Historische SMBl. NRW.
Historisch: Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. des Innenministeriums vom 5.7.2005 – 44 – 57.04.17 – 3 –
Historisch:
Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. des Innenministeriums vom 5.7.2005 – 44 – 57.04.17 – 3 –
Begleitung von Transporten
durch die Polizei
RdErl.
des Innenministeriums vom 5.7.2005
– 44 – 57.04.17 – 3 –
Großraum- und Schwertransporte
Anhörungsverfahren
Dieser Erlass
ist auch anzuwenden, wenn punktuelle polizeiliche Maßnahmen aus Anlass eines
Transportes durchgeführt werden müssen (zu § 29 (III) VwV-StVO VI. Nr. 7).
Eine Begleitung
kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände
verkehrsregelnde Maßnahmen geboten sind (z. B. schwierige Straßen- oder
Verkehrsverhältnisse, außergewöhnlich umfangreiches, sperriges oder schweres
Beförderungsgut).
b) auf anderen Straßen bei Fahrzeugen oder Zügen bis zu
- einer Länge über alles von 30,0 m
c) auf allen Straßen, wenn
Die Begleitung
kann auf Teilstrecken (z. B. Baustellen, Ortsdurchfahrten) beschränkt werden.
Ist auf mehreren Teilstrecken (z. B. jede Ortsdurchfahrt) Begleitung
erforderlich, so ist durchgehende Begleitung vorzuschlagen, wenn dies aus
Einsatzgründen zweckmäßig erscheint.
Wird von
Straßenverkehrsbehörden innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen entgegen der
VwV-StVO oder entgegen den Vorschlägen
der Polizei eine polizeiliche Begleitung angeordnet, so ist der Transport zu
begleiten und der Bezirksregierung hierüber zu berichten.
Betrifft dies Straßenverkehrsbehörden außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen, so ist mir zu berichten.
Anmeldung des Transportes
Die
Bezirksregierung, die eine Transportanmeldung entgegen nimmt, unterrichtet die
vom Transportweg betroffenen Kreispolizeibehörden und Autobahnpolizeien des
eigenen Bezirks und, wenn Polizeibehörden (KPB/BR-AP) anderer Regierungsbezirke
betroffen sind, die für diese zuständige Bezirksregierung.
Ist von dem Transport nur eine Kreispolizeibehörde betroffen, kann die
Bezirksregierung die Anmeldung direkt an die betreffende Kreispolizeibehörde
weiterleiten.
Bei der Anmeldung durch den Erlaubnisinhaber ist auf die Einhaltung der
vorgeschriebenen Frist von mindestens 48 Stunden vor Beginn des Transportes zu achten.
Wird festgestellt, dass die Anmeldefrist nicht eingehalten wurde, können die Überprüfung
und Begleitung so lange zurückgestellt werden, bis die erforderlichen Kräfte
zur Verfügung stehen.
Überprüfung des Transportes
Die Überprüfung
des Transportes, der innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen beginnt und in
Nordrhein-Westfalen polizeilich begleitet werden muss, führt am Abfahrtsort die
örtlich zuständige Polizeibehörde durch. Die Überprüfung ist auch
durchzuführen, wenn eine Begleitung nicht unmittelbar vom Abfahrtsort aus
erfolgt.
Die mit der Überprüfung beauftragten Polizeikräfte haben
sich die Erlaubnis gem. § 29 StVO und die Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO
bzw. § 70 StVZO aushändigen zu lassen und den Transport unter Verwendung des
Formulars „Checkliste zur Kontrolle von Großraum- und Schwertransporten“ (NRW 0329) zu überprüfen. Das zu begleitende Fahrzeug ist auf vorschriftsmäßige Kennzeichnung,
die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen der Erlaubnis und der
Ausnahmegenehmigung, insbesondere der Fahrtstrecke, sowie sichtbare äußerliche
Mängel am Transportfahrzeug, der Ladung und der Ladungssicherung zu überprüfen.
Die Überprüfung des Transportes ist von fachkundigen Polizeibeamtinnen/-beamten
durchzuführen und auf dem Formular „Leistungsnachweis für Transportbegleitung“ (NRW 0327) zu dokumentieren.
Für eine
fachgerechte Überprüfung dieser Fahrzeuge sind ausreichende Kenntnisse über
Sonderverkehre, insbesondere über Ladung (Überladung, Lastverteilung) und
Ladungssicherung, Technik, Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie
Genehmigungsverfahren, erforderlich. Über ein derartiges Wissen sowie die
notwendige Erfahrung bei der Überwachung von Sonderverkehren verfügen in der
Regel die Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamten des
Verkehrsdienstes.
Fachkunde im
Sinne dieses Erlasses besitzt, wer entsprechende Kenntnisse über Sonderverkehre
durch Lehrgänge oder langjährige Erfahrung erworben hat und im Verkehrsdienst
(oder bei einer vergleichbaren Aufgabenwahrnehmung) regelmäßig mit der
Überwachung von Sonderverkehren betraut ist.
Ergeben sich
Anhaltspunkte dafür, dass der Transport nicht dem Inhalt der Erlaubnis bzw. der
Ausnahmegenehmigung, insbesondere nicht den erteilten Nebenbestimmungen
(Auflagen und Bedingungen) entspricht, so kann der Nachweis des ordnungsgemäßen
Zustandes verlangt werden. Werden wesentliche Mängel festgestellt, ist der
Transport so lange anzuhalten, bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist.
Die Erlaubnis- oder Genehmigungsbehörden sind über wesentliche Beanstandungen
zu unterrichten. Sofern keine Anzeige gefertigt wird, ist ihnen eine Kopie der
zuvor verwendeten „Checkliste zur Kontrolle von Großraum- und
Schwertransporten“ (NRW 0329) zu übersenden.
1.4
Begleitung
Im Einzelfall kann die zuständige Bezirksregierung in Absprache mit den
betroffenen KPB anordnen, wer den Transport am Ausgangsort übernimmt oder/und
bis zum Bestimmungsort begleitet.
Transporte durch einen Bereich oder innerhalb desselben Bezirks einer
Polizeibehörde (KPB/BR-AP) sind, soweit keine einsatztaktischen Gründe dagegen
sprechen, möglichst durchgängig von den selben Kräften zu begleiten. Damit soll
eine Übergabe des Transportes innerhalb des Bezirks der Polizeibehörde von
Organisationseinheit zu Organisationseinheit vermieden werden.
Sofern sich für nachfolgende Polizeibegleitungen keine
Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Zustand des Transportes ergeben,
können diese die Prüfung auf die Einhaltung der Fahrtstrecke beschränken; dies
gilt auch für Transporte aus anderen Bundesländern oder Staaten. Diese können
als kontrolliert im Sinne des Erlasses angesehen werden.
Während der
Begleitung des Transportes ist gemäß § 38 Abs. 2 StVO blaues Blinklicht
einzuschalten. Bei erheblicher Behinderung durch Nebel, Regen, Schneefall oder
Glatteis ist die Fahrt zu unterbrechen und das Fahrzeug möglichst außerhalb der
Fahrbahn abzustellen. Der Fahrzeugführer hat das Fahrzeug in geeigneter Weise
zu sichern.
Bei
Unterbrechung zwecks Übergabe an die nächsten Polizeikräfte ist der
Abstellraum, insbesondere wenn dieser sich auf freier Strecke befindet
(Autobahn, Schnellstraße, etc.), in geeigneter Weise und mit ausreichendem
Abstand zum Haltebereich kenntlich zu machen. Der Gefahrenabwehr kommt hier
wesentliche Bedeutung zu.
Die Polizei kann im Einzelfall sowohl von der im Erlaubnis-
bzw. im Ausnahmegenehmigungsbescheid festgesetzten zeitlichen Beschränkungen
und/oder von der vorgesehenen Konvoifahrt abweichen, als auch diese
unterbrechen oder vorzeitig beenden, wenn es die Verkehrslage oder sonstige
Umstände erfordern oder gestatten.
Gebührenerhebung
Die Gebühren für die Begleitung von
Transporten durch die Polizei richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (GebGNW) (SGV. NRW. 2011) in Verbindung mit der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) (SGV. NRW. 2011) in der jeweils
aktuellen Fassung.
Die mit der Begleitung beauftragten
Polizeikräfte tragen die zur Gebührenberechnung erforderlichen Angaben in den
Vordruck „Leistungsnachweis für Transportbegleitung“ ein. Die Gebührenberechung
erfolgt auf der Grundlage der hier dokumentierten Personalstunden.
Die zu
berechnende Einsatzzeit beginnt mit dem Eintreffen am Abfahrts-/Übernahmeort
und endet bei Begleitung des Transportes mit dem Verlassen des
Bestimmungs-/Übergabeortes. Sie schließt die Überprüfung gem. Nr. 1.4 ein. Falls
der Transport lediglich überprüft wird, endet die zu berechnende Einsatzzeit
mit dem Ende der Überprüfung. Transporte,
bei denen die Polizeibegleitkräfte am Abfahrtsort z. B. wegen fehlender
Genehmigung oder technischer Mängel keine Begleitung antreten können, aber vor
Ort zur Verfügung stehen, sind als Leerfahrten der Polizeibegleitkräfte zu
werten. Hierzu sind die Verweilzeit der Beamtinnen/Beamten am Abfahrtsort sowie
die Einsatzzeit bei der Transportbegleitung zu dokumentieren und über die
Gebührenrechnung abzurechnen.
Der Leiter des Transportes hat die
Richtigkeit der Eintragungen unterschriftlich zu bestätigen. Der Vordruck ist
ggf. den Polizeibegleitkräften zu übergeben, die den Transport weiterführen.
Ist die
Polizeibegleitung in Nordrhein-Westfalen nach der Erlaubnis der
Straßenverkehrsbehörde nicht durchgängig angeordnet, werden die Überprüfung und
sämtliche Begleitstrecken bei der in NRW zuletzt begleitenden Polizeibehörde
abgerechnet.
3
Gebührenberechnung
Um die Gebühren berechnen zu können, wird die Gesamtzeit der
Transportbegleitung in Nordrhein-Westfalen je Anzahl der gleichzeitig
begleitenden Beamten ermittelt, indem die Einsatzminuten eines Beamten
zusammengezählt und auf die nächste volle Stunde aufgerundet werden.
Anschließend werden die je Beamter errechneten Stunden mit dem Gebührensatz der
geltenden Tarifstelle multipliziert. Unter der Position „ein Beamter“ ist die Funktion
eines Beamten während der gesamten Transportbegleitung zu verstehen, also
während des gesamten Einsatzes.
Für die
gleichzeitige Begleitung mehrerer Fahrzeuge eines Auftraggebers ist der
Gebührenbetrag nur einfach zu erheben. Muss von der Genehmigung einer
Konvoifahrt eines Auftraggebers durch Gliederung in Teiltransporte abgewichen
werden, oder werden Transporte verschiedener Auftraggeber von der Polizei zu
einem Konvoi zusammengestellt, so sind sie gebührenmäßig als selbstständige
Transporte anzusehen. Mit den jeweiligen Auftragsfirmen ist gesondert
abzurechnen. Die Polizeibegleitkräfte haben die entsprechende Anzahl von
Vordrucken auszufüllen.
Sonstige Transporte
Die Nummern 1.2 bis 1.4 und Nr. 2 gelten auch für die polizeiliche Begleitung
von Transporten mit gefährlichen Gütern und Werttransporten (z. B. Geld,
Kunstgut), soweit keine Sonderregelungen getroffen sind.
Transportbegleitungen über die Landesgrenze hinaus
Transportbegleitungen über die Landesgrenze hinaus bedürfen meiner Zustimmung,
es sei denn, dass die Übergabe im Grenzbereich erfolgt.
Vordrucke
Die Vordrucke „Leistungsnachweis für Transportbegleitung“ (NRW 0327),
„Gebührenrechnung für Transportbegleitung“ (NRW 0328) und „Checkliste zur
Kontrolle von Großraum- und Schwertransporten“ (NRW 0329) sind in der jeweils
aktuellen Form im Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission im Intranet der
Polizei NRW enthalten. Die ZPD stellen die Vordrucke elektronisch zur Verfügung.
Schlussbestimmungen
Der RdErl. des Innenministeriums vom 1.7.1980 – IV A 2 – 2530 – wird aufgehoben
MBl. NRW. 2005 S. 782 ,
geändert durch RdErl. v. 4.4.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 280).
Anlagen: