Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Änderungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 18. Dezember 1992 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. Juni2011 und vom 3. Dezember 2015 zugunsten der Der Grüne Punkt, Duales System Deutschland GmbH, Frankfurter Str. 720 – 726, 51145 Köln Bekanntmachung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

 

Änderungsbescheid zum Feststellungsbescheid vom 18. Dezember 1992 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. Juni2011 und vom 3. Dezember 2015 zugunsten der Der Grüne Punkt, Duales System Deutschland GmbH, Frankfurter Str. 720 – 726, 51145 Köln Bekanntmachung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Änderungsbescheid zum
Feststellungsbescheid vom 18. Dezember 1992 in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 14. Juni2011 und vom 3. Dezember 2015
zugunsten der Der Grüne Punkt, Duales System Deutschland GmbH,
Frankfurter Str. 720 – 726, 51145 Köln

Bekanntmachung des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 23. September 2019

1. Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG), wird Teil Teil A. Ziff. II. Nummer 9 des Feststellungsbescheides vom 18.12.1992 in der Fassung vom 14.6.2011 an den aktuellen Rechtsstand – Inkrafttreten des VerpackG – angepasst und wie folgt geändert:

Die Systembetreiberin hat eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall zu leisten, dass sie oder die von ihr Beauftragten die Pflichten nach dem VerpackG, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2 VerpackG nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen.

Die Sicherheitsleistung ist spätestens zum 1. Januar 2020 nach Bekanntgabe des Bescheides entweder in Form einer unwiderruflichen und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder Großbank, durch eine Kreditversicherung oder durch Einzahlung von Geld auf einem Konto bei der Landeskasse Düsseldorf zu erbringen. Auf Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB ist zu verzichten.

Die Bürgschaft hat zu Gunsten des Landes Nordrhein – Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, als Gläubiger zu erfolgen. Die Bankbürgschaft ist im Original bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu hinterlegen. Die Rückgabe der Bankbürgschaft erfolgt Zug um Zug gegen Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde.

Bei Stellung der Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung sind die Vorgaben des Hinterlegungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änd. von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des 2. KostenrechtsmodernisierungsG und zur Vornahme weiterer Änd. vom 20. 5. 2014 (GV. NRW. S. 311) zu beachten. Die Einzahlung ist der Genehmigungsbehörde durch Original des Einzahlungsbeleges nachzuweisen. Ein auf einem Konto der Landeskasse eingezahlter Betrag ist bei Änderung der zu hinterlegenden Sicherheit durch entsprechende Rück- oder Zuzahlungen auszugleichen.

Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach den Erfassungsmengen und Marktanteilen der einzelnen Systembetreiber, den Kosten der Entsorgung der jeweiligen Verpackungsabfälle, sowie den von der Systembetreiberin zu entrichtenden Neben- und Mitbenutzungsentgelten.

Die Sicherheitsleistung wird jährlich überprüft, eine Neufestlegung der Sicherheitsleistung erfolgt unterjährig auf der Grundlage neu festgesetzter Marktanteile nur, wenn bei einer Neuberechnung die Abweichung zur hinterlegten Sicherheit mehr als 25% beträgt.

Bei neu zu genehmigenden Systemen beträgt die zu erhebende Sicherheitsleistung mindestens 2 % des Gesamtbetrages aller Systeme im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

Eine Sicherheitsleistung für die Fraktionen PPK und Glas kann entfallen, wenn die Erlöse am Markt für Altpapier bzw. Altglas längerfristig absehbar positiv sind.

Die Höhe der Sicherheitsleistung wird in einem gesonderten Bescheid berechnet und festgesetzt.

2. Die Systembetreiberin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Der Kostenbescheid ergeht durch gesonderten Bescheid.

3. Der verfügende Teil des Bescheids wird öffentlich bekannt gegeben.

MBl. NRW. 2019 S. 653.