Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit Vom 3. Dezember 1990 ¹)

 

Historisch:

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit Vom 3. Dezember 1990 ¹)

202.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

3. 12. 90 (1)


Bekanntmachung

des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg

und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen

über umfassende Zusammenarbeit

Vom 3. Dezember 1990 ¹)

In Potsdam ist am 27. November 1990 ein Abkommen zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit unterzeichnet worden.

Das Abkommen wird nachstehend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

zwischen der Regierung des Landes Brandenburg

und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen

über umfassende Zusammenarbeit

Die Landesregierung Brandenburg

und

die Landesregierung Nordrhein-Westfalen -

im Bewußtsein der historischen Bedeutung der Einigung Deutschlands,

in der Überzeugung, durch ihre partnerschaftliche Zusammenarbeit ein Beispiel für die Bedeutung des kooperativen Förderalismus in Deutschland und Europa zu geben und das Vertrauen der Menschen in die demokratische und bundesstaatliche Ordnung zu stärken,

in dem Bestreben, zur Entfaltung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und zur Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse in Deutschland beizutragen,

unter Berücksichtigung der Verbundenheit der Länder Brandenburg und Berlin -

verabreden miteinander:

Artikel l

(1) Beide Seiten arbeiten auf allen geeigneten Gebieten der Landespolitik partnerschaftlich zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit kann vor allem auf folgende Weise erfolgen:

1. Austausch von Informationen, gegenseitige Beratung und Abstimmung in gemeinsam interessierenden Fragen,

2. Austausch von Delegationen, wissenschaftlichem und sonstigem Personal,

3. gemeinsame Nutzung bestehender Einrichtungen und Schaffung neuer gemeinsamer Einrichtungen zur Erfüllung von Aufgaben beider Seiten,

4. Unterstützung von Partnerschaften.

(3) Einzelheiten der Zusammenarbeit werden durch besondere Vereinbarungen geregelt, deren Vorbereitung den jeweils zuständigen Fachministerien beider Seiten obliegt.

Artikel 2

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, im Interesse der Menschen den ökologischen und ökonomischen Strukturwandel sozialverträglich voranzutreiben und das gegenseitige Verständnis für die historischen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Besonderheiten beider Seiten zu vertiefen.

(2) Um dieses Ziel zu erreichen, ermutigen beide Seiten alle gesellschaftlichen Einrichtungen, durch gegenseitige Information, Abstimmung und Personalaustausch intensiv zusammenzuarbeiten.

Artikel 3

(1) Zur Abstimmung der Zusammenarbeit wird ein Koordinierungsausschuß aus je sechs Vertretern beider Seiten eingesetzt.

(2) Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt den Chefs der Staatskanzleien beider Seiten und wechselt jährlich. Zunächst übernimmt der Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die Geschäftsführung.

Artikel 4

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit führen beide Landesregierungen in regelmäßigen Abständen und aus besonderem Anlaß gemeinsame Sitzungen durch. Das gilt auch für die Fachminister und für die Staatssekretäre beider Seiten.

Artikel 5

(1) Beide Seiten verstärken den Personalaustausch in allen Verwaltungsbereichen und im Bereich der Rechtspflege.

(2) Sie unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Partnerschaften von Behörden und Einrichtungen auf allen Ebenen ihrer Landesverwaltungen und Partnerschaften von Gerichten und von Staatsanwaltschaften.

Artikel 6

Beide Seiten erwägen, nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen gemäß Artikel l Abs. 3 Aufgaben beider Seiten auf Dauer oder übergangsweise gemeinsamen Einrichtungen zu übertragen.

Artikel 7

Beide Seiten unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Städten, Gemeinden, Kreisen und Gemeindeverbänden.

Artikel 8

(1) Beide Seiten setzen sich für eine intensive Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozial-, Gesundheits- und Arbeitsmarktpolitik ein.

(2) Zu diesem Zweck unterstützen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten Partnerschaften von Trägern der Sozialversicherungen und der Sozialhilfe und von Krankenhäusern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Gesundheitswesen.

Artikel 9

(1) Beide Seiten setzen sich für eine intensive Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Technologie, der Wissenschaft, der Kultur, des Bildungswesens, der Medien und der Gleichstellung von Mann und Frau ein.

(2) Zu diesem Zweck unterstützen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten vor allem:

1. den Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern,

2. Partnerschaften von wissenschaftlichen, technologischen und schulischen Einrichtungen.

Artikel 10

(1) Beide Seiten streben an, Jugendbegegnungen und die Zusammenarbeit zwischen freien und öffentlichen Trägern der Familien- und der Jugendhilfe zu fördern.

(2) Sie werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften (auch von Schulen und Hochschulen) ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen zu fördern.

Artikel 11

Vereinbarungen mit dem Bund über die Abstimmung der Zusammenarbeit durch die Clearingstelle nach Nr. I. 8. des Protokolls zum Einigungsvertrag bleiben unberührt.

Artikel 12

Die Zusammenarbeit und die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der Länder Brandenburg und Berlin bleiben unberührt.

101

') MBl. NW. 1991 S. 41, her. S. 226.

3. 12. 90 (1) / 202.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.4.1991 = MBl. NW.Nr. 18einschl.)

IM Artikel 13

Dieser Vertrag wird für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Durch Notenwechsel können beide Seiten vereinbaren, die Geltungsdauer jeweils um zwei Jahre zu verlängern.

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft

Geschehen zu Potsdam am 27. November 1990 in zwei Urschriften.

Für die Landesregierung Für die Landesregierung

Brandenburg Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe Johannes Rau

MBl. NW. 1991 S. 283.