Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.6.2024
Flurbereinigungsverfahren und Straßenplanungen RdErl. d. Ministerpräsidenten Landesplanungsbehörde v. 10. 11. 1958 - II 703 - 2842/58 (Am 01.01.2003: MVEL)
Flurbereinigungsverfahren und Straßenplanungen
RdErl.
d. Ministerpräsidenten Landesplanungsbehörde
v. 10. 11. 1958 - II 703 - 2842/58
(Am 01.01.2003: MVEL)
Bei der Neugestaltung eines Flurbereinigungsgebietes
ist die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet, u. a. den Erfordernissen des
öffentlichen Verkehrs Rechnung zu tragen (§ 37 Abs. 2 des
Flurbereinigungsgesetzes v. 14. Juli 1953). Da in einem
Flurbereinigungsverfahren die grundsätzliche Frage aufgeworfen wurde, wieweit
es möglich und notwendig ist, Straßenplanungen in diesem Verfahren zu
berücksichtigen, teile ich hierzu im Einvernehmen mit dem Minister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Minister für Wirtschaft und Verkehr
folgendes mit:
1
Festliegende Straßenplanungen werden in den Flurbereinigungsverfahren
berücksichtigt. Als festliegende Planungen gelten solche, bei denen .die Trasse
in einem Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz oder auf
Grund eines landesbauaufsichtlichen Begutachtungsverfahrens festgelegt worden
ist.
2
Wenn bei einer Straßenplanung die Trasse noch nicht festliegt, in
'Raumordnungsplänen nach dem nordrhein-westfälischen Landesplanungsgesetz aber
enthalten ist, kann und soll sie auf Antrag des Straßenbaulastträgers im
Flurbereinigungsverfahren berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dass die
Linienführung mit genügender Sicherheit bestimmt werden kann.
3
Wenn nur bekannt ist, daß das Flurbereinigungsgebiet später von einer Straßenplanung
betroffen wird, die Trasse jedoch noch nicht mit genügender Sidierheit
festliegt, kann sie im Flurbereinigungsverfahren nicht berücksichtigt werden,
4
Für die im Flurbereinigungsverfahren auszuweisenden Anlagen, die dem
öffentlichen Verkehr dienen, kann nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes Land
in verhältnismäßig geringem Umfang bereitgestellt werden. Die
Landbereitstellung ist nicht möglich, wenn der Eigentümer der Anlage einen
angemessenen Kapitalbetrag für das Land und entstehende Schäden an die
Teilnehmergesellschaft nicht leisten kann. In diesem Falle kann die
Flurbereinigungsbehörde daher die Straßenplanung nur insoweit berücksichtigen,
dass sie entsprechend der geplanten Straßenführung die auszuweisenden
Flurstücke zuschneidet, damit bei dem späteren Ausbau der Straße eine
unwirtschaftliche Zerschneidung der anliegenden Grundstücke vermieden wird. Es
bleibt dann dem Straßenbaulastträger überlassen, das benötigte Land zu
gegebener Zeit von den Anliegern freihändig oder im Wege der Enteignung zu
erwerben.
5
Wird für eine geplante Straße in großem Umfange Land benötigt, so kann dieses
auf Antrag der Enteignungsbehörde im Flurbereinigungsverfahren nach § 87 ff.
des Flurbereinigungsgesetzes gegen Entschädigung bereitgestellt werden.
Voraussetzung ist hierfür, dass der Plan in dem Enteignungsverfahren vorläufig
festgestellt ist.
Im übrigen ist noch folgendes zu
bemerken:
Durch Verwaltungsverordnung des
Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 21. 8. 1954 (SMB1. NW. 7815) ist sichergestellt, dass die für die Verkehrsplanung zuständigen Behörden
in den Flurbereinigungsverfahren beteiligt werden, um ihren Planungsabsichten
Geltung zu verschaffen. Das gilt für die Vorbereitung der Verfahren, für die
Aufstellung der allgemeinen' Grundsätze, für die zweckmäßige Neugestaltung des
Flurbereinigungsgebietes und für die Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes
(vgl. Ziff. l bis 4, 8, 9, 12 der Verwaltungsverordnung v. 21. 8. 1954). Diese
Beteiligung soll und darf nicht dazu führen, dass die Einleitung und
Bearbeitung der Flurbereinigungsverfahren unnötig verzögert wird. Insbesondere
soll das Widerspruchsrecht des Regierungspräsidenten nach Ziff. l bis 4 der
vorgenannten Verwaltungsverordnung in der Regel wegen noch nicht genügend
festliegender Planungsabsichten die Einleitung der Flurbereinigungsverfahren
nicht auf längere Zeit verzögern; vielmehr sollte die Anhörung Anlass zum
beschleunigten Abschluss der Planungsarbeiten sein, damit die Verfahren zügig
eingeleitet und bearbeitet werden können. Daher wird der Minister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nur bei besonders begründeten
Ausnahmefällen wegen der noch nicht genügend geklärten Planungsvorhaben seine
Zustimmung zur Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens versagen.
Bei der heute allgemein anerkannten agrarpolitischen
Bedeutung der Flurbereinigung ist es Pflicht aller Dienststellen, die Tätigkeit
der Flurbereinigungsbehörden zu unterstützen und ihnen in jeder Hinsicht nach
besten Kräften behilflich zu sein.
MBl. NRW.
1958 S. 2523.