Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.6.2024
Durchführung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Anwendung der §§ 57, 58 BeamtVG RdErl. d. Finanzministers v. 23.8.1983 - B 3010 - 57.1 - IV B 4
Durchführung des
Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Anwendung der §§ 57, 58 BeamtVG
RdErl. d. Finanzministers v. 23.8.1983 -
B 3010 - 57.1 - IV B 4
I
1
Fälle
des Todes des Ausgleichsberechtigten (§ 4 HärteRegG)
1.1
Die
in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge des
Ausgleichsverpflichteten und seiner Hinterbliebenen entfällt im Falle des Todes
des Ausgleichsberechtigten nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegG.
Hiernach entfällt die Kürzung, wenn die Summe etwaiger Leistungen. die aus dem
gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht dem Ausgleichsberechtigten sowie
seinen Hinterbliebenen gewährt wurden (Tz 1.2 u. 1.3), einen bestimmten
Grenzbetrag (Tz 1.4) nicht übersteigt Ist diese Voraussetzung gegeben, so
entfällt die Kürzung nach § 57 BeamtVG von Beginn an.. also auch rückwirkend.
Leistungen, die aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen .Anrecht dem
Ausgleichsberechtigten sowie seinen Hinterbliebenen gewährt wurden (Tz 1.2
u.1.3), sind anzurechnen, und zwar nur bis zur Höhe der sonst maßgebenden
Kürzung. Ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegG gegeben sind,
kann erst beurteilt werden, wenn absehbar ist, dass aus dem Anrecht weiter
keine Leistungen (Tz 1.2 u. 1.3) an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten
gewährt werden.
Beispiel 1
Das
Ruhegehalt des Ausgleichsverpflichteten wurde vom 1. September 1982 (Beginn des
Ruhestandes) an nach § 57 BeamtVG um monatlich 600 DM gekürzt. Der
Ausgleichsberechtigte verstirbt am 20. August 1983; ihm wurden Leistungen aus
dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht (Tz 1.2 u. 1.3) von insgesamt
800 DM gewährt. Hierdurch ist der Grenzbetrag (Tz 1.4) nicht überschritten, und
es ist absehbar, daß aus dem Anrecht keine Leistungen (Tz 1.2 u. 1.3) an
Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten gewährt werden. Daher werden gemäß §
4 Abs. 1 u. 2 HärteRegGdie Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten und
seiner Hinterbliebenen nicht nach § 57 BeamtVG gekürzt; die vom 1. September
1982 an einbehaltenen Kürzungsbeträge sind - unter Abzug von 800 DM - an den Ausgleichsverpflichteten
auszuzahlen.
Beispiel 2
Der
Ausgleichsberechtigte ist am 20. August 1982 verstorben; ihm wurden Leistungen
aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht (Tz 1.2 u. 1.3) von
insgesamt 800 DM gewährt. Hierdurch ist der Grenzbetrag (Tz 1.4) nicht
überschritten, und es ist absehbar, daß aus dem Anrecht keine Leistungen (Tz
1.2 u. 1.3) an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten gewährt werden. Der
Ausgleichsverpflichtete tritt am 1. September 1983 in den Ruhestand; aus § 57
Abs. 2 BeamtVG ergibt sich ein Kürzungsbetrag von monatlich 800 DM. Gemäß § 4
Abs. 1 u. 2 HärteRegG wird das .Ruhegehalt im September 1983 um 600 DM und im
Oktober 1983 um 200 DM gekürzt; im übrigen werden das Ruhegehalt des
Ausgleichsverpflichteten sowie die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen
nicht nach § 57 BeamtVG gekürzt.
1.2
Leistungen
im Sinne des § 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegG (vgl. die Tz 1.1) sind die
Regelleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1235 RVO/§ 12 AVG/§ 34
RKG). Dies sind
-
medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
-
Renten,
-
Witwen- und Witwerrentenabfindungen,
-
Beitragserstattungen,
-
Beiträge der Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner (also
auch der zur Rente gewährte Zuschuss zu den Aufwendungen des Rentners für die
Krankenversicherung, vgl. § 1304e RVO und Artikel 2 § 28a ArVNG/§ 83e AVG und
Artikel 2 § 27a AnVNG/§ 96c RKG und Artikel 2 § 19c KnVNG).
1.3
Für
die Prüfung, ob die Summe der Leistungen an den Ausgleichsberechtigten sowie
ggf. an seine Hinterbliebenen (vgl. die Tz 1.2) einen bestimmten Grenzbetrag
übersteigen (§ 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegG), sind lediglich die Leistungen zu
berücksichtigen„ die aus dem vom Ausgleichsberechtigten gemäß § 1587b Abs. 2
BGB erworbenen Anrecht gewährt
wurden oder werden. Für die Prüfung, ob und inwieweit eine Leistung aus dem
Anrecht gewährt wurde, bitte ich, die §§ 1 und 2 der
Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl. I S. 280)
in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Sind bei der Rente des
Ausgleichsberechtigten beitragslose Zeiten (z. B. eine Zurechnungszeit) ohne
Werteinheiten berücksichtigt worden,, ist die in § 2 Abs. 3 der
Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung für umgestellte Renten alten Rechts
vorgesehene Verfahrensweise zugrunde zu legen. In diesen Fällen sollte in der
Regel der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ausgleichsberechtigten um
Durchführung der Berechnung gebeten werden.
1.4
Grenzbetrag
(Tz 1.1) ist nach § 4 Abs. 2 HärteRegG die Summe von zwei Jahresbeträgen eines
Altersruhegeldes. Der Berechnung dieses Altersruhegeldes ist lediglich das
Anrecht zugrunde zu legen, das der Ausgleichsberechtigte gemäß § 1587b Abs. 2
BGB erworben hat; die Berechnung richtet sich nach § 1254 Abs. 1 Halbsatz 1
RVO/§ 31 Abs. 1 Halbsatz 1 AVG, so dass Kinderzuschüsse sowie Beiträge für die
Krankenversicherung der. Rentner beim Grenzbetrag nicht anzusetzen sind. Das
Altersruhegeld ist auf das Ende des Leistungsbezuges zu berechnen; sind nach
dem Tode des Ausgleichsberechtigten Leistungen an seine Hinterbliebenen gewährt
worden, so ist das Ende des Bezuges der Hinterbliebenenleistungen maßgebend.
Beispiel
Der
Ausgleichsberechtigte hat Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1.
Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1979 sowie erneut vom 1. Dezember 1982 bis zum
31. Januar 1983 erhalten. Im Januar 1983 ist er verstorben, ohne
rentenberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen. Grenzbetrag ist die Summe von
zwei Jahresbeträgen eines Altersruhegeldes, das unter Zugrundelegung des gemäß
§ 1587b Abs. 2. BGB erworbenen Anrechts zu berechnen ist, wobei der Eintritt
des Versicherungsfalles am 31. Januar 1983 anzusetzen ist. Derselbe Grenzbetrag
wäre auch maßgebend, wenn dem Ausgleichsberechtigten für die Zeit vom 1.
Dezember 1982 bis zum 31. Januar 1983 nicht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit,
sondern eine Leistung zur Rehabilitation gewährt worden wäre.
2
Fälle
einer Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten (§ 5 HärteRegG)
2.1
Die
in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge des
Ausgleichsverpflichteten entfällt nach § 5 Abs. 1 HärteRegG, solange der
Ausgleichsberechtigte
-
aus dem Anrecht, das er gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworben hat, keine Rente
erhalten kann und
-
gegen den Ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur
deshalb nicht hat, weil der Ausgleichsverpflichtete zur Unterhaltsleistung
wegen der Kürzung nach § 57 BeamtVG außerstande ist.
2.2
Die
Voraussetzung, dass der Ausgleichsberechtigte „keine Rente erhalten kann",
ist nicht erfüllt, wenn die Rente nur wegen des Fehlens eines Rentenantrages
nicht gewährt wird. In der Regel kann aber (vor allem im Hinblick auf eine
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) davon ausgegangen
werden, dass die Nichtgewährung einer Rente nicht nur durch das Fehlen eines
Rentenantrages bedingt ist.
2.3
Der
Unterhaltsanspruch (Tz 2.1) kann sich aus einer gerichtlichen Entscheidung, aus
einem Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1
HärteRegG kommt es also nicht darauf an, ob sich der Unterhaltsanspruch aus
einem vollstreckbaren Titel ergibt Ein Vertrag bleibt.- auch wenn
darin von „Unterhalt" gesprochen wird - unberücksichtigt, wenn nach dem
Gesetz (vgl. die §§ 1589 ff. BGB) kein Anspruch auf Unterhalt besteht (z. B.
weil der Ausgleichsberechtigte ein höheres. Einkommen als der
Ausgleichsverpflichtete hat oder weil sich der Ausgleichsberechtigte
wiederverheiratet hat). Auch wenn Zahlungen erbracht und nachgewiesen sind,
bleibt also die Unterhaltsverpflichtung festzustellen.
2.4
Für
die Anwendung des § 5 Abs. 1 HärteRegG kommt es nicht auf die Höhe des
Unterhaltsanspruchs an. Die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung entfällt also auch
dann, wenn der Kürzungsbetrag höher ist als der Unterhaltsanspruch.
2.5
§ 5
Abs. 1 HärteRegG findet keine Anwendung (mehr), wenn die Verpflichtung zur
Unterhaltszahlung erloschen ist, z. B. durch
- Wiederheirat
des Unterhaltungsberechtigten, es sei denn, dass der Unterhaltsberechtigte
seinen früheren (versorgungsausgleichs- und unterhaltsverpflichteten) Ehegatten
erneut heiratet,
-
Tod des Unterhaltsberechtigten,
-
Wegfall der in den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltspflicht
maßgebenden Gründe,
-
Abfindung (anstelle einer Geldrente),
-
Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten.
2.6
Ist
in Fällen des § 5 Abs. 1 HärteRegG eine Nachzahlung zu leisten, so erfolgt sie
an den Ausgleichsverpflichteten und an den Ausgleichsberechtigten je zur Hälfte
(§ 6 HärteRegG). Eine Nachzahlung in diesem Sinne ist die Summe der monatlichen
Mehrbeträge der Versorgung, die sich bis zum Ende des Antragsmonats (§ 9
HärteRegG) aus dem Wegfall der Kürzung ergeben.
Dem
Ausgleichsverpflichteten und dem Ausgleichsberechtigten steht je zur Hälfte der
Bruttobetrag der Nachzahlung zu. Der dem
Ausgleichsverpflichteten und dem Ausgleichsberechtigten nach § 6 HärteRegG
jeweils zufließende Nachzahlungsbetrag gehört bei diesen Personen zu den
Einkünften im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG, von dem der Lohnsteuerabzug
nach Maßgabe des § 39b EStG vorzunehmen ist.
2.7
Ich
bitte, den Ausgleichsverpflichteten in dem Bescheid über den Wegfall der
Kürzung über folgendes zu unterrichten:
Die
in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung seiner Versorgungsbezüge entfällt nur,
solange sein früherer Ehegatte aus der gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen
Rentenanwartschaft keine Rente erhalten kann und einen Anspruch auf Unterhalt
gegen den Ausgleichsverpflichteten hat. Die Versorgungsbezüge sind daher wieder
zu kürzen, wenn aus der gemäß § 1587b Abs: 2 BGB erworbenen Rentenanwartschaft
dem früheren Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, oder, falls dies früher ist,
wenn der frühere Ehegatte keinen Anspruch auf Unterhalt gegen den
Ausgleichsverpflichteten mehr hat. Die Kürzung des Ruhegehalts ist nach Ablauf
des Monats, in den das für den Wegfall der Härteregelung maßgebende Ereignis
fällt, wieder vorzunehmen. Versorgungsbezüge, die hiernach zuviel gezahlt
werden, sind vom Ausgleichsverpflichteten zurückzuzahlen.
Außerdem
bitte ich, dem Ausgleichsverpflichteten aufzugeben, unverzüglich Mitteilung zu
machen, wenn ihm bekannt wird, dass sein früherer Ehegatte eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat oder erhält, oder wenn die
Unterhaltspflicht gegenüber seinem früheren Ehegatten endet. Ferner bitte ich,
den Ausgleichsverpflichteten darauf hinzuweisen, dass er nach § 9 Abs. 5
HärteRegG auch die Einstellung seiner Unterhaltszahlungen, die Wiederheirat
seines früheren Ehegatten sowie dessen Tod mitzuteilen hat Eine entsprechende
Anfrage ist möglichst jedes Jahr einmal an den Ausgleichsverpflichteten zu
richten.
2.8
Da
die Berechnung der Rente regelmäßig eine gewisse Zeit dauert und die Rente dann
rückwirkend gewährt wird, ergibt sich die Notwendigkeit einer rückwirkenden
Kürzung der dem Ausgleichsverpflichteten zustehenden Versorgungsbezüge. Daraus
folgt eine Rückforderung, deren Verrechnung oft schwierig ist, weil der
Ausgleichsverpflichtete dann ohnehin nur noch gekürzte Versorgungsbezüge erhält.
Um
in diesen Fällen Überzahlungen möglichst zu vermeiden, bitte. ich, den für den
Ausgleichsberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträger unter Hinweis auf
I § 35 i. V. mit X § 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB zu bitten, den Eingang eines
Rentenantrages des Ausgleichsberechtigten sowie die Bewilligung einerRente an
ihn unverzüglich mitzuteilen. Bei Eingang eines Rentenantrages ist vorsorglich
sofort mit der Kürzung des Ruhegehaltes zu. beginnen. Eine entsprechende
Anfrage ist möglichst jedes Jahr einmal an den Rentenversicherungsträger zu
richten.
3
Zur
Rückzahlung eines Kapitalbetrages (§ 8 HärteRegG)
3.1
Ein
nach § 58 BeamtVG zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbetrag ist nach §
8 HärteRegG zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass aus dem Anrecht, das der
Ausgleichsberechtigte gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworben hat, keinehöheren als
die in § 4 Abs. 2 HärteRegG genannten Leistungen zu gewähren sind. Leistungen,
die aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht dem
Ausgleichsberechtigten sowie seinen Hinterbliebenen gewährt wurden, sind
anzurechnen.
3.2
Die
Hinweise in Tz 1.1 bis 1.4 gelten entsprechend.
3.3
Zurückzuzahlen
ist der tatsächlich gezahlte Kapitalbetrag, also nicht etwa ein Betrag, der
sich aufgrund von Dynamisierungen im Zeitpunkt der Rückzahlung ergeben würde.
4
Durchführung
4.1
Über
die Anwendung der §§ 4, 5, 6 u. 8 HärteRegG entscheidet die zuständige
Pensionsbehörde auf Antrag (§ 9 Abs. 1 HärteRegG). Antragsberechtigt sind der
Ausgleichsverpflichtete und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen;
in den Fällen des § 5 HärteRegG ist auch der Ausgleichsberechtigte
antragsberechtigt (§ 9 HärteRegG). Materiell-rechtliche Bedeutung hat der
Antrag nur in Fällen des § 9 Abs. 3 HärteRegG (Tz 4.2).
4.2
Ansprüche
nach den §§ 4, 5, 6 u. 8 HärteRegG gehen nur dann auf den Erben über, wenn der
Erblasser den Antrag gestellt hatte (§ 9 Abs. 3 HärteRegG).
4.3
Der
Antragsberechtigte und die Pensionsbehörde können von den betroffenen Stellen
die für die Anwendung der §§ 4, 5, 6 und 8 HärteRegG erforderliche Auskunft
verlangen (§ 9 Abs. 4 HärteRegG). Ein solches Auskunftsverlangen wird für die
Pensionsbehörde z. B. erforderlich sein gegenüber dem
Rentenversicherungsträger, der für den Ausgleichsberechtigten oder seine
Hinterbliebenen zuständig ist; ich verweise hierzu vor allem auf die Hinweise
in Tz 1.1 bis 1.4, Tz 2.8 und Tz 3.2.
4.4
Ich
bitte, nach Möglichkeit die jetzt und künftig Betroffenen über die
Antragsmöglichkeiten nach § 9 HärteRegG für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 und 2, §
5 Abs. 1 und § 8 HärteRegG in geeigneter Weise zu unterrichten.
4.5
(entfallen)
4.6
Nachzahlungen,
Erstattungen und Rückzahlungen nach dem Härteregelungsgesetz sind wie folgt, zu
buchen:
Landeshaushalt
Nachzahlungen
nach § 4 Abs. 1 u. 2, §§ 5 u. 8 HärteRegG und Erstattungen nach § 4 Abs. 3
HärteRegG bei dem Titel „Versorgungsbezüge" des zuständigen
Versorgungskapitels,
Rückzahlungen
nach § 8 HärteRegG bei Titel 11910 des zuständigen Versorgungskapitels durch
Absetzung von den Einnahmen.
Bundeshaushalt
Nachzahlungen
nach § 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegG und Erstattungen nach § 4 Abs. 3 HärteRegG beim Ruhegehaltstitel
ggf. Witwen- und Waisengeldtitel des zuständigen Versorgungskapitels,
Nachzahlungen
nach §§ 5 u. 6 HärteRegG beim Ruhegehaltstitel des zuständigen
Versorgungskapitels,
Rückzahlungen
nach § 8 HärteRegG bei Titel 119 99 des zuständigen Versorgungskapitels durch
Absetzung von den Einnahmen.
5
Abänderungsentscheidungen
nach § 10a HärteRegG
5.1
Nach
§ 10a HärteRegG ändert das Familiengericht seine rechtskräftige Entscheidung
über den Versorgungsausgleich auf Antrag eines Berechtigten, wenn die im Gesetz
dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Abänderung kommt u. a. in
Betracht, wenn sich ein von der früheren Entscheidung wesentlich abweichender
Wertunterschied ergibt oder wenn durch die Abänderung eine für die Versorgung
des Berechtigten maßgebende Wartezeit erfüllt wird. Die Voraussetzungen für
eine. solche Änderung auf Antrag sind in § 10a Abs. 1 bis 3 undAbs. 5 HärteRegG
abschließend bestimmt. Antragsberechtigt sind nach § 10a Abs. 4 HärteRegG die
geschiedenen Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die vom Versorgungsausgleich
betroffenen Versorgungsträger.
5.1.1
Eine
Abänderungsentscheidung kann sich im Rahmen des §57 BeamtVG auswirken, wenn
durch sie
-
eine höhere oder geringere Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB begründet
wurde als durch die abgeänderte Entscheidung oder
-
erstmals eine Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der
Versorgung des Beamten begründet worden ist.
5.1.2
Die
Abänderung wirkt auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten
zurück (§ 10a Abs. 7 Satz 1 HärteRegG). Zu diesem Zeitpunkt ist der
Kürzungsbetrag neu zu berechnen oder erstmalig festzusetzen, sofern sich nach §
10a Abs. 7 Satz 2 HärteRegG kein abweichender Zeitpunkt ergibt (vgl. Tz 5.3).
5.2
Nach
§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG wird das Ruhegehalt, das der ausgleichspflichtige
Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts
über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung
des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
5.2.1
Wurde
durch Abänderungsentscheidung eine höhere Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs.
2 BGB begründet als durch die abgeänderte Entscheidung und erhält der Ausgleichspflichtige
im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung (§ 10a Abs. 7 Satz 1
HärteRegG) ein Ruhegehalt, so ergibt sich folgendes:
a)
Ist das Ruhegehalt bisher aufgrund des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG noch nicht
gekürzt worden, wird auch der sich aus der Abänderungsentscheidung ergebende
Mehrbetrag der Kürzung von der Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2. BeamtVG erfasst.
b)
Ist das Ruhegehalt bisher gekürzt worden, wird lediglich der sich aus der
Abänderungsentscheidung ergebende Mehrbetrag der Kürzung von der Regelung des §
57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfasst.
5.2.2
Wurde
durch die Abänderungsentscheidung eine geringere Rentenanwartschaft nach §
1587b Abs. 2 BGB begründet als durch die abgeänderte Entscheidung und erhält
der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Abänderungsentscheidung (§ 10a Abs. 7 Satz 1 HärteRegG) ein Ruhegehalt, so
ergibt sich folgendes:
a)
Ist das Ruhegehalt bisher aufgrund des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG noch nicht
gekürzt worden, wird auch der sich aus der Abänderungsentscheidung ergebende
Kürzungsbetrag von der Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfasst.
b)
Ist das Ruhegehalt bisher gekürzt worden, erfolgt die Kürzung nunmehr mit dem
sich aus der Abänderungsentscheidung ergebenden Kürzungsbetrag.
5.2.3
Wurde
durch die Abänderungsentscheidung erstmals eine Rentenanwartschaft nach § 1587b
Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Beamten begründet und erhält der
Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung
(§ 10a Abs. 7 Satz .1 HärteRegG) ein Ruhegehalt, so wird der sich
aus der Abänderungsentscheidung ergebende Kürzungsbetrag von der Regelung des §
57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfasst.
5.3
Die
geschiedenen Ehegatten und ihre Hinterbliebenen müssen nach § 10a Abs. 7 Satz 2
HärteRegG Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen, die
dieser aufgrund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbringt,
der dem Monat folgt, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der
Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat Die Vorschrift erfasst Leistungen
der rentenrechtlichen Versorgungsträger und der beamtenrechtlichen
Versorgungsträger. Sie hat daher im Rahmen des § 57 BeamtVG Bedeutung in
Fällen, in denen zwischen dem sich nach § 10a Abs. 7 Satz 1 HärteRegG ergebenden
Zeitpunkt und dem sich nach § 10a Abs.7 Satz 2 HärteRegG ergebenden Zeitpunkt
ein Zeitraum liegt, in dem
-
sowohl der ausgleichspflichtige Beamte oder seine Hinterbliebenen
Versorgungsbezüge
-
als auch der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte oder seine
Hinterbliebenen eine Rente
erhalten.
5.3.1
Wurde
durch die Abänderungsentscheidung eine höhere Rentenanwartschaft nach § 1587b
Abs. 2 BGB begründet als durch die abgeänderte Entscheidung, kommt es auf die
Kenntnis des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen
an. Dies gilt auch, wenn durch die Abänderungsentscheidung erstmals eine
Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Beamten
begründet wurde. Wenn durch die Abänderungsentscheidung eine geringere
Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB begründet wurde als durch die
abgeänderte Entscheidung, kommt es auf die Kenntnis des rentenrechtlichen
Versorgungsträgers des Ausgleichsberechtigten an.
Beispiel
Der
Beamte erhält bereits ein Ruhegehalt, das nach § 57 BeamtVG gekürzt wird.
Der
geschiedene Ehegatte erhält bereits eine Rente, in der auch eine
Anwartschaftsbegründung nach § 1587b Abs. 2 BGB berücksichtigt ist.
Der
Abänderungsantrag ist am 17.12.1987 beim Familiengericht eingegangen; die
Abänderungsentscheidung des Familiengerichts vom 3.6.1988 ergeht daher mit
Wirkung vom 1.1.1988 (§ 10a Abs. 7 Satz 1 HärteRegG).
Kenntnis
von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung erlangt die Pensionsbehörde des
Ausgleichspflichtigen im Juli 1988, der Rentenversicherungsträger des
Ausgleichsberechtigten im August 1988.
Fallgestaltung
1:
Durch
die Abänderungsentscheidung wurde eine höhere Rentenanwartschaft begründet als
durch die abgeänderte Entscheidung. Die sich aus der Abänderungsentscheidung
ergebende Erhöhung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG ist deshalb nicht
bereits mit Wirkung vom 1.1.1988, sondern erst mit Wirkung vom 1.9.1988
vorzunehmen (§ 10a Abs. 7 Satz 2 HärteRegG).
Fallgestaltung
2:
Durch
die Abänderungsentscheidung wurde eine geringere Rentenanwartschaft begründet
als durch die abgeänderte Entscheidung. Die sich aus der
Abänderungsentscheidung ergebende Verringerung des Kürzungsbetrages nach § 57
BeamtVG ist deshalb nicht bereits mit Wirkung vom 1.1.1988, sondern erst mit
Wirkung vom 1.10.1988 vorzunehmen (§ 10a Abs. 7 Satz 2 HärteRegG).
5.3.2
In
den Anwendungsfällen des § 10a Abs. 7 Satz 2 HärteRegG ist der
Rentenversicherungs-träger des Ausgleichsberechtigten davon zu unterrichten,
von welchem Zeitpunkt an aufgrund des § 10a Abs. 7 Satz 2 HärteRegG die Kürzung
nach § 57 BeamtVG mit dem sich aus der Abänderungsentscheidung ergebenden
Kürzungsbetrag vorgenommen worden ist. Dieser Zeitpunkt ist auch für die
Ermittlung des (neuen) Erstattungsbetrages nach der
Versorgungs-ausgleichs-Erstattungsverordnung zugrunde zu legen.
6
Beitragszahlung
(§ 10b HärteRegG)
6.1
Die
nach § 10b HärteRegG an den Rentenversicherungsträger zu zahlenden Beiträge sind
im
Landeshaushalt bei dem Titel „Versorgungsbezüge" des zuständigen
Versorgungskapitels,
im Bundeshaushalt
beim Ruhegehaltstitel bzw. beim Titel „Witwen- und Waisengelder" des
zuständigen Versorgungskapitels
zu
buchen.
Inkrafttreten
und Außerkrafttreten