Historische SMBl. NRW.
Der RdErl. tritt zum 1.1.2007 außer Kraft. Anlass ist das Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, das die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ersetzt und für Geburten ab dem 1.1.2007 die Gewährung von Elterngeld vorsieht. (RdErl. v. 7.5.2007/MBl.NRW. 2007 S. 332).
Historisch:
Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes für die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.5.2006 - B 4000 – 1.93 – IV 1 -
Durchführung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes
für die im Landesdienst beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.5.2006
- B 4000 – 1.93 – IV 1 -
Zur Sicherstellung der einheitlichen
Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes auf Arbeitsverhältnisse der im
Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gebe ich im
Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Generationen,
Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen die
untenstehenden Hinweise. Die in diesem Erlass zur besseren Lesbarkeit
verwendeten Begriffe Arbeitnehmer/Angestellter/Arbeiter umfassen auch weibliche
Beschäftigte.
I.
Allgemeines
Das Bundeserziehungsgeldgesetz
(BErzGG) in seiner aktuellen Fassung regelt in den §§ 1 bis 14 den Anspruch auf
Erziehungsgeld und in den §§ 15 bis 20 den Anspruch auf Elternzeit. Da der
Anspruch auf Erziehungsgeld seit dem 1. Januar 1992 nicht mehr Voraussetzung
für die Gewährung von Erziehungsurlaub/Elternzeit ist, wird hier auf Hinweise
zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Erziehungsgeld verzichtet. Zu
§ 12 BErzGG, der dem Arbeitgeber bestimmte Auskunftspflichten auferlegt, wird
jedoch auf Folgendes hingewiesen:
1
Nach § 12 Abs. 2 BErzGG hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt und die
Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen.
2
Nach § 12 Abs. 3 BErzGG ist der
Arbeitgeber zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung, ob und wie lange die
Elternzeit andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 BErzGG ausgeübt
wird, auf Verlangen der Erziehungsgeldstelle verpflichtet.
II.
Anspruch auf Elternzeit
1
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
Der Arbeitnehmer
(Angestellter/Arbeiter) hat nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG Anspruch auf
Elternzeit, wenn er
- mit einem Kind, für das ihm
Personensorge zusteht,
- mit einem Kind des
Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkind),
- mit einem Kind, das er in
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder in Adoptionspflege (§ 1744 BGB) aufgenommen
hat,
- mit einem Kind für das er
auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 BErzGG
(Zweifel an Vaterschaft oder elterlicher Sorgeerklärung) oder im besonderen
Härtefall des § 1 Abs. 5 BErzGG Erziehungsgeld beziehen könnte
- als Nichtsorgeberechtigter
mit seinem leiblichen Kind
in einem Haushalt lebt und
dieses Kind selbst betreut und erzieht. Der nichtsorgeberechtigte Arbeitnehmer
kann Elternzeit für ein leibliches Kind nur beanspruchen, wenn der
sorgeberechtigte Elternteil zustimmt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BErzGG).
Als Arbeitnehmer gelten nach
§ 20 Abs. 1 Satz 1 BErzGG auch die zu ihrer Berufsbildung (Berufsausbildung,
berufliche Fort- und Weiterbildung, berufliche Umschulung) Beschäftigten.
2
Dauer und Verteilung der Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit
besteht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BErzGG bei nach dem 31.12.2000 geborenen
Kindern – unabhängig vom Anspruch auf Erziehungsgeld – bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes. Ab dem 1.1.2004 gilt der Anspruch auf
Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes für jedes
Kind und zwar auch dann, wenn sich die Zeiträume der Elternzeit infolge einer
Mehrlingsgeburt oder bei kurzer Geburtenfolge überschneiden. Die Zeit der
Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG wird auf die Begrenzung auf insgesamt
drei Jahre angerechnet. Dabei kann nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG ein Zeitraum
von höchstens zwölf Monaten für jedes Kind mit Zustimmung des Arbeitgebers auf
einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen
werden. Für eine Verweigerung der Zustimmung ist das Vorliegen dringender
betrieblicher Gründe wie bei § 15 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG
nicht erforderlich.
Im Fall eines Arbeitgeberwechsels
nach dem dritten Geburtstag des Kindes ist der neue Arbeitgeber an eine etwaige
Zustimmung des alten Arbeitgebers nicht gebunden; die restliche Elternzeit kann
dann ggf. nicht mehr genutzt werden (BT-Drs. 14/3553 S. 21).
Bei einem nach dem 31.12.2000
angenommenen Kind und bei einem Kind, das nach dem 30.12.2000 in Vollzeit- oder
Adoptionspflege aufgenommen wurde, kann die Elternzeit von insgesamt bis zu
drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Auch
hier kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des
Arbeitgebers auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres übertragen werden.
Beispiel
1:
Am 1.2.2006 werden Zwillinge
geboren.
Die Kindesmutter nimmt für
ihr Kind A bis zu Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes am 31.1.2008
Elternzeit in Anspruch. Mit Zustimmung des Arbeitgebers überträgt sie den
verbleibenden Anteil von 12 Monaten auf die Zeit vom 1.2.2009 – 31.1.2010.
Für ihr Kind B überträgt sie
mit Zustimmung des Arbeitgebers das erste Jahr der Elternzeit auf die Zeit vom
1.2.2010 – 31.1.2011 und beansprucht im Anschluss an die erste Elternzeit für
das Kind A vom 1.2.2008 - 31.1.2009 Elternzeit für das dritte Lebensjahr ihres
Kindes B.
Mit Zustimmung des
Arbeitgebers kann die Kindesmutter somit vom 1.2.2006 (bzw. im Anschluss an die
Mutterschutzfrist) bis zum 31.1.2011 Elternzeit in Anspruch nehmen. Ohne die
Möglichkeit der Übertragung eines Anteils der Elternzeit würde es bei der
dreijährigen Elternzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der
Zwillinge verbleiben.
Beispiel
2:
Das Kind A wird am 1.2.2005
und das Kind B am 1.2.2006 geboren.
Wenn der Arbeitgeber der
Übertragung eines Anteils der Elternzeit nicht zustimmt, schließt sich die
beanspruchte Elternzeit für das Kind B an die Elternzeit für das Kind A an und
endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31.1.2009.
Wenn der Arbeitgeber der
Übertragung eines Anteils der Elternzeit zustimmt, kann die Kindesmutter für
ihr Kind A zunächst Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des
Kindes am 31.1.2007 beanspruchen. Im Anschluss daran kann sie zwei Jahre
Elternzeit für ihr Kind B bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres am
31.1.2009 nehmen. Die jeweils übertragenen zwölf Monate der Elternzeit kann sie
dann anschließend für ihr Kind A vom 1.2.2009 – 31.1.2010 und für ihr Kind B
vom 1.2.2010 – 31.1.2011 in Anspruch nehmen.
3
Berechtigte Elternteile
Wurde das Kind nach dem
31.12.2000 geboren bzw. in Vollzeit- bzw. in Adoptionspflege aufgenommen, kann
die Elternzeit auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden
Elternteilen gemeinsam (auch gleichzeitig) in Anspruch genommen werden. Auch
ist es möglich, dass der Vater bereits die Elternzeit in Anspruch nimmt,
während die Mutter sich noch in der Mutterschutzfrist nach § 6 MuSchG
befindet. Wie bisher wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG
auf die Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet, der 3-Jahres-Zeitraum beginnt
somit nicht erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist.
Auch wenn die Elternteile die
Elternzeit gleichzeitig beanspruchen, kann jeder der Elternteile die drei Jahre
Elternzeit voll ausschöpfen. Beide Elternteile haben jeweils das Recht, mit
Zustimmung des Arbeitgebers einen Teil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten
auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des
Kindes übertragen zu lassen.
Dies gilt gem. § 15 Abs. 3
Satz 2 BErzGG ausdrücklich auch für Ehegatten, Lebenspartner und die
Berechtigten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BErzGG.
4
Erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung
Für nach dem 31.12.2000
geborene Kinder ist für jeden Elternteil während der Elternzeit eine
Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden zulässig (§ 15 Abs. 4
BErzGG). Nehmen beide Elternteile gemeinsam Elternzeit, beträgt die Obergrenze
der zulässigen Tätigkeit zusammen 60 Wochenstunden (d.h. 30 + 30, nicht aber 35
+ 25). Eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden ist
auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit zulässig.
Sie bedarf dann allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers, bei dem die
Elternzeit in Anspruch genommen wird. Die Zustimmung kann der Arbeitgeber nur
innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen
schriftlich verweigern.
Will der Arbeitnehmer während
der Elternzeit für ein nach dem 31. Dezember 2000 geborenes Kind Teilzeitarbeit
im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden bei seinem bisherigen Arbeitgeber
ausüben, sind die speziellen Vorschriften in den Absätzen 5 bis 7 des § 15
BErzGG zu beachten, die insoweit den allgemeinen Vorschriften über
Teilzeitarbeit nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1966) vorgehen (vgl. § 23 TzBfG). Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Arbeitnehmer hat die
Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber zu beantragen. Der Antrag auf
Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BErzGG kann nach § 15 Abs.
5 Satz 2 BErzGG mit der schriftlichen Mitteilung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5
BErzGG (s.U.) verbunden werden. Absatz 5 Satz 1 fordert Arbeitnehmer und
Arbeitgeber auf, sich über den Antrag auf eine zulässige Verringerung der
Arbeitszeit (30 Wochenstunden oder weniger; eine Untergrenze besteht nicht) und
die konkreten Einzelheiten dieser Teilzeitarbeit innerhalb von vier Wochen zu
einigen.
Sofern eine Einigung über
eine Verringerung der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht
möglich ist, kann der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 6 BErzGG gegenüber dem
Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Elternzeit unter folgenden Voraussetzungen
zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und
30 Wochenstunden für die Dauer von mindestens drei Monaten verlangen:
- Der Arbeitgeber
beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel
mehr als 15 Arbeitnehmer, wobei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
einschließlich der geringfügig Beschäftigten ebenfalls mit dem Faktor 1
bewertet werden.
- Das Arbeitsverhältnis
besteht ohne Unterbrechung bereits länger als sechs Monate.
- Der Verringerung der
Arbeitszeit stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Anspruch muss dem
Arbeitgeber acht Wochen oder, wenn die Verringerung der
Arbeitszeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der
Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit
schriftlich mitgeteilt werden. Der Antrag auf Teilzeit muss den Beginn und den
Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten und soll die gewünschte
Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben.
Anträgen auf Verringerung der
Arbeitszeit auf weniger als 15 Wochenstunden sowie Anträgen auf eine nur
kurzzeitige Verringerung der Arbeitszeit (weniger als drei Monate) braucht der
Arbeitgeber mithin nicht zu entsprechen.
Falls der Arbeitgeber die
beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit (für mindestens drei Monate auf
mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden) ablehnen will, muss er dies
innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung dem Arbeitnehmer
mitteilen. Wird der Antrag abgelehnt oder wird dem Antrag nicht rechtzeitig
zugestimmt, ist dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, Klage vor dem
Arbeitsgericht einzureichen (§ 15 Abs. 7 Satz 4 und 5 BErzGG).
Ist die Arbeitszeit während der
Elternzeit verringert worden, hat der Arbeitnehmer das Recht, nach Beendigung
der Elternzeit zu der vor ihrem Beginn maßgebenden Wochenarbeitszeit
zurückzukehren (§ 15 Abs. 5 Satz 3 BErzGG).
Zu den Besonderheiten der
erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich der
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes wird auf Abschnitt V verwiesen.
5
Fristen für die Antragstellung
Nach § 16 BErzGG muss der
Arbeitnehmer die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes
(z.B. Elternzeit des Vaters) oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll,
spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich
vom Arbeitgeber verlangen und – da die Elternzeit insgesamt auf bis zu zwei
Zeitabschnitte verteilt werden kann – gleichzeitig erklären, für welchen
Zeitraum oder für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt
des Kindes er die Elternzeit beanspruchen will. Bei dringenden Gründen (z.B.
Beginn einer Adoptions- oder Vollzeitpflege, soweit sich diese im Einzelfall
nicht ausreichend vorplanen ließ) ist ausnahmsweise auch eine angemessene
kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 BErzGG). In den Fällen, in
denen die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist
folgenden Erholungsurlaub nimmt, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6
Abs.1 MuSchG und die Zeit des Erholungsurlaubes bei der Zweijahresfrist für die
Festlegung der Elternzeit angerechnet. Somit muss auch in diesen Fällen die
Festlegung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des
Kindes erfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 BerzGG).
Die Begrenzung der
verbindlichen Festlegung nur auf einen Zeitabschnitt von zwei Jahren ist vor
dem Hintergrund vorgenommen worden, dass von den Eltern nicht erwartet werden
kann, dass sie bereits bei Beginn der Elternzeit alle zulässigen Zeitabschnitte
bis zum achten Lebensjahr verbindlich festlegen; eine solche Verpflichtung aber
für einen Zeitraum von zwei Jahren angemessen ist. Hat der Arbeitnehmer zunächst
nur für die Dauer von zwei Jahren die Elternzeit beantragt, muss er sich
spätestens acht Wochen vor Ablauf diesen Zeitraums entscheiden, ob er von dem
Recht auf unmittelbare Verlängerung auf drei Jahre Gebrauch macht. Möchte der
Arbeitnehmer die verbliebene Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des
achten Lebensjahres aufschieben, sollte er rechtzeitig die Zustimmung des
Arbeitgebers einholen, sonst besteht die Gefahr, dass die verbliebene
Elternzeit verfällt.
Eine Verlängerung der
Elternzeit kann nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BErzGG grundsätzlich nur mit Zustimmung
des Arbeitgebers erfolgen. Wenn jedoch ein vorgesehener Wechsel in der
Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, kann der
Arbeitnehmer die Verlängerung der Elternzeit verlangen.
Auch wenn dies nicht
zwangsläufig ist, wird sich die Elternzeit (bei vorgesehenem Wechsel der
Berechtigung, die Elternzeit des zuerst Berechtigten) in der Regel an den
Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG anschließen. § 16 Abs. 2 BErzGG bestimmt
daher zur Vermeidung von Härten, dass der Arbeitnehmer, der aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot
des § 6 Abs. 1 MuSchG anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen
kann, dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen kann. Der
Hinderungsgrund muss dem Urlaubsverlangen entgegenstehen; ein den „Antritt“ des
Urlaubs hindernder Grund reicht nicht aus (vgl. Urteil des BAG vom 22. Juni
1988 - 5 AZR 526/87 - AP Nr. 1 zu § 1 BErzGG). Unter den Voraussetzungen des §
16 Abs. 2 BErzGG ist der Arbeitnehmer von der Mindestfrist des § 16 Abs. 1 Satz
1 BErzGG befreit.
6
Ende der Elternzeit
Das Urlaubsverlangen ist
bindend. Die Elternzeit endet insbesondere nicht, wenn der Anspruch auf
Erziehungsgeld wegfällt.
Eine vorzeitige Beendigung
der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Eine vorzeitige Beendigung
der Elternzeit, die vom Arbeitnehmer mit der Geburt eines weiteren Kindes oder
mit dem Vorliegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 BErzGG) begründet
wird, kann vom Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von vier Wochen und nur
aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wobei für die Ablehnung
Schriftform vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG). Wenn der
Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung schriftlich ablehnt, kann der
Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder antreten; er ist vielmehr auf den Klageweg
angewiesen. Bei der Geburt eines weiteren Kindes ist eine vorzeitige Beendigung
der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BErzGG aber dann nicht möglich, wenn sie
die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG) während der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG zur Folge hätte (vgl. auch §
14 Abs. 4 Satz 1 MuSchG).
Bei vorzeitiger Beendigung
ist nach den Vorschriften des BErzGG die Bewilligung einer weiteren Elternzeit
nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Elternzeit für ein
Kind auf höchstens zwei Zeitabschnitte verteilt werden kann (§ 16 Abs. 1 Satz 5
BErzGG).
Stirbt das Kind während der
Elternzeit, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des
Kindes, wenn nicht eine frühere Beendigung vereinbart wird (§ 16 Abs. 4 BErzGG).
Während der Elternzeit ruhen
die Rechte und Pflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Wegen der
sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis wird auf
Abschnitt IV bzw. bei einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung
auf Abschnitt V verwiesen.
7
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Elternzeit
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1
BErzGG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an
Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der
Elternzeit sowie während der Elternzeit nicht kündigen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2
und 3 BErzGG kann die zuständige Stelle (in NRW Bezirksregierungen) Ausnahmen
von diesem Kündigungsverbot zulassen; diese Ausnahmeregelung entspricht § 9
Abs. 3 Satz 1 MuSchG. Auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung des § 18
Abs. 1 Satz 2 (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 1986) wird hingewiesen.
Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BErzGG
gilt der Kündigungsschutz des Absatzes 1 dieser Vorschrift entsprechend, wenn
der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei dem beurlaubenden Arbeitgeber
Teilzeitarbeit leistet. Dies gilt nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG auch dann, wenn
der Arbeitnehmer – ohne von einem nach § 15 BErzGG an sich bestehenden Anspruch
auf Elternzeit Gebrauch zu machen – bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit
leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur wegen Überschreitens der
Einkommensgrenzen nicht hat. Da in diesem Fall der Kündigungsschutz an den
Erziehungsgeldanspruch geknüpft ist, besteht er höchstens für eine Dauer von
zwei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 BErzGG), im Fall der Budgetierung des
Erziehungsgeldes jedoch höchstens für eine Dauer von einem Jahr.
8
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann
seinerseits nach § 19 BErzGG das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur
mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Diese besondere
gesetzliche Kündigungsfrist geht der für das Arbeitsverhältnis sonst geltenden
Kündigungsfrist vor.
Eine dem § 10 Abs. 2 MuSchG
entsprechende Vorschrift für den Fall der späteren Wiedereinstellung nach einem
zum Ende der Elternzeit beendeten Arbeitsverhältnis enthält das BErzGG nicht.
9
Befristete Einstellung von Ersatzkräften
§ 21 BErzGG enthält eine über
die Fälle der Elternzeit hinausgehende Sonderregelung für die befristete
Einstellung von Ersatzkräften. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift liegt ein
sachlicher Grund, der die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigt, vor,
wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer
a) der Beschäftigungsverbote
nach dem Mutterschutzgesetz,
b) einer Elternzeit,
c) einer auf Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung
zur Betreuung eines Kindes
eingestellt wird; die
Befristung kann für diese Zeiten zusammen oder auch für Teile davon erfolgen.
Die Vorschrift erfasst somit auch die Einstellung von Ersatzkräften bei
Vereinbarung einer befristeten Teilzeitbeschäftigung (§ 15 b BAT/MTArb) und der
Beurlaubung ohne Bezüge (§ 50 Abs. 1 BAT, § 55 Abs. 1 MTArb) zur
Kinderbetreuung. Die Befristung kann auch notwendige Zeiten der Einarbeitung
umfassen (§ 21 Abs. 2 BErzGG). Sie muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar
oder den vorstehend genannten Zwecken zu entnehmen sein (§ 21 Abs. 3 BErzGG).
Der befristete Arbeitsvertrag kann somit auch „für die Dauer des
Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und/oder für die Dauer der
Elternzeit“ der zu vertretenden Arbeitskraft abgeschlossen werden, ohne dass
die Befristung kalendermäßig bestimmt ist; das anders lautende Urteil des BAG
vom 9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - (AP Nr. 1 zu § 21 BErzGG) hat durch die
Änderung des § 21 Abs. 3 BErzGG ab 1. Oktober 1996 seine Bedeutung verloren.
Nach § 21 Abs. 4 BErzGG kann
der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsvertrag der Ersatzkraft unter Einhaltung
einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der
Elternzeit, kündigen. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht
anzuwenden (§ 21 Abs. 5 BErzGG). Durch § 21 Abs. 4 BErzGG, der nur die
Fälle der Elternzeit betrifft, soll eine Doppelbelastung des Arbeitgebers bei
zustimmungsfreier vorzeitiger Beendigung der Elternzeit vermieden werden. Zustimmungsfrei
endet die Elternzeit vorzeitig, wenn das Kind stirbt (§ 16 Abs. 4 BErzGG) oder
bei einer – nicht auf § 19 BErzGG beruhenden – Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sowie in den Fällen, in denen der
Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht ablehnen darf (§ 16
Abs. 3 Satz 2 BErzGG). Die Kündigungsmöglichkeit nach § 21 Abs. 4 BErzGG gilt
neben den tariflichen Kündigungsvorschriften (z.B. Nr. 7 SR 2 y BAT, Nr. 7 SR 2
k des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb), sofern die Anwendung des § 21 Abs. 4
BErzGG im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist.
In Arbeitsverträgen mit
Arbeitnehmern, die aus den in § 21 Abs. 1 BErzGG genannten Gründen befristet
eingestellt werden, sollte grundsätzlich vereinbart werden, dass für das
Arbeitsverhältnis die Vorschriften des § 21 Abs. 1 bis 5 BErzGG gelten.
III.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen einer Elternzeit
1
Kranken- und Pflegeversicherung
Während der Zeit, für die
Elternzeit in Anspruch genommen wird, bleibt die Mitgliedschaft
Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung beitragsfrei
aufrechterhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). Die
Beitragspflicht auf Grund einer erziehungsgeldunschädlichen
Teilzeitbeschäftigung bleibt unberührt.
Arbeitnehmer, die freiwillig
in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder in einer privaten
Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, haben keinen Anspruch auf
Fortzahlung des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V während der Elternzeit; sie
haben in der Elternzeit für ihre Beiträge in voller Höhe selbst aufzukommen.
Üben Arbeitnehmer, die bisher
wegen der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit waren,
eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung aus, gilt Folgendes:
Sie können sich für diese Zeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien
lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) und ihren bisherigen
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz beibehalten. Der Antrag ist innerhalb
von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu
stellen; die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn noch
keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind, sonst vom Beginn des
Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 Abs. 2 SGB V). Die
Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit. Anschließend gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Für die Zeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
während der Teilzeitbeschäftigung haben die Arbeitnehmer bei Erfüllung der
Voraussetzungen aus der Teilzeitbeschäftigung einen Anspruch auf einen Zuschuss
zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V.
b)
Wenn kein Befreiungsantrag gestellt wird, endet bei Arbeitnehmern, die
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die
freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft (§ 191 Nr. 2
SGB V), d.h. mit Ablauf des Tages, der der Aufnahme der unschädlichen
Teilzeitbeschäftigung vorausgeht.
Arbeitnehmer, die bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können den
Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an
kündigen (§ 5 Abs. 9 SGB V).
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit, in der der Versicherte
Elternzeit in Anspruch nimmt, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit vor
Beginn der Elternzeit eingetreten ist. In den Fällen einer erziehungsgeldunschädlichen
Teilzeitbeschäftigung wird das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt berechnet,
das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit
erzielt wurde.
2
Arbeitslosenversicherung
Personen, die ein Kind erziehen,
das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind in dieser Zeit in der
Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§ 26 Abs. 2a SGB III), wenn sie
- unmittelbar vor der
Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung
nach SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte
Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den
Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach SGB III unterbrochen hat, und
- sich mit dem Kind im Inland
gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die
Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4
des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Dies gilt nur für Kinder des
Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht
dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein Kind
gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach
den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die
Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 SGB VI s. u. Nr. 3).
Die Beiträge sind nach § 345a
SGB III pauschaliert und werden nach § 347 SGB III vom Bund getragen.
3
Rentenversicherung
In der gesetzlichen
Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten
drei Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 56 SGB
VI).
Für einen Elternteil (§ 56 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB VI) wird eine Kindererziehungszeit
angerechnet, wenn sie ihm zuzuordnen ist und die Erziehung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil
zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind
gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben
die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende
Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Meldebehörden
zeigen die Geburt eines jeden Kindes dem Rentenversicherungsträger der Mutter
an. Geben die Eltern keine anderweitige Erklärung ab, so werden die Zeiten bei
der Mutter angerechnet. Sollen die Erziehungszeiten dem Vater übertragen werden,
so muss die übereinstimmende Erklärung unverzüglich beim
Rentenversicherungsträger abgegeben werden. Eine Übertragung ist nur maximal
für zwei Monate rückwirkend möglich. Auch für Adoptiv- oder Pflegekinder können
Kindererziehungszeiten ab der Adoption bzw. Aufnahme im Haushalt angerechnet
werden. Bei Elternteilen, die bereits anderweitig versorgt sind (z.B. Beamte),
ist eine Anrechnung nicht möglich.
Die Zeiten der
Kindererziehung werden für die spätere Rente mit dem Durchschnittsverdienst
aller Pflichtversicherten bewertet. Damit die Zeiten der Kindererziehung dem
Versicherungskonto gutgeschrieben werden, ist allerdings ein Antrag beim
Rentenversicherungsträger erforderlich.
Über die Kindererziehungszeit
hinausgehende Zeiten der Erziehung bis zum 10. Geburtstag des Kindes sind
Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI.
Die Anrechnung der
Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten ist völlig unabhängig
davon, ob Elternzeit in Anspruch genommen wird oder Erziehungsgeld zusteht.
IV.
Arbeits-, tarif- und zusatzversorgungsrechtliche Auswirkungen
einer Elternzeit auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis
Dieser Abschnitt enthält
Ausführungen zu arbeits-, tarif- und zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen
einer Elternzeit auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis für die Fälle, in
denen eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt
wird.
1
Beschäftigungszeit
(§ 19 BAT; § 6 MTArb)
Die Elternzeit zählt als
Beschäftigungszeit, was gleichzeitig bei Angestellten die Berücksichtigung als
Dienstzeit nach § 20 BAT zur Folge hat.
2
Bewährungsaufstieg (§ 23 a BAT);
Bewährungsaufstieg/Tätigkeitsaufstieg (Nr. 5 Abschn. B der Vorbemerkungen zu
allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses der Länder zum MTArb)
Die Bewährungszeit muss
grundsätzlich ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Wird sie durch eine
Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz unterbrochen, hemmt dies den
Ablauf der Bewährungszeit, sofern durch die Elternzeit und eine etwaige
sonstige Beurlaubung zur Kinderbetreuung ein Zeitraum von insgesamt fünf Jahren
nicht überschritten wird (§ 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT bzw. Nr.
5 Abschn. B Unterabs. 1 Satz 3 Buchst. e der Vorbemerkungen zu allen
Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses der Länder zum MTArb). Das bedeutet,
dass die vor der Elternzeit bzw. vor der sonstigen Beurlaubung verbrachte Zeit
erhalten bleibt, die Elternzeit bzw. die Zeit der Beurlaubung selbst jedoch
nicht angerechnet wird.
Dauert die Gesamtzeit der
Beurlaubung länger als fünf Jahre, etwa weil für mehrere Kinder Elternzeit in
Anspruch genommen oder im Anschluss an die Elternzeit Sonderurlaub zur
Kinderbetreuung gewährt wird, beginnt die Bewährungszeit nach der Rückkehr in
die Beschäftigung erneut zu laufen. Die zuvor verbrachten Zeiten können in
diesen Fällen nicht mehr als Bewährungszeit berücksichtigt werden.
3
Bewährungszeit/Tätigkeitszeit nach den Anlagen 1 a und 1 b zum BAT
Auf die in
Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 1 a und 1 b zum BAT für einen
Fallgruppenaufstieg bzw. für eine Vergütungsgruppenzulage vorgesehenen Zeiten
einer Bewährung oder Tätigkeit ist die Elternzeit zwar nicht anzurechnen; da
jedoch nicht gefordert ist, dass die Bewährungszeit/Tätigkeitszeit ohne
Unterbrechung zurückgelegt sein muss, bleiben die vor der Elternzeit liegenden
Zeiten erhalten.
4
Grundvergütung/Monatstabellenlohn
(§ 27 Abschn. A und B BAT; § 21 Abs. 3, § 24 MTArb)
Das Aufsteigen in den
Lebensaltersstufen nach § 27 Abschn. A BAT oder in den Stufen nach § 27 Abschn.
B BAT sowie in den Lohnstufen nach § 24 MTArb wird durch Zeiten einer
Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind und damit durch die
Elternzeit nicht gehemmt (vgl. z.B. § 27 Abschn. A Abs. 7 Satz 2 BAT). Der
Arbeitnehmer erhält also nach Ablauf der Elternzeit die Grundvergütung bzw. den
Monatstabellenlohn, die bzw. den er erhalten hätte, wenn er nicht beurlaubt
gewesen wäre.
5
Unständige Bezügebestandteile
(§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 BAT; § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 MTArb)
Nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 5
BAT bzw. § 31 Abs. 2 Unterabs. 5 MTArb ist hinsichtlich der unständigen
Bezügebestandteile bei Beginn der Elternzeit so zu verfahren, als habe das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages vor Beginn der Elternzeit geendet. Die
unständigen Bezügebestandteile aus Arbeitsleistungen vor Beginn der Elternzeit
sind dann unverzüglich zu zahlen (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 5 i.V.m. Unterabs. 4
BAT; § 31 Abs. 2 Unterabs. 5 i.V.m. Unterabs. 4 MTArb). Bei Wiederaufnahme der
Arbeit nach der Elternzeit wird der Arbeitnehmer bei der Anwendung des § 36
Abs. 1 Unterabs. 2 BAT bzw. § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb wie ein
Neueingestellter behandelt.
6
Krankenbezüge
(§ 37 BAT; § 71 BAT; § 42 MTArb)
Wenn der Arbeitnehmer nach
Beantragung der Elternzeit, aber vor deren Beginn arbeitsunfähig erkrankt und
die Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der Elternzeit noch andauert, entfällt der
Anspruch auf Krankenbezüge mit Beginn der Elternzeit (vgl. BAG, Urteil vom 22.
Juni 1988 - 5 AZR 526/87 -, AP Nr. 1 zu § 1 BErzGG). Erkrankt der Arbeitnehmer
während der Elternzeit, hat er ebenfalls keinen Anspruch auf Krankenbezüge.
Ist der Arbeitnehmer im
Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit arbeitsunfähig erkrankt, erhält er vom
Tage nach Ablauf der Elternzeit an Krankenbezüge. Die Sechswochenfrist nach § 37
Abs. 2 BAT, § 71 Abs. 2 Satz 1 BAT und § 42 Abs. 2 MTArb beginnt mit dem Tag
nach Ablauf der Elternzeit. Ist der Arbeitnehmer auch nach Ablauf dieser Frist
noch arbeitsunfähig, erhält er weiterhin Krankenbezüge, wenn die tarifliche
Bezugsfrist (nach § 37 Abs. 3 BAT, § 71 Abs. 2 Satz 2 BAT, § 42 Abs. 3
MTArb) noch nicht abgelaufen ist; für deren Berechnung ist jedoch vom Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit und nicht vom Tage nach deren
Beendigung auszugehen.
Beispiel:
Die Elternzeit einer
Arbeiterin mit einer Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb) von mehr als einem, aber
weniger als drei Jahren endet mit Ablauf des 31. März; Tag der Arbeitsaufnahme
wäre der 1. April. Die Arbeiterin ist vom 1. März bis zum 13. Juni (= 15
Wochen) arbeitsunfähig erkrankt.
Die Arbeiterin erhält vom
Tage nach Ablauf der Elternzeit (1. April) an Krankenbezüge in Höhe des
Urlaubslohnes – ggf. zuzüglich des Sozialzuschlages – für die Dauer von sechs Wochen
(§ 42 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb i.V.m. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz), also bis
zum 12. Mai. Anschließend hat sie Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 42 Abs. 3
bis 9 MTArb) bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
also bis zum 30. Mai.
7
Jubiläumszuwendung
(§ 39 BAT; § 45 MTArb)
Vollendet ein Arbeitnehmer
während der Elternzeit eine für die Anwendung des § 39 Abs. 1 BAT/§ 45 Abs. 1
MTArb maßgebende Dienstzeit oder Jubiläumszeit, ist die Jubiläumszuwendung in entsprechender Anwendung
des § 39 Abs. 2 BAT bzw. § 45 Abs. 2 MTArb bei Wiederaufnahme der Arbeit zu
gewähren.
8
Beihilfen
(§ 40 BAT; § 46 MTArb)
Während der Elternzeit
besteht ggf. Anspruch auf Beihilfen (vgl. § 2 in Verbindung mit § 6 der
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9. April 1965 [GV. NRW. S. 108; SGV. NRW. 2031]).
9
Sterbegeld
(§ 41 BAT; § 47 MTArb)
Der Sterbegeldanspruch wird
durch die Elternzeit nicht berührt, da es sich nicht um eine Beurlaubung nach §
50 BAT bzw. § 55 MTArb handelt (vgl. § 41 Abs. 1 BAT bzw. § 47 Abs. 1 MTArb).
10
Zusatzversorgung
Eine bestehende
Pflichtversicherung bei der VBL wird durch die Elternzeit nicht berührt. Da
während der Elternzeit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird,
sind während dieser Zeit grundsätzlich auch keine Umlagen oder Beiträge zur VBL
zu entrichten (vgl. § 16 ATV). Wird während der Elternzeit die Zuwendung
gezahlt (vgl. nachstehend Nr. 15 Abs. 1), gehört sie nicht zum
zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, soweit sie auf die Elternzeit entfällt (§
15 Abs. 2 ATV i.V.m. Satz 1 Nr. 14 der Anlage 3 zum ATV). Für jeden bei der
Berechnung der Zuwendung berücksichtigten vollen Monat, für den keine Umlagen
für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten waren, ist zur
Bemessung der Umlage der Betrag der Zuwendung um ein Zwölftel zu vermindern.
Die Umlage ist nur aus dem ggf. verbleibenden Restbetrag zu entrichten. Für
einen in der Zuwendung enthaltenen Kindererhöhungsbetrag (z.B. gemäß § 2 Abs. 3
des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte) gilt das oben gesagte
entsprechend.
Die Zuwendung ist in dem
Kalendermonat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt worden ist.
Während der Elternzeit (nicht
während einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung) werden dem
Versorgungskonto des Arbeitnehmers bei der VBL zusätzliche Versorgungspunkte
als soziale Komponenten (§ 9 Abs. 1 ATV) gutgeschrieben. Obwohl kein
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vorliegt, werden dem Beschäftigten, dessen
Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, für jedes Kind Versorgungspunkte
gutgeschrieben, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500
Euro ergeben würden.
11
Erholungsurlaub
(§ 48 BAT; § 48 MTArb)
Nach § 17 Abs. 1 BErzGG kann
der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr
zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit, in dem nicht
gleichzeitig Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber geleistet wird, um ein
Zwölftel kürzen. Ich bitte, von dieser Kürzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Soweit der (nach der Kürzung)
zustehende Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht gewährt wurde, ist
er nach Beendigung der Elternzeit in dem dann laufenden Urlaubsjahr oder im
nächsten Urlaubsjahr ohne Rücksicht auf die Fristen des § 47 Abs. 7 BAT bzw. §
53 Abs. 1 MTArb nachzugewähren (§ 17 Abs. 2 BErzGG). Eine Nachgewährung ist
jedoch nicht möglich, wenn der Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht
mehr erfüllbar war.
Auf die Regelung Nr. 7 der
Durchführungshinweise zu § 47 BAT (gem. RdErl. des Innenministeriums und des
Finanzministeriums vom 24.4.1961, SMBl. NRW 20310) wird insoweit hingewiesen.
Beispiel:
Eine Angestellte hat wegen
Krankheit und wegen der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG bis zur Geburt
ihres Kindes am 24. August 2006 den Erholungsurlaub aus dem Jahre 2005 nicht in
vollem Umfang nehmen können. Im Anschluss an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs.
1 MuSchG, die am 4. Oktober 2006 abläuft, nimmt sie ab 5. Oktober Elternzeit.
Der restliche Erholungsurlaub
aus dem Jahr 2005 ist auch unter Berücksichtigung der übertariflich
eingeräumten Übertragungsmöglichkeit bereits mit Ablauf des 30. September 2006,
also vor Beginn der Elternzeit, verfallen. Eine Nachgewährung des restlichen
Erholungsurlaubs nach der Elternzeit findet nicht statt.
Der nachzugewährende
Erholungsurlaub verfällt auch dann mit Ablauf des auf das Ende der Elternzeit
folgenden Kalenderjahres, wenn er wegen Inanspruchnahme einer weiteren
Elternzeit nicht genommen werden kann (Urteil des BAG vom 21. Oktober 1997 - 9
AZR 267/96 - AP Nr. 75 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
Hat der Arbeitnehmer vor dem
Beginn der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm unter
Berücksichtigung der Kürzungsvorschrift des § 17 Abs. 1 BErzGG zusteht, kann
der Arbeitgeber den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Erholungsurlaub um
die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen (§ 17 Abs. 4 BErzGG). Von dieser (dem
§ 4 Abs. 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechenden) Kürzungsmöglichkeit
ist Gebrauch zu machen.
Bei der Berechnung der
Urlaubsvergütung für Zeiten eines Erholungsurlaubs nach Beendigung der
Elternzeit ist zu beachten, dass die für Neueingestellte geltende Vorschrift in
Satz 5 der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT, wonach bei der Berechnung
des Monatsdurchschnitts (für die Ermittlung des Aufschlags zur
Urlaubsvergütung) die Zeit vor dem Beginn des dritten vollen Kalendermonats des
Bestehens des Angestelltenverhältnisses unberücksichtigt bleibt, keine
entsprechende Anwendung findet (Urteil des BAG vom 19. März 1996 - 9 AZR
1051/94 - AP Nr. 20 zu § 47 BAT).
12
Urlaubsabgeltung
(§ 51 BAT; § 54 MTArb)
Endet das Arbeitsverhältnis während
der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Anschluss
an die Elternzeit nicht fort, ist ein noch nicht gewährter Erholungsurlaub
abzugelten (§ 17 Abs. 3 BErzGG). Die Abgeltung richtet sich nach § 51 Abs. 2
BAT bzw. § 54 Abs. 2 MTArb.
13
Übergangsgeld
(§§ 62, 63 BAT; §§ 65, 66 MTArb)
a)
Die Gewährung von Übergangsgeld bei Ausscheiden auf Grund eigener Kündigung
bzw. Auflösungsvertrages zum Ablauf der Elternzeit kommt nach den tariflichen
Vorschriften nur für Arbeitnehmerinnen in Betracht, die spätestens drei Monate
nach der Niederkunft wegen der Niederkunft gekündigt oder einen
Auflösungsvertrag geschlossen haben (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b BAT bzw. § 65
Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b MTArb); die Kündigung muss innerhalb von drei Monaten
nach der Niederkunft erklärt bzw. der Auflösungsvertrag innerhalb dieser Frist
abgeschlossen sein. Kündigung oder Auflösungsvertrag können jedoch zu einem
späteren Zeitpunkt (hier: zum Ende der Elternzeit) wirksam werden.
b)
Für die Bemessung des Übergangsgeldes zählt die Elternzeit bei Angestellten
nicht mit, da § 63 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 BAT alle Zeiten ausnimmt, für
die wegen Beurlaubung
– gleich aus welchen Gründen – keine Bezüge gezahlt wurden. Für Arbeiter zählt
die Elternzeit hingegen mit, weil § 66 Abs. 1 MTArb auf die Beschäftigungszeit
abstellt, von der lediglich ein Sonderurlaub nach § 55 MTArb ausgenommen ist (§
55 Abs. 3 MTArb).
14
Urlaubsgeld nach den Urlaubsgeldtarifverträgen
Nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1
Nr. 3 der Urlaubsgeldtarifverträge erhält der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende
bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen das Urlaubsgeld, wenn er
mindestens für einen Teil des Monats Juli des laufenden Jahres Anspruch auf
Bezüge hat.
Ist die Voraussetzung des § 1
Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 3 der Urlaubsgeldtarifverträge nur wegen Ablaufs der
Bezugsfrist für die Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder
wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht erfüllt, genügt es, wenn ein
Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten
Kalenderhalbjahres bestanden hat (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der
Urlaubsgeldtarifverträge).
Ist auch diese Voraussetzung
nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der
Elternzeit nicht erfüllt, steht das Urlaubsgeld dann zu, wenn die Arbeit bzw.
Ausbildung in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an
die Elternzeit – aber noch in demselben Kalenderjahr – wieder aufgenommen wird.
Dabei ist es unschädlich, wenn die Arbeit bzw. Ausbildung am ersten Arbeitstag
bzw. Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfrist oder der Elternzeit lediglich
wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs noch nicht aufgenommen werden
konnte, sofern sie noch in demselben Kalenderjahr aufgenommen wird.
Wird die Arbeit bzw.
Ausbildung nicht wieder aufgenommen – z.B. wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder wegen eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die
Bezüge – oder wird sie erst im folgenden Kalenderjahr wieder aufgenommen,
entsteht kein Anspruch auf Urlaubsgeld (vgl. Urteil des BAG vom 25. August 1992
- 9 AZR 357/91 - AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Urlaubsgeld).
15
Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen
Die Elternzeit berührt die
Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Zuwendungstarifverträge nicht. Auf
die Höhe der Zuwendung nach § 2 dieser Tarifverträge wirkt sich eine Elternzeit
bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes nicht mindernd aus
(vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc des Zuwendungstarifvertrages
für Angestellte). Die darüber hinausgehende Elternzeit führt zur Verminderung
der Zuwendung.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat nach
der Geburt ihres Kindes am 10. Juni 2005 Elternzeit im Anschluss an die
Mutterschutzfrist bis zum 9. Dezember 2006 beantragt und nimmt am 10. Dezember
2006 die Arbeit wieder auf.
Im Jahr 2005 führen die
Mutterschutzfristen und der Erziehungsurlaub nicht zu einer Verminderung der
Zuwendung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und cc der
Zuwendungstarifverträge).
Für das Jahr 2006 gilt
Folgendes: Das Kind vollendet den zwölften Lebensmonat mit Ablauf des 9. Juni
2006. Für die Monate Januar bis Juni tritt keine Verminderung der Zuwendung ein
(§ 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc der Zuwendungstarifverträge). Die
Elternzeit in den Monaten Juli bis November 2006 führt dagegen zu einer
Verminderung der Zuwendung um 5/12 (im Monat Dezember 2006 stehen bereits
wieder Bezüge zu).
Wird eine Arbeitnehmerin
während der Elternzeit erneut schwanger und fallen Zeiten der
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG in die Zeit nach
Vollendung des zwölften Lebensmonats des zuvor geborenen Kindes, vermindert
sich die Zuwendung ebenfalls, denn § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb
der Zuwendungstarifverträge greift nicht ein, weil die Nichtzahlung von Bezügen
auf der Elternzeit beruht.
Auch die Geburt des weiteren
Kindes während einer noch andauernden Elternzeit für ein zuvor geborenes Kind
wirkt sich für die restliche Dauer dieser Elternzeit auf die Zuwendung nicht
aus, da eine bestehende Arbeitsbefreiung (Elternzeit für das zuvor geborene
Kind) etwaige nachfolgende Befreiungsgründe (Elternzeit für das weitere Kind)
überlagert. Zusätzlich ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst.
cc der Zuwendungstarifverträge in der seit dem 1. April 1999 geltenden Fassung,
dass für die Kalendermonate der Elternzeit nur dann eine Zuwendung zu zahlen
ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Beispiel:
Für ein am 5. Juni 2005
geborenes Kind hat die Arbeitnehmerin Elternzeit bis zur Vollendung des 18.
Lebensmonats dieses Kindes, also bis zum 4. Dezember 2006 verlangt. Am 20.
August 2006 bringt die Arbeitnehmerin ihr zweites Kind zur Welt. An den Ablauf
von Elternzeit für das zuvor geborene Kind (4. Dezember 2006) schließt sich ab
5. Dezember 2006 die Elternzeit für das zuletzt geborene Kind an.
Im Kalenderjahr 2006 hat die
Arbeitnehmerin Anspruch auf eine anteilige Zuwendung nur für die Monate Januar
bis Juni (Vollendung des zwölften Lebensmonats des zuvor geborenen Kindes). Für
die restlichen Kalendermonate der Elternzeit für dieses Kind (Juli bis November
2006) sowie für die Zeit ab Dezember 2006 (Beginn der Elternzeit für das
zuletzt geborene Kind, das den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat)
bis zum Ablauf dieser (zweiten) Elternzeit besteht kein Anspruch auf eine
anteilige Zuwendung.
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf Grund eigener Kündigung oder Auflösungsvertrages zum
Ende der Elternzeit kann die Anspruchsvoraussetzung für eine Zuwendung nur von
Arbeitnehmerinnen und nur unter der Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst.
b der Zuwendungstarifverträge erfüllt werden.
16
Vermögenswirksame Leistungen
Während der Elternzeit stehen
vermögenswirksame Leistungen nach den Tarifverträgen über vermögenswirksame
Leistungen grundsätzlich nicht zu, es sei denn, dass - z.B. bei Beendigung der
Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats – für diesen Kalendermonat
Vergütung/Lohn bzw. Urlaubsvergütung/Urlaubslohn bzw. Krankenbezüge gezahlt
werden.
V.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Nach § 15 Abs. 4 BErzGG darf
während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens 30 Stunden
wöchentlich (erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung) ausgeübt werden.
Arbeitnehmer, die eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung
ausüben, werden vom Geltungsbereich der Manteltarifverträge (BAT, MTArb)
erfasst, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand des § 3 BAT/MTArb greift ein.
Die
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung wird in der Regel bei
demselben Arbeitgeber (beurlaubender Arbeitgeber) ausgeübt werden. Mit
Zustimmung des beurlaubenden Arbeitgebers kann die Beschäftigung aber auch bei
einem anderen Arbeitgeber geleistet werden; siehe hierzu Abschnitt I Nr. 4.
1
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber
Beantragt ein Arbeitnehmer,
dessen arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit mehr als 30
Stunden beträgt, eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bei
seinem Arbeitgeber auszuüben (zu den Voraussetzungen, unter denen diesem Antrag
entsprochen werden muss, siehe Abschnitt I Nr. 4), muss die arbeitsvertraglich
vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit durch eine Änderung des bestehenden
Arbeitsvertrages entsprechend reduziert werden. Es wird sich sodann in der
Regel um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 15 b BAT bzw.
§ 15 b MTArb handeln. Die Reduzierung der Arbeitszeit kann befristet
(z.B. auf die Dauer der Elternzeit) oder auch unbefristet vereinbart werden.
Für die tariflichen
Arbeitsbedingungen während der erziehungsgeldunschädlichen
Teilzeitbeschäftigung ergeben sich, abgesehen von der Berechnung der Zuwendung
(s.u.), keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigungen.
Der Arbeitnehmer steht
während der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung nicht in mehreren
Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber. Nur dann, wenn die jeweils
übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen,
kann gemäß § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT bzw. § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb
ausnahmsweise ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet werden (vgl. auch BAG im
Urteil vom 21. August 1991 - 5 AZR 634/90 - ZTR 1992, 73).
Beispiel:
Eine Lehrerin im
Angestelltenverhältnis an einer allgemein bildenden Schule beansprucht nach der
Geburt ihres Kindes Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes. Während der Elternzeit nimmt sie zeitlich befristet eine Tätigkeit als
Schreibkraft bei einem Finanzamt auf.
Es handelt sich um mehrere
Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT, da die Tätigkeiten
als Lehrerin und als Schreibkraft nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang
stehen.
2
Berechnung der Zuwendung während der erziehungsgeldunschädlichen
Teilzeitbeschäftigung
Für die Höhe der Zuwendung
nach den Zuwendungstarifverträgen ist grundsätzlich der Umfang der
erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung maßgebend.
Allerdings ist seit dem 1.
April 1999 die Regelung in § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 der Zuwendungstarifverträge
zu beachten, wonach in Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung
eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das
Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht
vollendet hat, die Zuwendung sich abweichend von dem Beschäftigungsumfang im
Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der
Elternzeit bemisst.
Beispiel:
Eine bisher vollbeschäftigte
Angestellte, deren Kind am 3. Januar 2006 geboren wird, nimmt am 1. März 2006
nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist eine erziehungsgeldunschädliche
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Wochenstunden auf, die am 31. Dezember
2006 noch andauert.
Der Bemessung der Zuwendung
im Jahr 2006 werden auf Grund des § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 des Tarifvertrages
über eine Zuwendung für Angestellte 12/12 des Betrages zugrunde gelegt, der im
Monat September 2006 als Urlaubsvergütung bei Vollbeschäftigung zugestanden
hätte.
Für die neben dem
Beschäftigungsumfang ansonsten noch maßgebenden Kriterien (z.B.
Vergütungsgruppe, Vergütungstabelle, Lebensaltersstufe/Stufe der
Grundvergütung, Ortszuschlagsstufe) ist hingegen nicht auf den Tag vor dem
Beginn der Elternzeit, sondern weiterhin auf die Verhältnisse im eigentlichen
Bemessungsmonat abzustellen.
3
Berechnung des Urlaubsgeldes während der erziehungsgeldunschädlichen
Teilzeitbeschäftigung
Grundsätzlich ist der Umfang der
erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung für die Höhe des
Urlaubsgeldes nach den Urlaubsgeldtarifverträgen maßgebend.
Allerdings ist auf Grund der
Rechtsprechung des BAG (Urteil des BAG vom 19.3.2002 – 9 AZR 29/01) in Fällen,
in denen das Urlaubsgeld während der Elternzeit ohne Beschäftigung höher
ausfallen würde als während der erziehungsgeldunschädlichen
Teilzeitbeschäftigung, abweichend vom Wortlaut der Urlaubsgeldtarifverträge das
Urlaubsgeld nicht nach dem Beschäftigungsumfang der erziehungsgeldunschädlichen
Teilzeitbeschäftigung sondern nach dem vor Beginn der Elternzeit maßgebenden
Beschäftigungsumfang zu berechnen.
Dies ist dann der Fall, wenn
- die
Drei-Monats-Voraussetzung (vgl. Abschnitt IV Nr. 14 Abs. 1) mit Bezügen aus dem
bisherigen Beschäftigungsumfang erfüllt ist und im Monat Juli nur Bezüge aus
der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung zustehen oder
- die
Drei-Monats-Voraussetzung mit Bezügen aus dem bisherigen Beschäftigungsumfang
zwar nicht erfüllt ist, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres (Abschnitt IV
Nr. 14 Abs. 2) die Beschäftigung in dem bisherigen, mindestens aber in einem
höheren als dem während der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung
maßgebenden Umfang wider aufgenommen wird.
In dem zuletzt genannten Fall
wäre die Differenz zwischen dem Urlaubsgeld aus dem Beschäftigungsumfang der
erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung und dem bisherigen
Beschäftigungsumfang erst dann zu zahlen, wenn im laufenden Kalenderjahr die
Arbeit wieder in einem höheren Umfang aufgenommen wird.
4
Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
Übt der Arbeitnehmer während
der Elternzeit mit Zustimmung des beurlaubenden Arbeitgebers eine
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
aus, ist dies aus der Sicht des beurlaubenden Arbeitgebers so zu bewerten, als
würde der Arbeitnehmer während der Elternzeit keine Tätigkeit ausüben. Die
Ausführungen in Abschnitt IV dieses Rundschreibens gelten daher entsprechend.
Ich weise jedoch darauf hin, dass eine Beschäftigung bei einer anderen
Landesbehörde keine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist.
5
Beschäftigung von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber
Soll mit einem Arbeitnehmer,
der aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber wegen der
Inanspruchnahme der Elternzeit beurlaubt ist, eine erziehungsgeldunschädliche
Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, bestimmen sich die tariflichen
Arbeitsbedingungen während dieses Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses nach den
allgemein für Teilzeitbeschäftigungen geltenden Vorschriften.
MBl. NRW. 2006 S. 272