Umsatzsteuer;
Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
(§13b Umsatzsteuergesetz - UStG) zum 01.01.2002 durch das Steueränderungsgesetz
2001
RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.07.2002
- S 7279 - 1 - V A 4
Juristische Personen des
öffentlichen Rechts schulden - ebenso wie Unternehmer - als Leistungsempfänger
die Steuer für folgende steuerpflichtige Umsätze:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen
eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
2. Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den
Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3. Lieferungen von Grundstücken im
Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den
Ersteher.
Die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer
entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des
Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt (§ 13b Abs. 1 UStG).
Bei juristischen Personen des öffentlichen
Rechts ist das Finanzamt für die Besteuerung dieser Umsätze zuständig, in
dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat.
Die Regelungen zum Leistungsempfänger als
Steuerschuldner treten an die Stelle des bisherigen
Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens.
Einzelheiten zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
regelt das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.12.2001 - IV D
1 - S 7279 - 5/01, das im Bundessteuerblatt 2001, Teil I, Seite 1013
veröffentlicht ist.
Ich bitte Sie, innerhalb Ihres
Geschäftsbereichs auf die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger hinzuweisen und deren
Beachtung sicherzustellen.
Dieses Rundschreiben wird im Ministerialblatt
NRW veröffentlicht.
MBl. NRW. 2002 S. 974.