Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

 

Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung
der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Vom 2. November 2023

Aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327), erlässt die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 6. Dezember 1996 (StAnz. Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2022 (StAnz. Nr. 47), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Ihr Tätigkeitsbereich kann durch Staatsverträge erweitert werden.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

„7. den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,“

b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

3. § 15 erhält folgende Fassung

„§ 15
Pflichtmitgliedschaft

(1) 1Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt sind alle nicht berufsunfähigen natürlichen Personen, die

1. Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern sind,

2. Mitglieder der Patentanwaltskammer sind und einen Kanzleisitz in Bayern eingerichtet haben.

2Dies gilt nicht, sofern die Personen nur als Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften Mitglied der vorgenannten Kammern sind.

(2) 1Pflichtmitglieder sind ferner Personen, die nach Maßgabe von Staatsverträgen im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 in den Tätigkeitsbereich der Versorgungsanstalt einbezogen sind. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen, wer

1. bei Beginn der Mitgliedschaft im Sinne von Abs. 1 in einer Berufskammer in Bayern oder

2. als Patentanwalt bei Einrichtung eines Kanzleisitzes in Bayern oder

3. an dem Tag, an dem eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft unwirksam geworden ist,

die Regelaltersgrenze erreicht hat.

(4) 1Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen eingetreten sind. 2Sie endet mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen oder mit dem Wirksamwerden einer Befreiung. 3Die Mitgliedschaft endet jedoch nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalls.“

4. § 16 Absatz 1 Nummer 6 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„dies gilt nicht, solange Mitgliedschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 in einer Rechtsanwaltskammer im Freistaat Bayern besteht.“

5. In § 32 Absatz 7 Satz 1 wird die Zahl „2023“ durch die Zahl „2024“ ersetzt.

§ 2

Die Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Aufsicht) mit Schreiben A4-1235-10-35-28 vom 27. Oktober 2023 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.

Augsburg, 2. November 2023

Harald  O c h s n e r

Vorsitzender des Verwaltungsrats der
Bayerischen Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung

MBl. NRW. 2023 S. 1417.