Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.6.2024
Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftskammern Rheinland in Bonn und Westfalen-Lippe in Münster in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IB-860/65 E 62 v. 19.4.1962
Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und
Beamten
der Landwirtschaftskammern Rheinland in Bonn
und Westfalen-Lippe in Münster in der Sozialversicherung
RdErl. d. Ministeriums
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – IB-860/65 E 62
v. 19.4.1962
Das Arbeits- und
Sozialministerium hat am 13.2.1957 auf ihre gesondert gestellten Anträge und
meinen Gewährleistungsbescheid gem. § 174 RVO einzeln bestimmt:
a)
Für die bei der Landwirtschaftskammer Rheinland bzw. Westfalen-Lippe tätigen
Beamtinnen und Beamten und sonstigen Beschäftigten gilt ab 1.10.1956 § 169 und
§ 172 Nr. 1 RVO.
b)
§ 173 RVO gilt ab 1.10.1956 für Personen, denen auf Grund früherer
Beschäftigung bei der Landwirtschaftskammer Rheinland bzw. Westfalen-Lippe
Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnliche Bezüge bewilligt sind und daneben eine
Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung (§ 169 RVO) gewährleistet ist.
Am
9.5.1957 bzw. 25.9.1957 habe ich unter Bezug auf Artikel 2 § 3 AnVNG
entschieden, dass zu einem Widerruf der Versicherungsfreiheit kein Anlass
besteht.
Die unter 1 aufgeführten Entscheidungen, die für Personengruppen ergangen sind,
gelten - soweit sie die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der
Angestellten betreffen - gem. Artikel 2 § 3 AnVNG fort für alle Personen, die
zu diesen Gruppen von Beschädigten gehören, und zwar auch für diejenigen, die
zum Zeitpunkt, in dem die Entscheidungen über die Versicherungsfreiheit
ergangen sind, noch nicht dem Kreis dieser Personen angehört haben, sondern
erst später hinzugekommen sind oder noch hinzukommen.
Unbeschadet
dieser Rechtsauffassung stelle ich hiermit als zuständige oberste
Verwaltungsbehörde des Landes NRW gem. §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 AVG n.F. fest,
dass die Personen, die Sie nach dem 28.2.1957 in das Beamtenverhältnis berufen haben
oder noch berufen werden, von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Berufung ab
in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungsfrei sind.
Versicherungsfreiheit in
der Krankenversicherung und Beitragsfreiheit zur Bundesanstalt für Arbeit ab
1.1.1989.
a)
Die Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten und in ähnlicher
Rechtsstellung beschäftigten Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung
stellt nach § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 SGB V nicht mehr auf die Anwartschaft auf
Ruhegehalt, sondern auf die Absicherung bei Krankheit ab. Soweit nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf
Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht, tritt kraft
Gesetzes Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung ein. Die
Versicherungsfreiheit bleibt nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V auch für die Zeit des
Ruhestandes bestehen. Einer Gewährleistungsentscheidung - wie im Bereich der
gesetzlichen Rentenversicherung vorgeschrieben - bedarf es nicht mehr.
b)
Hinsichtlich der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit sind nach § 169
AFG kraft Gesetzes Arbeitnehmer in einer Beschäftigung versicherungsfrei, wenn
sie die in § 6 Abs. 1 Nrn. 2,4, 5 oder 7 SGB V genannten Voraussetzungen für
die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen. Soweit die
Krankenversicherungspflicht nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsverdienstgrenze entfällt, besteht die Beitragspflicht zur
Bundesanstalt für Arbeit weiter.