Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).
Historisch:
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 10. Februar 1965 (Pkw-Fahrer TVL) Gem RdErl d. Finanzministers - B 4200 - 765/IV/65 - u.d. Innenministers - IIA 2 - 12.02.13 -15032/65- v. 22.3.1965
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der
Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 10. Februar 1965
(Pkw-Fahrer TVL)
Gem RdErl d. Finanzministers - B
4200 - 765/IV/65 -
u.d. Innenministers - IIA 2 - 12.02.13 -15032/65-
v. 22.3.1965
A.
Nachstehenden
Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag vom 10. Februar 1965
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und andererseits *)
wird Folgendes vereinbart:
------------
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -Hauptvorstand -,
diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
b)
mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen
------------
§ 1
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen
und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 fallenden
Personenkraftwagenfahrer (Fahrer) der Länder Baden-Württemberg, Bayern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Schleswig-Holstein.
(2)
Er gilt nicht für
a)
Personenkraftwagenfahrer, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige
Arbeitszeit (§ 15 Abs. l oder 3 MTArb) hinaus beschäftigt werden.
b)
die Personenkraftwagenfahrer des Saarlandes, mit denen bis um 10. Dezember 1959
im Einzelarbeitsvertrag eine Pauschvergütung unter Zugrundelegung einer
Vergütungsgruppe der TO.A vereinbart worden ist.
Protokollnotizen
zu § 1
1.
Personenkraftwagenfahrer sind die ständig eingeteilten Fahrer von
Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
nicht mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer geeignet und bestimmt sind. Zu
den Personenkraftwagenfahrern gehören ferner die ständig eingeteilten Fahrer
von Kombinationskraftwagen mit höchstens acht fest eingebauten Fahrgastsitzen
sowie die Fahrer von Krankentransportwagen.
2.
Ein Fahrer ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeitzeit
hinaus beschäftigt, wenn er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als
sechs Wochen Überstunden geleistet hat. Ist der Fahrer im vorangegangenen
Kalenderhalbjahr infolge Erkrankungen oder Unfalls mindestens drei Monate
arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er
ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.
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§ 1 in der ab 1. Mai 1996 geltenden Fassung
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§ 2
(1)
Die höchstzulässige Arbeitszeit (reiner Dienst am Steuer, Vor- und
Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten und Wagenpflege, Wartezeiten und sonstige
Arbeit) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der
Arbeitszeitordnung. Sie darf im Hinblick auf die in ihr enthaltene
Arbeitsbereitschaft im Bedarfsfalle bis zu durchschnittlich 12 Stunden täglich
verlängert werden. Die höchstzulässige Arbeitszeit soll bei den in § 3 Abs. 3
genannten Fahrern 285 Stunden im Monat nicht überschreiten. Sie darf bei den
übrigen Fahrern 265 Stunden im Monat nicht überschreiten.
(2)
Absatz l gilt nicht für die Zeiten der Teilnahme an Übungen im Sinne der Anlage
l zum MTArb.
Protokollnotizen
zu § 2
1.
Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers nach § 15 Abs. l oder 3 MTArb bleibt
unberührt; § 19 Abs. 4 Satz l MTArb ist anwendbar. Das Abfeiern soll möglichst
durch Gewährung zusammenhängender Freizeit für ganze Tage erfolgen.
2.
Wartezeiten im Sinne des Absatzes l Satz l sind auch Zeiten der
Arbeitsbereitschaft nach § 18 Abs. l Unterabs. l Satz 2 MTArb.
3.
Bei der Prüfung der Frage, ob die höchstzulässige Arbeitszeit nach Absatz l
Satz 4 erreicht wird, ist bei den Fahrern der Gruppe III, deren regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit ständig auf fünf Werktage verteilt ist (§ 4 Abs. 2
Unterabs. 3 Buchst. a) und bei den Fahrern der Gruppe IV jeder Urlaubstag mit
10 Stunden anzusetzen. Dies gilt nicht für die Berechnung der
durchschnittlichen Monatsarbeitszeit gemäß § 4.
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§ 2 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung
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§ 3
(1)
Für die Fahrer wird gemäß § 30 Abs. 6 MTArb ein Pauschallohn festgesetzt, mit
dem der Monatstabellenlohn sowie der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden (§ 30
Abs. 5 MTArb) abgegolten sind. Daneben werden für die Inanspruchnahme an
Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an
Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 27 Abs. l Buchst. b bis f in
Verbindung mit Absatz 2 MTArb gezahlt.
(2)
Der Pauschallohn ergibt sich aus den Anlagen zu diesem Tarifvertrag.
§ 24 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 MTArb gilt für die Kraftfahrer mit Pauschallohn
nach Vollendung einer Beschäftigungszeit von 8 bzw. 12 Jahren entsprechend.
(3)
Ständige persönliche Fahrer im Sinne der Anlage sind die ständigen persönlichen
Fahrer der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften, der Mitglieder der
Landesregierungen und der Staatssekretäre (in Baden-Württemberg und im
Saarland: der ständigen Vertreter der Mitglieder der Landesregierung). Der
Pauschallohn der ständigen persönlichen Fahrer wird nur für die Dauer dieser
Verwendung gezahlt.
(4)
Für den Fahrer, der einen ständigen persönlichen Fahrer im Sinne des Absatzes 3
vertritt, erhöht sich für die Dauer der Vertretung sein Pauschallohn nach
Absatz 2 um den jeweiligen Unterschiedbetrag zwischen dem Pauschallohn, den er
als Fahrer der Pauschalgruppe IV und dem Pauschallohn, den er als ständiger
persönlicher Fahrer im Sinne des Absatzes 3 erhalten würde. § 5 gilt
entsprechend.
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§ 3 in der ab 31. Januar 2003 geltenden Fassung
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§ 4
(1)
Der Pauschallohn richtet sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§
2) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr, bei Fahrern, die im vorangegangenen
Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt
waren, bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit (§
2) im jeweiligen Kalendermonat. Satz l Halbsatz 2 ist entsprechend auf Fahrer
anzuwenden, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden.
(2)
Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit
vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die Zeit der
dienstplanmäßigen Mittagspause. Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit
des Fahrers von der Dienststelle von 12 bis 14 Uhr oder bei einer Dienstreise
zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen
Dienstreise über 12 Stunden wird jedoch einheitlich eine Kürzung um eine halbe
Stunde vorgenommen.
Bei Arbeitsbefreiung (§ 33 Abs. 5 MTArb oder Beurlaubung (§ 55 MTArb) ohne
Lohnfortzahlung oder bei Freistellung von der Arbeit (§ 15 a MTArb) werden die
Stunden angesetzt, die der Fahrer ohne diese Ausfallgründe innerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. l oder 3 MTArb) geleistet hätte.
Jeder Arbeitstag, an dem der Fahrer beurlaubt (§§ 48 bis 49 MTArb), infolge
Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig oder unter Lohnfortzahlung von der Arbeit
freigestellt (§ 33 MTArb) war oder an dem die Arbeit infolge eines
Wochenfeiertages oder wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung
ganz oder teilweise ausgefallen ist, ist anzusetzen,
a)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ständig auf 5 Werktage verteilt
ist,
für den Fahrer der Pauschalgruppe I mit
8 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe II mit
9 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe III mit
l0 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe IV mit
11 1/2 Stunden,
b)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ständig auf 6 Werktage oder
ständig wechselnd auf 6 bzw. 5 Werktage verteilt ist,
für den Fahrer der Pauschalgruppe I mit
7 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe II mit
8 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe III mit
9 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe IV mit
10 1/2 Stunden.
Jeder
Tag einer mehrtägigen Dienstreise oder einer Teilnahme an Übungen im Sinne der Anlage
l zum MTArb ist mit 12 Stunden anzusetzen. Für die Berechnung der
Zeitzuschläge nach § 3 Abs. l Satz 2 ist bei mehrtägigen Dienstreisen wie folgt
zu verfahren:
Beginnt
die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von
12.00 bis 24.00 Uhr, endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für
diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von
8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.
Protokollnotizen
zu Absatz 2:
1.
Zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung im Sinne des Unterabsatzes
3 gehören auch mehrtägige Reisen, die zur Erfüllung der Personalratsaufgaben
notwendig sind und für die nach den Landespersonalvertretungsgesetzen
Reisekostenvergütungen zu zahlen sind.
2.
Eine mehrtägige Dienstreise im Sinne des Unterabsatzes. 4 liegt vor, wenn sie
nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat.
Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine
mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet
wird bzw. eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt.
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§ 4 in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung
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§ 5
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder
steht der Pauschallohn aus einem sonstigen Grunde nicht für den ganzen
Kalendermonat zu, werden für die Berechnung des auf den Anspruchszeitraum
entfallenden Pauschallohnes, der ständigen Lohnzulage im Sinne des § 21 Abs. 4
Satz l MTArb und des Sozialzuschlages die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.
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§ 5 in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung
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§ 6
(1)
Kann der Fahrer, der eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung
als Fahrer mit einem Pauschallohn nach diesem Tarifvertrag bei demselben
Arbeitgeber zurückgelegt hat, infolge eines Unfalles, den er in Ausübung oder
infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat,
nicht mehr als Kraftfahrer weiterbeschäftigt werden, erhält er eine persönliche
Zulage, wenn er nicht der Pauschalgruppe I angehört.
Bei Fahrern der Pauschalgruppen II bis IV ist die persönliche Zulage der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatslohn (§ 21 Abs. 5 MTArb), den der
Arbeiter für den ersten vollen Kalendermonat nach seiner Ablösung als Fahrer
erhält, und dem Pauschallohn der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der
der Arbeiter als Fahrer zuletzt angehört hat, einschließlich der Zeitzuschläge
nach § 3 Abs. l Satz 2 und der Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an
Arbeiter bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November
1971 in seiner jeweiligen Fassung, die der Arbeiter für den letzten vollen
Kalendermonat vor seiner Ablösung als Fahrer erhalten hat.
Bei ständigen persönlichen Fahrern nach § 3 Abs. 3, die seit mindestens zwei
Jahren als ständige persönliche Fahrer beschäftigt worden sind, gilt für die
Höhe der persönlichen Zulage Unterabsatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der nächstniedrigeren Pauschalgruppe die Pauschalgruppe IV tritt.
Hat der Fahrer in den zwei Jahren vor seiner Ablösung mehr als ein halbes Jahr
einer niedrigeren als dervon ihm zuletzt innegehabten Pauschalgruppe angehört,
tritt in Unterabsatz 2 an die Stelle der nächstniedrigeren Pauschalgruppe die
darauf folgende niedrigere Pauschalgruppe. Fahrer der Pauschalgruppe II
erhalten in diesem Fall keine persönliche Zulage.
Bei ständigen persönlichen Fahrern nach § 3 Abs. 3, die weniger als zwei Jahre
als ständige persönliche Fahrer beschäftigt waren, tritt in Unterabsatz 3 an
die Stelle der Pauschalgruppe IV die Pauschalgruppe III.
Die persönliche Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr um
ein Viertel der ursprünglichen Zulage.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend
a)
für Fahrer nach zehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer bei
demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer im Sinne dieses
Tarifvertrages, wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung
hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit
eingetreten ist,
b)
für mindestens 55 Jahre alte Fahrer nach fünfzehnjähriger ununterbrochener
Beschäftigung als Fahrer bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf
Jahre als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages, wenn die Leistungsminderung
durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger
Arbeit verursacht ist,
c)
für Fahrer nach fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener Beschäftigung als
Fahrer bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer im
Sinne dieses Tarifvertrages, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der
körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist.
(3)
Die Absätze l und 2 gelten entsprechend, wenn der Fahrer bei seiner Ablösung
von demselben Arbeitgeber als Angestellter übernommen wird. Dabei wird
höchstens der Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde gelegt. Die Zahlung der Zulage
wird nicht berührt, wenn der Arbeiter später von demselben Arbeitgeber als
Angestellter übernommen wird.
(4)
Die persönliche Zulage gilt als für Arbeitsleistungen außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt (§ 43 Abs. l der Satzung der VBL).
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§ 6 in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung
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§ 7
Übergangsvorschriften
(1)
Die am 31. Januar 1977 von diesem Tarifvertrag erfassten Fahrer erhalten mit
Wirkung vom 1. Februar 1977 für die Dauer ihres bestehenden
Arbeitsverhältnisses, solange sie ununterbrochen unter diesen Tarifvertrag
fallen, eine monatlich zu berechnende nicht zusatzver-sorgungspflichtige
Besitzstandszulage nach folgenden Maßgaben:
Erreicht die monatliche Summe der Zeitzuschläge nach § 3 Abs. l Satz 2
bei einem Fahrer
der Pauschalgruppe I nicht den Betrag von 38,35
Euro,
der Pauschalgruppe II nicht den Betrag von 63,91
Euro,
der Pauschalgruppe III oder IV nicht den Betrag von 76,69 Euro,
bei einem ständigen persönlichen Fahrer nach
§ 3 Abs. 3 nicht den Betrag von 97,15
Euro,
wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.
Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages sind gegenüberzustellen der Betrag
der Pauschalgruppe, in der sich der Fahrer in dem betreffenden Monat befindet,
und die Summe der Zeitzuschläge nach § 3 Abs. l Satz 2, die sich nach § 31 Abs.
2 Unterabs. 2 und 3 MTArb für diesen Monat ergibt.
(2)
Auf die für die Berechnung der Besitzstandszulage nach Absatz l maßgebenden
festen Beträge ist § 5 entsprechend anzuwenden.
(3)
Die Besitzstandszulage nach Absatz l ist bei der Berechnung des Zuschlags nach
§ 48 Abs. 2 Buchst. b MTArb zu berücksichtigen.
(4)
Die Besitzstandszulage nach Absatz l ist in die Berechnung der persönlichen
Zulage nach § 6 einzubeziehen. Der entsprechende Teilbetrag der persönlichen
Zulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 7 in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung
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§ 8
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1965 in Kraft. Er kann mit einer Frist
von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
(2)
Die Pauschallöhne werden um denselben Vomhundertsatz erhöht, um den sich der
Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Stufe 4 bei einer allgemeinen Lohnerhöhung
erhöht. Die Tarifvertragsparteien werden diese Anpassung der Pauschallöhne zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer allgemeinen Lohnerhöhung ohne Kündigung
vereinbaren.
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§ 8 in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung
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Düsseldorf,
den 10. Februar 1965
Anlagen 1 bis 3 separat unter „Anlagen“ angefügt.
B.
Zur
Durchführung des Tarifvertrages wird auf folgendes hingewiesen:
l.
Zu § 1
Der Tarifvertrag gilt nicht für die in § l Abs. 2 Buchst. a) genannten
Personenkraftwagenfahrer und für die Lastkraftwagenfahrer.
Für Arbeiter, die sowohl als Personenkraftwagenfahrer als auch als
Lastkraftwagenfahrer tätig sind oder mit anderen Arbeiten beschäftigt werden,
ist die überwiegende Tätigkeit entscheidend.
2.
Zu § 2
a)
Nach Nr. 50 der Zweiten Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung (RGBI. l
1938 S. 1799) darf die Arbeitszeit der Kraftfahrer die in der
Arbeitszeitordnung festgesetzten Grenzen (§§ 3 bis 11 und § 17) nicht
überschreiten. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne
Ruhepausen. Sie umfasst den reinen Dienst am Steuer, Vor- und
Abschlussarbeiten, sonstige Hilfsarbeiter und Arbeitsbereitschaft. Der reine
Dienst am Steuer darf nicht über 8 Stunden in der Schicht ausgedehnt werden.
Nach der Bekanntmachung betr. Arbeitsschichtregelung vom 11. Januar 1939 (RAB1
III S. 8) darf die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Schichten für
Personenkraftwagenfahrer auf 10 Stunden, in Ausnahmefallen auf 8 Stunden verkürzt
werden.
§ 2 Satz 2 des Tarifvertrages engt diese Vorschriften nicht ein, weil er die
dienstliche Inanspruchnahme auf durchschnittlich 12 Stunden täglich begrenzt.
Im Einzelfall können also diese 12 Stunden überschritten werden, über die
vereinbarte monatliche Gesamtarbeitszeit darf jedoch nicht hinausgegangen
werden.
b)
Bei den in § 3 Abs. 3 genannten Fahrern soll die für diesen Personenkreis
vereinbarte monatliche Gesamtarbeitszeit möglichst nicht überschritten werden.
Diese Soll-Vorschrift verpflichtet, die Höchstgrenze einzuhalten, wenn nicht im
Einzelfall dringende Gründe entgegenstehen. Werden ausnahmsweise von den in § 3
Abs. 3 genannten Fahrern mehr als die vereinbarten Arbeitsstunden geleistet und
werden diese Arbeitsstunden abgefeiert, so sind diese Stunden als geleistete
Arbeitsstunden des Monats anzusetzen, in dem sie abgefeiert werden.
3.
Zu Protokollnotiz Nr. l zu § 2
Sollen Überstunden abgefeiert werden, so ist dies den Fahrern möglichst bis zum
Mittag des Vortages mitzuteilen.
4.
Zu § 3 Abs. l
a)
Mehrarbeit liegt nur vor, wenn die auch für die von diesem Tarifvertrag
erfassten Personenkraftwagenfahrer geltende tarifliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit des § 15 Abs. l MTArb (das sind z. Zt. 38 1/2 Stunden) in Anwendung
des § 15 Abs. 3 MTArb verlängert worden ist.
b)
Durch den Pauschallohn und die Zeitzuschläge sind etwaige Zuschläge nach dem
Tarifvertrag zu § 29 MTL II (TVZ zum MTL II), die Reisekosten und eine mögliche
Rufbereitschaft nicht abgegolten.
c)
Die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
sind steuerfrei nach § 3 b EStG. Die im Urlaubslohn (§ 48 Abs.2 MTArb) oder in
den Krankenbezügen (§ 42 MTArb) enthaltenen Zeitzuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit sowie die Zeitzuschläge für Arbeit an Vorfesttagen
und an Samstagen sind dagegen steuerpflichtiges Entgelt.
Die Besitzstandszulage nach § 7 Abs. l dieses Tarifvertrages ist ebenfalls
steuerpflichtiges Entgelt.
4 a
Zu § 4 Abs. l
Die Vorschrift in Satz l zweiter Halbsatz bestimmt, dass sich der Pauschallohn
bei Fahrern, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr noch nicht als Fahrer im
Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bis zum Schluss des laufenden
Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit im jeweiligen Kalendermonat richtet.
Der Tarifvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, mit welcher
Stundenzahl in diesem Zeitraum Arbeitstage zu berücksichtigen sind, an denen
der Fahrer beurlaubt, infolge Erkrankung oder Unfalls arbeitsunfähig oder unter
Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt war. Das gleiche gilt für Tage, an
denen die Arbeit infolge eines Wochenfeiertages oder wegen der Tätigkeit als
Mitglied einer Personalvertretung ganz oder teilweise ausgefallen ist (vgl. § 4
Abs. 2 Unterabs. 3). Nach dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung ist in diesen
Fällen bei der Feststellung, wie viele Arbeitsstunden anzusetzen sind, vom
Durchschnitt der an den übrigen Tagen des laufenden Monats geleisteten
Arbeitsstunden auszugehen. Die Ermittlung kann deshalb endgültig erst am Ende
des Monats vorgenommen werden. Hat der Fahrer im laufenden Monat keine Arbeit
geleistet (z. B. wegen länger andauernder Krankheit), ist auf den Monat
zurückzugreifen, in dem zuletzt Arbeit geleistet worden ist.
Für Fahrer, die zu einer anderen Landesdienststelle versetzt worden sind,
richtet sich die Pauschalgruppenzugehörigkeit im bei der Versetzung laufenden
Halbjahr nicht nach den vor der Versetzung maßgebenden Verhältnissen. Nach Satz
2 gilt auch für diese Fahrer die Regelung in Satz l zweiter Halbsatz, d. h. sie
werden bis zum Ende des laufenden Halbjahres wie Arbeiter gestellt, die noch
nicht als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren.
5.
Zu § 4 Abs. 2
Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit im Sinne dieses Tarifvertrages gilt
als tägliche Arbeitszeit grundsätzlich die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur
Beendigung der Arbeit. Diese Zeit wird ohne Rücksicht darauf, ob jeweils die
volle Arbeitsleistung oder nur Arbeitsbereitschaft erbracht worden ist,
einheitlich behandelt. Die Berücksichtigung der in dieser Zeit enthaltenen
Arbeitsbereitschaftszeiten erfolgt bei der Festlegung der Pauschallöhne in den
Pauschalgruppen durch die Tarifvertragsparteien.
Zur Berücksichtigung der Pausen bei der Ermittlung der für die Pauschalierung
maßgebenden Arbeitszeit ist in Satz l bestimmt, dass von der gemäß Unterabsatz
l ermittelten Zeit die Zeit der dienstplanmäßigen Mittagspause abzusetzen ist.
Dieser pauschale Abzug ist unabhängig davon, ob der Fahrer an diesem Tag
tatsächlich eine längere oder kürzere - ausnahmsweise auch keine - Mittagspause
hatte. Andere Pausen (z. B. Frühstückspause, Erholungspause während einer
Fahrtunterbrechung) werden nicht abgesetzt.
Die Vorschrift in Satz 2 ist eine Ausnahmevorschrift zu der in Satz l getroffenen
allgemeinen Regelung. Danach ist ausnahmsweise keine Kürzung der Arbeitszeit um
eine Mittagspause vorzunehmen, wenn der Kraftfahrer in der Zeit von 12 bis 14
Uhr ununterbrochen aus dienstlichen Gründen von seiner Dienststelle abwesend
war, oder eine eintägige Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden dauert (weil in
dieser Zeit im allgemeinen auch die Zeit von 12 bis 14 Uhr mit erfasst sein
wird). Dagegen ist die Arbeitszeit der Personenkraftwagenfahrer bei einer
eintägigen Dienstreise über 12 Stunden Dauer einheitlich um eine halbe Stunde
zu kürzen; dies gilt auch dann, wenn die länger als 12 Stunden dauernde
eintägige Dienstreise die Abwesenheit des Fahrers von 12 bis 14 Uhr beinhaltet.
Im Rahmen der Gesamtpauschalierung wird hierbei vorausgesetzt, dass bei einer
eintägigen Dienstreise über 12 Stunden Dauer auch eine entsprechende Pause
stattgefunden hat.
Die Regelung in Unterabsatz 3 über den Ansatz von Stunden bei Arbeitsbefreiung
oder Beurlaubung gilt auch für Arbeitstage, an denen der Arbeiter unter
Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt worden ist, wenn auf den Lohn für
diesen Arbeitstag gemäß § 33 Abs. l Nr. l MTArb von einem Dritten als Ersatz
für den Lohnausfall gewährte Beträge anzurechnen sind.
Durch die Protokollnotiz Nr. l zu § 4
Abs. 2, die mit dem 27. Änderungstarifvertrag vom 5. Juli 1988 eingefügt worden
ist, wird klargestellt, dass sich der Stundenansatz bei Arbeitstagen, die wegen
der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung ausgefallen sind,
ausschließlich nach der Regelung in § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 richtet, und zwar
unabhängig davon, ob der Kraftfahrer Personalratsaufgaben am Ort oder
(mehrtägig) auswärts wahrnimmt.
§ 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 bestimmen nur für die dort genannten Fälle, dass
die dort ausgewiesenen Stunden für die ausgefallene Arbeitszeit anzuschreiben
sind. Bei den in Unterabsatz 2 genannten Sachverhalten ist dies die regelmäßige
Arbeitszeit (§ 15 Abs. l oder 3 MTArb), in den Fällen des Unterabsatzes 3 sind
dies die jeweiligen Stunden entsprechend der zustehenden Pauschalgruppe. In
anderen Fällen der Arbeitsbefreiung, die von den zitierten Vorschriften nicht
erfasst werden, ist von dem allgemeinen Grundsatz des § 615 BGB auszugehen,
wonach in dem Umfang, in welchem tatsächlich Arbeit ausfällt, ein entsprechender
Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers besteht. Für die Ermittlung der Stunden
bei Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung an Vorfesttagen sind daher die
Stunden anzusetzen, die ohne die Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 15 Abs. l oder 3 MTArb) geleistet worden wären. Im Falle der
Arbeitsbefreiung an einem Vorfesttag ab 12.00 Uhr sind das zusätzlich zu der
tatsächlich geleisteten Arbeit die Stunden bis zum dienstplanmäßigen Dienstende
ohne diese Freistellung. Bei ganztägiger Arbeitsbefreiung sind die Stunden der
regelmäßigen Arbeitszeit des betreffenden Tages ohne Berücksichtigung von § 16
Abs. 2 Satz l MTArb anzusetzen. Soweit Fahrer an einem dieser Tage über das
dienstplanmäßige Dienstende hinaus eingesetzt sind, gilt hinsichtlich der
Aufschreibung der Stunden § 4 Abs. 2 Unterabsatz 1.
6.
Zu § 7
Die Besitzstandszulage ist keine ständige Lohnzulage im Sinne des § 21 MTArb
und gehört deshalb nicht zum Monatsregellohn. Bei der Berechnung des
Urlaubslohnes ist diese Zulage daher nach § 7 Abs. 3 in den Zuschlag nach § 48
Abs. 2 Buchst. b MTArb einzubeziehen.
MBl. NRW. 1965 S. 392, zuletzt geändert am 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).
Anlagen: