Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben d. RdErl. v. 25.2.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 121).
Kosten für Dolmetscher und Übersetzer
RdErl. d. Innenministeriums v. 27.8.2004
- 44.2 – 2001
Kosten für Dolmetscher
und Übersetzer fallen im Bereich der Polizei im unmittelbaren Anwendungsbereich
des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes (JVEG) an. Im Bereich
der polizeilichen Gefahrenabwehr oder sonstiger der Polizei gesetzlich
zugewiesener Aufgaben findet das JVEG entsprechende Anwendung.
Mit dem Dolmetscher oder Übersetzer
ist bei Auftragserteilung eine individuelle Vereinbarung über das Honorar zu
treffen, wobei die Vergütung sich im Rahmen einer sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung bewegen muss.
§ 8 JVEG enthält Grundsätze der
Vergütung für Dolmetscher und Übersetzer. Bestandteil der Vergütung ist das
Honorar, das für Dolmetscher und Übersetzer unterschiedlich geregelt ist. Das
Honorar eines Dolmetschers beträgt
gemäß § 9 Abs. 3 JVEG höchstens 55 Euro für jede Stunde (Obergrenze).
Hinsichtlich des Honorars für Übersetzer sind die Regelungen in § 11 JVEG zu
beachten.
§ 14 JVEG eröffnet aber die
Möglichkeit, mit Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen
werden, Vereinbarungen über die zu gewährende Vergütung zu treffen, deren Höhe
unter der gesetzlich zugelassenen Obergrenze liegt. Den Polizeibehörden und
-einrichtungen wird im Hinblick auf die sparsame Verwendung von
Haushaltsmitteln empfohlen, geeignete Bewerber zu wirtschaftlichen Vergütungen
mittels entsprechender Vergabeverfahren zu gewinnen.
Die Mehrwertsteuer ist zu zahlen,
sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt
(§ 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG ).
Ein unverbindlicher Musterabrechnungsvordruck
„Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern“ kann im Bestandsverzeichnis der
Vordruckkommission im Intranet der Polizei aufgerufen werden.
Der Vordruck kann auch zur Abrechnung von
Dolmetscher- und Übersetzervergütungen in Verwaltungsverfahren verwendet
werden, in denen sich ein Anspruch der Dolmetscher und Übersetzer gemäß § 23
Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ergibt.
Der RdErl. v. 29.9.1994 - IV
A 2 - 2001 wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2004 S. 836