Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Änderungssatzung der Satzung der „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

 

Änderungssatzung der Satzung der „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

Änderungssatzung der
Satzung der „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung

des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR)

vom 12. Dezember 2014

und des Beschlusses der Verbandsversammlung

des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein (NVN)

vom 16. Dezember 2014

Durch Dringlichkeitsentscheidung des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) mit einem Mitglied der Verbandsversammlung

des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) vom 25. März 2020 und des Verbandsvorstehers des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein (NVN) mit einem Mitglied der Verbandsversammlung des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein (NVN)

vom 25. März 2020 wird die oben genannte Satzung vom 16. Dezember 2014 (MBI. NRW. 2015 S. 398) wie folgt geändert:

I.

Zwischen dem § 25 und § 26 wird ein neuer § 25 a eingefügt:

§ 25 a

Entscheidungen in Fällen besonderer Dringlichkeit

(1) Ist die Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder kann eine Sitzung wegen höherer Gewalt oder vergleichbaren Gründen nicht stattfinden und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren für das Unternehmen oder für die Daseinsvorsorge (Versorgung der Bevölkerung mit ÖPNV-Leistungen) entstehen können, kann der Vorstand - im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen - mit dem Vorsitzenden - im Falle dessen Verhinderung mit einem stellvertretenden Vorsitzenden - und mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats entscheiden. § 60 Absatz 1 Sätze 3 und 4 GemO NRW gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für den Vergabeausschuss entsprechend.

(3) Diese Regelung über Entscheidungen in Fällen besonderer Dringlichkeit ist befristet bis zum 31. Oktober 2020.“

II.

§ 40 wird geändert und erhält folgende Fassung:

§ 40

Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen der VRR AöR erfolgen durch Bereitstellung des digitalisierten Dokumentes auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der VRR AöR unter Angabe des Bereitstellungstages, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.“

MBl. NRW. 2020 S. 213.