 2005 nein Berücksichtigung nein
April 2005 ja Berücksichtigung nein
Mai 2005 ja Berücksichtigung nein
Juni 2005 ja Berücksichtigung nein
Juli
2005 ja Berücksichtigung ja
Monatlich laufender Lohn 2.250 Euro
SV-pflichtige Zulagen, die zwar
monatlich aber in unterschiedlicher
Höhe anfallen 320 Euro
Einmalige Jubiläumszuwendung 306 Euro
Weihnachtsgeld 1.900 Euro
Mehrarbeitsvergütung 180 Euro
Nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmern, die von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und
für die eine Beitragszahlung deshalb nicht möglich ist, werden auch
vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers erstattet (§ 4 Abs. 2 ATG).
Der Höhe nach sind die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (früher:
Bundesanstalt für Arbeit) jedoch auf den Betrag begrenzt, der nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 ATG für einen Arbeitnehmer zustehen würde, der nicht von der
Versicherungspflicht befreit ist.
Ruhen und Erlöschen des Erstattungsanspruchs
Der Anspruch auf die Erstattungsleistung ruht in den in § 5 Abs. 3 und 4 ATG genannten Fällen der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV. In diesen Fällen erlischt der Anspruch, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen der Bundesagentur erlischt gemäß § 5 Abs. 1 ATG
- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder - wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist - eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt jedoch nicht, wenn die Altersrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu mindern wäre,
- mit Beginn des Kalendermonats,
für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine
Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher
Art oder - wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist - eine vergleichbare Leistung einer
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
bezieht.
Informationen der Arbeitsverwaltung
Ob ein Anspruch auf
Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. Nr. 3) besteht, wird
jeweils im konkreten Einzelfall durch die zuständige Agentur für Arbeit
entschieden. Zu Fragen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung
von Förderleistungen oder zu Fragen hinsichtlich der Auslegung des ATG
allgemein wird empfohlen, sich unmittelbar an die zuständige Agentur für Arbeit
zu wenden.
Aufhebung von Erlassen
Gemeinsamer Runderlass des Finanzministeriums – B 4000 – 1.133 – IV 1 – und des
Innenministeriums NRW – II A 2 – 7.71 – 3/98 – vom 27.10.1998.
Abschnitt B des gemeinsamen Runderlasses des Finanzministeriums – B 4000 –
1.133 – IV 1 – und des Innenministeriums – II A 2 – 7.71 – 3/98 – vom 3.5.1999.
Gemeinsamer Runderlass des Finanzministeriums – B 4000 – 1.133 – IV 1 – und des
Innenministeriums – II A 2 – 7.71 – 3/98 – vom 26.9.2000.
Anlagen: