Historische SMBl. NRW.
Historisch: Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken Gem. RdErl. d. Innenministeriums -I A 3/22 - 12.15 - u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport - III A 5/1 - 59 - v. 14.1. 1997
Historisch:
Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken Gem. RdErl. d. Innenministeriums -I A 3/22 - 12.15 - u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport - III A 5/1 - 59 - v. 14.1. 1997
Abgabe
amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken
Gem.
RdErl. d. Innenministeriums -I A 3/22 - 12.15 -
u.
d. Ministeriums für Stadtentwicklung,
Kultur
und Sport - III A 5/1 - 59 -
v.
14.1. 1997
1
Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben von allen durch
sie herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden
amtlichen Veröffentlichungen unentgeltlich je ein Exemplar unmittelbar nach
ihrem Erscheinen unaufgefordert abzugeben an die
1.1
Universitäts- und Landesbibliothek in Bonn, soweit die Drucksache oder
Veröffentlichung im Regierungsbezirk Köln erscheint und nicht bereits der
Ablieferungspflicht nach § 2 des Pflichtexemplargesetzes unterliegt,
1.2
Universitäts- und Landesbibliothek in Düsseldorf, soweit die Drucksache oder
Veröffentlichung im Regierungsbezirk Düsseldorf erscheint und nicht bereits der
Ablieferungspflicht nach § 2 des Pflichtexemplargesetzes unterliegt,
1.3
Universitäts- und Landesbibliothek in Münster, soweit die Drucksache oder
Veröffentlichung in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster
erscheint und nicht bereits der Ablieferungspflicht nach § 2 des
Pflichtexemplargesetzes unterliegt,
1.4
Lippische Landesbibliothek in Detmold, soweit die Drucksache oder
Veröffentlichung im Regierungsbezirk Detmold erscheint,
1.5
Deutsche Bibliothek, und zwar an
- die Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main und
- die Deutsche Bücherei in Leipzig,
1.6
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Abteilung
Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftentausch,
1.7
Bayerische Staatsbibliothek in München,
1.8
Bibliothek des Deutschen Bundestages.
2
Darüber hinaus sind auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen
Schriftentausches unentgeltlich bis zu 10 Exemplare
an die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Abteilung
Amtsdruckschriften und Internationaler Amtlicher Schriftentausch,
abzugeben.
Bei verschiedenen inhaltlich identischen Veröffentlichungsformen entscheidet
die Bibliothek auf Anfrage, in welcher Form abzuliefern ist.
3
Von der Abgabe sind ausgeschlossen:
- Verschlusssachen,
- ausschließlich für den inneren Dienstgebrauch bestimmte Drucksachen,
- Drucksachen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen
bestimmt sind,
- Formblätter und Vordrucke.
Von der Abgabe nach Nummer 2 können solche amtlichen Veröffentlichungen
ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig
hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung
verursachen würde.
Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen und anderen
Einrichtungen des Landes sind von der Ablieferung als Amtsdrucksachen
ausgenommen; die Ablieferung derartiger Veröffentlichungen aufgrund
anderweitiger Vorschriften bleibt unberührt.
Karten und Pläne amtlicher Stellen sind amtliche Veröffentlichungen; für sie
besteht eine Abgabepflicht.
4
Für die Abgabe von amtlichen Veröffentlichungen ist es unerheblich, ob sie im
Selbstverlag des Herausgebers oder bei einem Verlag erscheinen. Auch in
letzterem Fall hat der Herausgeber dafür Sorge zu tragen, dass die amtlichen
Veröffentlichungen auf seine Kosten unaufgefordert, unverzüglich und
unentgeltlich den in Nummer l genannten Bibliotheken zugehen.
Periodische Veröffentlichungen sind unverzüglich nach Erscheinen der jeweiligen
Hefte oder Teillieferungen abzugeben.
5
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
werden gebeten, entsprechend zu verfahren.