Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.6.2024
Behandlung von Auslagen der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren RdErl. d. Innenministers v. 24. 6. 1977 -IV A 2 – 5018
Behandlung von
Auslagen der Polizei
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
RdErl. d. Innenministers v. 24. 6. 1977 -IV A 2 – 5018
Auslagen in Strafverfahren
1.1
Auslagen, die der Polizei entstehen, wenn
- sie Straftaten erforscht (§ 163 StPO),
- sie auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts
tätig wird (z. B. § 161 StPO),
- ihre Beamten als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) Maßnahmen
ergreifen,
gehören zu den Kosten der Vorbereitung der öffentlichen
Klage (§ 464 a Abs. l StPO). Diese Beträge werden aus dem Polizeihaushalt von
der Polizeibehörde gezahlt, welche die den Auslagen zugrunde liegende Tätigkeit
vorgenommen oder mit dieser einen Dritten beauftragt hat. Als Kosten gelten
auch Beträge, die anderen Behörden als Auslagen entstanden sind, jedoch aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung untereinander nicht erstattet werden. Die
Auslagen der Polizei werden von den Justizbehörden nur insoweit als Kosten des
Strafverfahrens erhoben, als das Gerichtskostengesetz dies vorsieht (§ l Abs. l
GKG).
1.2
Art und Höhe der Auslagen
Zu den Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage
gehören gemäß Nummer 9015 des zu § 3 Abs. 2 GKG ergangenen Kostenverzeichnisses
der Art und Höhe nach nur die in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten
Auslagen (Anlage 1).
1.3
Vormerkung und Mitteilung
1.3.1
Die Auslagen der Polizei dürfen nur von den zuständigen Justizbehörden
angesetzt und vom Kostenschuldner eingezogen werden. Die Polizei merkt deshalb
die ihr entstandenen Auslagen im Sinne der vorstehenden Nr. 1.2 in den Akten
des Strafverfahrens vor. Das gilt auch für die Dokumentenpauschale i. S. der
Nr. 9000.
§ 9 Abs. 2 GKG, der einen unmittelbaren Einzug der Dokumentenpauschale
ermöglicht, ist von der Polizei nicht anzuwenden. Soweit die Auslagen nach
Abgabe der Akten anfallen, werden sie nachträglich mitgeteilt. In beiden Fällen
ist dafür das Formblatt zu verwenden. Sonstige Auslagen, die der Polizei
entstehen, sind weder in den Akten des Strafverfahrens vorzumerken noch den
Justizbehörden mitzuteilen.
1.3.2
Die Auslagen sind auch dann vorzumerken bzw. mitzuteilen, wenn
- Ermittlungen gemäß Nr. 1.1 für Gerichte,
Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden mit Sitz außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen geführt werden,
- Ermittlungen gegen Angehörige der NATO-Streitkräfte
(Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige, Art. I Abs.
l Buchst. a - c des NATO - Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 - BGB1. II 1961 S.
1190 -) geführt werden (auch wenn die Gerichtsbarkeit nicht von deutschen
Gerichten ausgeübt wird),
- nicht sicher ist, ob der Täter ermittelt, mit einer
Verurteilung des Beschuldigten oder der Einziehung der Auslagen gerechnet
werden kann.
1.3.3
Sind Auslagen der Polizei durch eine Amtshandlung veranlasst, die sich auf mehrere
Verfahren bezieht, so werden sie angemessen aufgeteilt.
1.3.4
Unberührt bleibt die Kostenpflicht für Amtshandlungen, die unabhängig vom
Strafverfahren vorgenommen werden (z. B. Sicherstellung und Verwahrung von
Fahrzeugen aus Gründen der Gefahrenabwehr, Überlassung von Bildmaterial,
Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen); in diesen Fällen sind die Kosten
einschließlich der Schreibauslagen von der Polizei unmittelbar nach Maßgabe der
sonstigen kostenrechtlichen Vorschriften zu erheben.
1.4
Erstattung
1.4.1
Die den Justizbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilten Auslagen
werden der Polizei nicht erstattet, sondern zusammen mit den sonstigen Kosten
des Strafverfahrens im Justizhaushalt vereinnahmt (vgl. Gem. RdErl. d.
Justizministers u. d. Innenministers v. 28.01.2000 - SMBl. NW. 20511 -).
1.4.2
Werden die Auslagen der Polizei durch Justizbehörden außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen eingezogen, unterbleibt eine Erstattung, wenn sich im
Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 25 Euro beläuft (vgl. Nr. 1 der
Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59 LHO).
1.4.3
Auslagen, die der Polizei durch Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften;
der Polizei oder Verwaltungsbehörden anderer Länder entstehen, sind auf Grund
einer Vereinbarung der Innenministerien der Länder nicht zur Erstattung
anzufordern, sondern lediglich zum Verfahren mitzuteilen (vgl. Anlage 3).
1.4.4
Falls Strafverfahren durch Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen eingeleitet
und danach in die Zuständigkeit von Behörden außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, findet eine Erstattung nur statt, soweit
die zuständigen Behörden die Auslagen eingezogen haben und sich im Einzelfall
der Anspruch auf mehr als 25 Euro beläuft.
2
Auslagen in Ordnungswidrigkeitenverfahren
2.1
Auslagen, die der Polizei entstehen, wenn
- sie Ordnungswidrigkeiten erforscht oder verfolgt (z. B. §
53 Abs. l S. l OWiG).
- sie auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde),
der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts tätig wird (z. B. § 53 Abs. l S. 2
OWiG).
- ihre Beamten, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
bestellt sind (§ 152 GVG), Maßnahmen i. S. des § 53 Abs. 2 OWiG ergreifen,
gehören zu den Kosten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§
105 Abs. l OWiG). Diese Beträge werden aus dem Polizeihaushalt von der
Polizeibehörde gezahlt, welchedie den Auslagen zugrunde liegende Tätigkeit
vorgenommen oder mit dieser einen Dritten beauftragt hat. Als Kosten gelten
auch Beträge, die anderen Behörden als Auslagen entstanden sind, jedoch aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung untereinander nicht erstattet werden. Die
Auslagen der Polizei werden von den Bußgeld- oder Justizbehörden nur insoweit
als Kosten des Bußgeldverfahrens erhoben, als das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten dies vorsieht (§ 107 Abs. 3 OWiG).
2.2
Art und Höhe der Auslagen
Zu den Kosten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gehören die
in § 107 Abs. 3 OWiG genannten Auslagen, die in Anlage l aufgeführt sind. Darin
wird zugleich auf Abweichungen gegenüber den erhebungsfähigen Auslagen des
Strafverfahrens hingewiesen.
2.3
Vormerkung und Mitteilung
Die Auslagen der Polizei dürfen nur von den zuständigen
Bußgeldbehörden angesetzt und vom Kostenschuldner eingezogen werden. Soweit ein
gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, treten insoweit an die Stelle der
Bußgeldbehörden die Justizbehörden. Im übrigen gilt Nr. 1.3 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die in Nr. 1.3.1 genannten Schreibauslagen nicht vorzumerken
sind, da sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zu den Auslagen im Sinne
von § 107 Abs. 3 OWiG gehören.
2.4
Erstattung
2.4.1
Werden die Auslagen der Polizei durch Justizbehörden oder staatliche
Bußgeldbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, gilt Nr. 1.4.1 entsprechend.
2.4.2
Werden die Auslagen der Polizei durch Justizbehörden oder staatliche
Bußgeldbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, gilt Nr.
1.4.2 entsprechend.
2.4.3
Bei Auslagen der Polizei, die auf Grund der Ersuchen kommunaler Bußgeldbehörden
im Land Nordrhein-Westfalen erwachsen, findet eine Erstattung unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens statt, wenn sich im Einzelfall der Anspruch auf mehr als
10 Euro beläuft. Für Auslagen der Polizei, die auf Grund der Ersuchen von
Gerichten, Staatsanwaltschaften, der Polizei, staatlichen oder kommunalen
Bußgeldbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erwachsen, gilt Nummer
1.4.3 entsprechend.
2.4.4
Werden die Auslagen der Polizei durch kommunale Bußgeldbehörden im Lande
Nordrhein-Westfalen eingezogen, unterbleibt eine Erstattung, wenn sich im
Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 10 Euro beläuft.
2.4.5
Werden die Auslagen der Polizei durch kommunale Bußgeldbehörden außerhalb des
Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, unterbleibt eine Erstattung, wenn sich
im Einzelfall der Anspruch auf nicht mehr als 25 Euro beläuft (vgl. Nrn. 2.61,
2.62 VV zu § 59 LHO).
2.4.6
Falls Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Behörden des Landes
Nordrhein-Westfalen eingeleitet und danach in die Zuständigkeit von Behörden
außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen oder kommunaler Bußgeldbehörden
innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, findet eine
Erstattung nur statt, soweit die zuständigen Behörden die Auslagen eingezogen
haben und sich im Einzelfall der Anspruch bei Behörden außerhalb des Landes auf
mehr als 25 Euro und bei Behörden innerhalb des Landes auf mehr als 10Euro
beläuft.
Vordruckbeschaffung
Die Formblätter Anlage 2 werden zentral beschafft.
Der jeweilige Haushaltsbedarf ist zum 1.1. und 1.7. jeden Jahres über die
Bezirksregierung mitzuteilen
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem
Justizministerium und dem Finanzministerium.
MBl. NRW. 1977 S. 832, geändert durch RdErl. v. 30.6.195 (MBl. NRW. 1995 S. 1372) 3.3.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 298), 18.8.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 817).
Anlagen: