Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.6.2024
Lehrtätigkeit von Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung an Universitäten und Fachhochschulen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 11.03.1996 –I.B 4 – 2044/III A 1 – 2082 (am 01.01.2003 MWA)
Lehrtätigkeit von
Bediensteten
der Arbeitsschutzverwaltung an Universitäten
und Fachhochschulen
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
vom 11.03.1996
–I.B 4 – 2044/III A 1 – 2082 (am
01.01.2003 MWA)
Bei der Genehmigung der Lehrtätigkeit von Bediensteten der
Arbeitsschutzverwaltung an Universitäten und Fachhochschulen ist wie folgt zu
verfahren:
1.
Die
Annahme eines Lehr- oder Beschäftigungsauftrages bedarf der Genehmigung. Über
den Antrag entscheidet nach § 4 Abs. l der Verordnung über richter- und
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Arbeit und Soziales, Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 638) in der jeweils
geltenden Fassung die Bezirksregierung. Die Nebentätigkeit muss mit den
dienstlichen Interessen der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung vereinbar sein.
2.
Eine Lehrtätigkeit ist maximal
a) zwei
Bediensteten eines jeden Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz
b) zehn Bediensteten
der Landesanstalt für Arbeitsschutz
mit jeweils
höchstens zwei Wochenstunden zu genehmigen.
Ausnahmen bedürfen meiner Zustimmung. Zur Ausübung der
Lehrtätigkeit kann wöchentlich bis zu zwei Stunden Dienstbefreiung gewährt
werden. Die Genehmigung der Lehrtätigkeit sowie die der damit verbundenen
Dienstreisen ist im Hinblick darauf, dass die Lehranstalt mindestens die
Fahrtkosten erstattet, nur dann zu erteilen, wenn ein Anspruch auf
Reisekostenvergütung gegen die Dienststelle der Bediensteten nicht geltend
gemacht wird.
3.
Die Bezirksregierung berichtet mir jeweils zum Jahresende über die
genehmigten Lehrtätigkeiten. Hierbei sind die Namen der Lehrbeauftragten und
der Universitäten und Fachhochschulen und Art und Dauer des Lehrauftrages sowie
die im Berichtsjahr erfolgte zeitliche Inanspruchnahme der Beauftragten durch
die Lehrtätigkeit anzugeben.
4.
Bereits erteilte Genehmigungen behalten personenbezogen bis zum Wegfall des
Genehmigungsgrundes ihre Gültigkeit, sind jedoch auf das zulässige Kontingent
gemäß Nummer 2 anzurechnen.
Der
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18.09.1975 (SMBl. NRW. 8054) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 1996 S. 545.