Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Feststellung der rechnerischen Richtigkeit Nachrechnung maschinell erstellter Rechnungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.6.2000 –I 3 – 0070 - 15.1
Feststellung der rechnerischen Richtigkeit
Nachrechnung maschinell erstellter Rechnungen
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 29.6.2000 –
Nach Anhörung des Landesrechnungshofes bin ich damit einverstanden, dass Rechnungen
für Lieferungen und Leistungen, die in automatisierten Verfahren erstellt
worden sind (z.B. Strom-, Gas-, Wassergeld-, Fernmelderechnungen), vor der
Feststellung und Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit unter Beachtung
der nachstehenden Einschränkung nicht generell nachgerechnet werden. Die
unterschiedlichen technischen Möglichkeiten der Rechnungserstellung lassen
jedoch oft nicht erkennen, ob eine Rechnung in einem automatisierten Verfahren
oder mit Hilfe der Textverarbeitung unter manueller Eingabe der Daten erstellt
worden ist. Nur wenn bekannt ist, dass Rechnungsaussteller ihre Rechnungen in
einem automatisierten Verfahren erstellen, und wenn anfänglich durch
Nachrechnung und später durch gelegentlich zu wiederholende Stichproben die Richtigkeit
der Rechenoperationen bestätigt worden ist, kann auf die generelle Nachrechnung
verzichtet werden. Die Verpflichtung, die Richtigkeit der den Berechnungen zu
Grunde liegenden Ansätze nach den für sie geltenden Berechnungsgrundlagen (z.B.
alter und neuer Zählerstand, Mengenangaben, Einzelpreise, Abrechnung von
Abschlagszahlungen) festzustellen und zu bescheinigen, wird durch den Verzicht
auf die Nachrechnung nicht berührt.
MBl. NRW. 2000 S. 778.