Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 7.12.2004 - II 2- 7331.4, 7332 u. 7333.4 -
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 7.12.2004 - II 2- 7331.4, 7332 u. 7333.4 -
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Frauenberatungsstellen
RdErl. d. Ministeriums
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 7.12.2004
- II 2- 7331.4, 7332 u. 7333.4 -
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
Frauenberatungsstellen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO eine ergänzende Förderung durch Zuwendungen
für die Förderung der Beratung und Begleitung.
Frauenberatungsstellen im Sinn dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die
parteien-unabhängig Hilfen für Frauen und zu frauenspezifischen Problemen
anbieten und damit das Angebot vorhandener Lebensberatungsstellen ergänzen und
auf der Grundlage eines professionellen Angebots auch präventive und innovative
Arbeit leisten.
Sie erbringen eine frauenspezifische,
parteiliche, ganzheitliche psychosoziale Begleitung, Beratungsarbeit sowie
präventive Arbeit.
Danach
können gefördert werden:
- autonome allgemeine Frauenberatungsstellen,
die Lebensberatung von Frauen für Frauen anbieten. Die allgemeine
Frauenberatungsstelle hat als einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten konkrete
Hilfen bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen (körperliche Misshandlung,
sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt etc.) und leistet in diesem Bereich
auch präventive Arbeit (im Folgenden allgemeine Frauenberatungsstellen genannt),
- spezialisierte
Beratungsstellen, die von Menschenhandel betroffenen Mädchen und Frauen
spezifische Hilfen von Frauen anbieten und die die Fachöffentlichkeit auf
diesem Gebiet sensibilisieren (im Folgenden spezialisierte Beratungsstellen
genannt),
-
Beratungseinrichtungen von autonomen feministischen Fraueninitiativen, die
konkrete Hilfen von Frauen für Frauen oder Frauen und Mädchen nach
sexualisierter Gewalt anbieten, und zwar durch akute Krisenintervention,
psychosoziale Beratung, Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, Polizei und
Gerichten und die Präventionsarbeit leisten (im Folgenden Einrichtungen gegen
sexualisierte Gewalt genannt).
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
- die Arbeit der allgemeinen
Frauenberatungsstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung hauptberuflich
angestellter Fachkräfte sowie deren Vertretungen oder hauptberuflich
angestellter Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung,
- die Arbeit der spezialisierten
Beratungsstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung hauptberuflich
angestellter Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung. Zusätzlich wird
deren Betreuungsarbeit unterstützt durch Zuwendung einer Honorarmittelpauschale
und durch Zuwendungen für die Unterbringung der von Menschenhandel betroffenen
Mädchen und Frauen,
- die Arbeit der Einrichtungen gegen
sexualisierte Gewalt durch Zuwendungen für die Beschäftigung hauptberuflich
angestellter Fachkräfte.
Zuwendungsempfänger
-
den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossene
Verbände/Vereine,
- Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts (nur für spezialisierte Beratungsstellen),
-
dem Dachverband der autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V., der
Landesarbeitsgemeinschaft autonomer Frauen-Notrufe und der
Landesarbeitsgemeinschaft Wildwasser angeschlossene Vereine,
die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und eine
in Nordrhein-Westfalen gelegene Frauenberatungsstelle betreiben.
Zuwendungsvoraussetzungen
Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit
- entsprechend den Regeln des fachlichen Könnens
im Beratungswesen, insbesondere der fachlichen Unabhängigkeit und
Verschwiegenheit,
- unter
Orientierung an dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe,
- auf der
Grundlage freiwilliger Inanspruchnahme,
- ohne Inanspruchnahme eines Leistungsentgelts,
soweit nicht Ansprüche gegen andere Kostenträger gegeben sind,
leisten.
Ziel der Begleitung, Beratung und Therapie ist
es, individuelle Wege zur Stärkung und zur Erweiterung der Handlungsfähigkeit
von Frauen zu erarbeiten. Zu den Aufgaben gehört auch die Sensibilisierung
anderer Stellen und Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung über
gesellschaftliche Bedingungen, die die Problem- und Konfliktlagen von Frauen
verursachen.
Die Beratungsstellen arbeiten auch mit anderen
Beratungsstellen, Ärztinnen, Rechtsanwältinnen, Therapeutinnen etc. sowie mit
kommunalen Ämtern und anderen staatlichen Stellen (Polizei,
Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden, Gleichstellungsbeauftragten usw.)
zusammen.
Geförderte Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt
- sind in
einer vom Land geförderten allgemeinen Frauenberatungsstelle integriert
oder
- regeln
ihre Zusammenarbeit mit einer vom Land geförderten allgemeinen
Frauenberatungsstelle derselben Stadt bzw. desselben Kreises in einer
schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung und
etwaige Änderungen haben die in der Anlage 1 aufgeführten Vorgaben zu
erfüllen und sind dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
vorzulegen.
Neu in die
Förderung einzubeziehende Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt müssen für
den Fall, dass in derselben Stadt bzw. in demselben Kreis bereits eine vom Land
geförderte allgemeine Frauenberatungsstelle vorhanden ist, in diese
Beratungsstelle integriert sein.
Neu in die
Förderung einzubeziehende allgemeine Frauenberatungsstellen müssen für den Fall,
dass in derselben Stadt bzw. in demselben Kreis bereits eine vom Land
geförderte Einrichtung gegen sexualisierte Gewalt vorhanden ist, in dieser
Einrichtung integriert sein.
Allgemeine Frauenberatungsstellen und spezialisierte Beratungsstellen müssen
für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über jeweils mindestens 1 ¿
hauptberufliche Fachkräfte mit Abschlussdiplom in Psychologie oder
Abschlussdiplom und staatlicher Anerkennung in Sozialarbeit oder
Sozialpädagogik oder mit vergleichbarer Ausbildung - jeweils mit ausreichender
Berufserfahrung - oder mit einer im Einzelfall gleichwertigen Berufs- und
Beratungserfahrung verfügen.
Statt dessen ist es auch möglich, die
Einrichtung mit einer hauptberuflichen Fachkraft und einer Fachkraft mit
Stundenvergütung für max. 500 Stunden jährlich auszustatten, wobei die
Fachkräfte jeweils über eine der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen
müssen. Ausnahmsweise ist es möglich, dass spezialisierte Beratungsstellen über
lediglich 1/2 Fachkraft oder 1 Fachkraft mit einer der in Absatz 1 genannten
Qualifikationen verfügen.
Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt
müssen für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über mindestens ¿
hauptberufliche Fachkraft mit einer der in Absatz 1 genannten Qualifikationen
verfügen.
Die Gesamtarbeitszeit der hauptberuflichen Fachkräfte (Nummer 4.3 Absatz 1)
muss dem Eineinhalbfachen der geltenden tariflichen Arbeitszeit, die der
hauptberuflichen Fachkraft (Nummer 4.3 Absatz 2) der geltenden tariflichen
Arbeitszeit und die der hauptberuflichen Fachkraft (Nummer 4.3 Absatz 3) der
Hälfte der geltenden tariflichen Arbeitszeit entsprechen.
An Stelle von Vollzeitkräften können
Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei die mit einer Teilzeitbeschäftigten
arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit die volle Sozialversicherungspflicht
sicherstellen muss. Dies gilt nicht für die Fachkraft mit Stundenvergütung
(Nummer 4.3 Absatz 2).
Teilzeitkräfte haben zusammen die tarifliche
Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.3 vorgesehenen Kräfte zu erbringen.
Die Leitungsverantwortung im Außenverhältnis wird von den hauptamtlichen
Fachkräften wahrgenommen.
Die Honorarmittelpauschale steht nur den spezialisierten Beratungsstellen zur
Verfügung. Sie ist für die Honorarkosten von Dolmetscherinnen und Dolmetschern,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder für weitere Fachkräfte mit
Stundenvergütung vorgesehen. Diese Mittel sind für ausländische Frauen und
Mädchen zu verwenden, bei denen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sie von
Menschenhandel betroffen sind. Aus der zugewendeten Honorarmittelpauschale
dürfen keine Honorarkosten für hauptberuflich angestellte Fachkräfte und
Fachkräfte mit Stundenvergütung der spezialisierten Beratungsstellen gezahlt
werden.
Die Mittel für die sichere und bedarfsgerechte Unterbringung von Menschenhandel
betroffener Mädchen und Frauen stehen nur den spezialisierten Beratungsstellen
zur Verfügung. Sie sind für ausländische Frauen und Mädchen einzusetzen, bei
denen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sie von Menschenhandel betroffen
sind.
Die Unterbringung erfolgt dezentral, d.h. in unterschiedlichen bestehenden
Unterkünften und Einrichtungen je nach Sicherheits- und Bedarfslage des
Einzelfalls.
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist darüber hinaus, dass es sich um
reine Unterbringungskosten handelt. Aus dem zugewendeten Betrag dürfen keine
Leistungen für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und
Verbrauchsgüter des Haushaltes und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen
Lebens erbracht werden.
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung bezüglich der Personalausgaben
und derHonorarmittel
Vollfinanzierung bezüglich der
Unterbringungskosten
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Jährlich wird vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie für
allgemeine Frauenberatungsstellen und spezialisierte Beratungsstellen jeweils
ein Pauschalbetrag für die in Nummer 4.3 Absatz 1 genannten 1 ¿ Fachkräfte
festgesetzt, der 85 % der tatsächlichen Personalkosten nicht überschreiten
soll. Beschränkt sich die Förderung auf ¿ Fachkraft oder 1 Fachkraft, ist der
Pauschalbetrag entsprechend anzugleichen. Bei denjenigen Einrichtungen, bei
denen 85 % der tatsächlichen Personalkosten den festgesetzten Pauschalbetrag
unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
Ein weiterer Pauschalbetrag wird jährlich
als Stundensatz pro geleisteter Stunde der in Nummer 4.3 Absatz 2 genannten
Fachkraft mit Stundenvergütung vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie festgesetzt.
Die Höhe der in Nummer 4.6 genannten
Honorarmittelpauschale wird jährlich vom Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie festgesetzt.
Jährlich wird vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie für
Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt ein Pauschalbetrag für die in Nummer
4.3 Absatz 3 genannte ¿ Fachkraft festgesetzt, der 85 % der tatsächlichen
Personalkosten nicht überschreiten soll. Bei denjenigen Einrichtungen, bei
denen 85 % der tatsächlichen Personalkosten den festgesetzten Pauschalbetrag
unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft bzw. bei einem Wegfall des
Anspruches auf Vergütung vermindert sich ein Drittel bzw. zwei Drittel bzw. die
Hälfte des Pauschalbetrages für die 1 ¿ Fachkräfte gemäß Nummer 4.3 Absatz 1
bzw. der Pauschalbetrag für die Fachkraft gemäß Nummer 4.3 Absatz 2 für jeden
Monat der Nichtbeschäftigung bzw. ohne Vergütungsverpflichtung um 1/12.
Der jeweilige Pauschalbetrag vermindert
sich nicht, wenn der Grund für die Einstellung der Vergütungszahlung innerhalb
von drei Monaten durch Einstellung einer förderungsfähigen Ersatzkraft bzw.
Wiederaufnahme des Dienstes wegfällt (sog. förderungsunschädlicher
Vakanzzeitraum).
5.4.3
Bei der Verwendung der Honorarmittelpauschale gelten folgende Obergrenzen:
- Dolmetscherinnen und Dolmetscher:
entsprechend § 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
(JVEG)
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte:
entsprechend dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- weitere Fachkräfte mit Stundenvergütung:
entsprechend
der Pauschale gemäß Nummer 5.4.1.
5.4.4
Die Zuwendungen für die Unterbringung von Menschenhandel betroffener Mädchen
und Frauen werden den spezialisierten Beratungsstellen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 bei der Bewilligungsbehörde
zu stellen. Der Antrag muss bis zum 1. Oktober für das kommende Kalenderjahr -
bei erstmaliger Antragstellung spätestens drei Monate vor dem beantragten
Förderbeginn - bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan
(aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus dem alle mit der
Frauenberatungsstelle zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und
Einnahmen hervorgehen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der zuständige
Landschaftsverband.
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster
der Anlage 3 zu bewilligen.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuschüsse zu den
Personalausgaben erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid
grundsätzlich in gleichen Teilbeträgen zum 10. Januar, 10. März, 10. Mai, 10.
Juli, 10. September und 10. November eines Jahres ohne Anforderung durch den
Träger. Sofern die Förderung im Lauf des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist
der fällige erste Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszuzahlen.
Die Auszahlung der Honorarmittelpauschale
erfolgt nach der Festlegung im Zuwendungsbescheid.
Die Auszahlung
der Unterbringungsmittel erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem
Muster der Anlage 4 vorzulegen.
Vorlagetermin ist der 31. März des auf den Bewilligungszeitraumfolgenden Jahres.
Endet
der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als
Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum
folgenden Monats festzusetzen.
Der
Verwendungsnachweis umfasst einen Sachbericht. Der Sachbericht für allgemeine
Frauenberatungsstellen und Einrichtungen gegen sexualisierte Gewalt besteht aus
dem „jährlichen Erhebungsbogen“, der alle für das Förderprogrammcontrolling
notwendigen Angaben zu enthalten hat. Der „jährliche Erhebungsbogen“ ist
unabhängig von der Verwendungsnachweisvorlage zum 1. Februar des Jahres
vorzulegen. Spezialisierte Beratungsstellen fertigen den Sachbericht nach dem
Muster der Anlage 5.
Dem
Verwendungsnachweis ist eine Finanzierungsübersicht (aufgegliederte Berechnung)
beizufügen, aus der alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden
Ausgaben und Einnahmen hervorgehen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht
in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei
der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 1.
Januar 2005 in Kraft, sie treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt
der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v.
29.8.2001 (SMBl. NRW 21630) außer Kraft. Für die Abwicklung der Bewilligungen,
die auf der Grundlage der Richtlinien v. 29.8.2001 erteilt worden sind, sind
diese Bestimmungen weiter anzuwenden.