Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten Bauen und Wohnen Vom 13. Februar 1991 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten Bauen und Wohnen Vom 13. Februar 1991 ¹)

13. 2. 91 (1)

202.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.4.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

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Verwaltungsvereinbarung

zwischen der Regierung des Landes Brandenburg

und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen

über

die Zusammenarbeit auf den Gebieten Bauen und Wohnen

Vom 13. Februar 1991 ¹)

Die Landesregierung Brandenburg

und

die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

schließen auf der Grundlage von Artikel l Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990

folgende Verwaltungsvereinbarung:

Artikel l

Gegenstand und Ziel der Verwaltungsvereinbarung

Die Regierung des Landes Brandenburg und die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen bekräftigen, mit dieser Vereinbarung ihre Absicht, auch künftig auf den Gebieten des Bauens und Wohnens partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Beide Seiten gehen davon aus, daß Investitionen im Wohnungsbau wichtige Voraussetzung für den ökonomischen Strukturwandel sind und gleichzeitig große Antriebswirkungen für die Umstrukturierung der Bauwirtschaft entfalten. Voraussetzung hierfür ist im Land Brandenburg eine alle Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung ausschöpfende und auf höchstmögliche Verfahrensbeschleunigung ausgerichtete Ausgestaltung des Baurechts, der bautechnischen Normen und der Organisation und der Verfahren der Bauaufsicht.

Die Landesregierungen werden sich für eine ökologische und soziale Wohnungspolitik in beiden Ländern einsetzen.

Artikel 2

Informationsaustausch

(1) Es wird angestrebt, daß sich der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg und die Ministerin für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens einmal pro Jahr zu einem Informationsaustausch treffen. Im Bedarfsfall treffen sich die Staatssekretäre.

(2) Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, auf der Ebene der Ministerien und der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Bereich Bauen und Wohnen einen gegenseitigen Informationsaustausch einzurichten.

Artikel 3

Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei folgenden Maßnahmen:

(1) Wohnungsbauförderung

1. Präsentation der Abwicklung von Förderungsprogrammen im Wohnungswesen und deren Finanzierung sowie der Organisation der beteiligten Stellen.

2. Formulierung der Aufgabenstellung und Entscheidungshilfen beim Aufbau und der Organisation der Abwicklung der Wohnungsbauförderung.

3. Schaffung der Möglichkeit für entsprechende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, sich bei der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (WFA) theoretisches Wissen und praktische Erfahrungen anzueignen.

4. Vorbereitung von Bewilligungsbescheiden unter Benutzung der EDV-Anwendung für eine Übergangszeit durch die WFA, wenn das Verfahren deckungsgleich ge'staltet werden kann.

(2) Wohnungswirtschaft

5. Hilfestellung bei der Ermittlung, der Aus- und Bewertung wohnungswirtschaftlicher Daten sowie dem anschließenden Aufbau einer ADV-mäßigen Datenverwaltung.

6. Erfahrungsaustausch inden Bereichen ökologisches und energiesparendes Bauen, kosten- und flächensparendes Bauen und alten- und behindertengerechtes Bauen sowie Hilfestellung bei der technischen Umsetzung.

(3) Wohnungsbestand

7. Unterstützung bei der Umsetzung des Wohnungsbin-dungs- und Mietpreisrechtsund bei Schaffung der notwendigen Verwaltungsvorschriften.

8. Für den Bereich des Wohngeldes hat das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen auf Veranlassung des Ministeriums für Bauen und Wohnen bereits alle Vorkehrungen getroffen, daß das Wohngeld für eine Übergangszeit von zunächst einem Jahr für das Land Brandenburg berechnet wird. Ungeachtet dessen wird der Wohngeldbescheid durch die zuständige Stelle in Brandenburg erlassen.

9. Darüber hinaus hat die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Oberfinanzkasse (Land) - die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, daß das Wohngeld für die Übergangszeit namens des Landes Brandenburg dort ausgezahlt werden kann. Die notwendige Koordination wird vom Ministerium für Bauen und Wohnen übernommen.

10. Für die vom Volksheimstättenwerk organisierten Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zum Bereich Wohngeld werden Referenten freigestellt.

11. Unterstützung bei der Errichtung landesbeteiligter Wohnungsgesellschaften.

Artikel 4

Mieterberatung

(1) Das Ministerium für Bauen und Wohnen fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei und dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Mieterberatung im Land Brandenburg durch den Deutschen Mieterbund.

(2) Im Rahmen dieser Förderung ist neben einer fachlichen Beratung vor allem daran gedacht, den Deutschen Mieterbund bei dem Aufbau einer Mieterberatung zu unterstützen.

202. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.4.1991 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

13. 2. 91 (2)

(3) Der Deutsche Mieterbund hat sich bereiterklärt, ein Konzept zu erarbeiten und darzulegen, welche Maßnahmen aus seiner Sicht vordringlich gefördert werden sollten.

Artikel 5

Unterstützung von Partnerschaften

(1) Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, zwischen den für Bauen und Wohnen zuständigen Landesbehörden und Einrichtungen Partnerschaften einzurichten.

(2) Beide Seiten werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine intensive, partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den für Bauen und Wohnen zuständigen Behörden einsetzen.

Artikel 6

Aus- und Fortbildung

(1) Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhsin-Westfalen erklärt seine Bereitschaft, auch kurzfristig Angehörige seines Geschäftsbereichs zu Fortbildungsveranstaltungen nach Brandenburg zu entsenden, wenn das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg mitteilt, daß hierfür ein Bedarf besteht.

(2) Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen wird für Fortbildungsmaßnahmen in seinem Geschäftsbereich Verwaltungsangehörigen im Bereich Bauen und Wohnen des Landes Brandenburg die Teilnahme anbieten, sofern aufgrund des Themas der Veranstaltung eine Teilnahme sinnvoll ist. Es teilt dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg rechtzeitig die in Frage kommenden Veranstaltungen und die Anzahl der für die Angehörigen der Verwaltung des Landes Brandenburg zur Verfügung stehenden Plätze mit. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg benennt die Teilnehmer.

(3) Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfaleri setzt sich dafür ein, daß

a) Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg in Nordrhein-Westfalen am Grundlehrgang für Fachreferendare (Fachrichtung Hochbau und Ingenieurwesen) teilnehmen können;

b) für Beschäftigte von landesbeteiligten Wohnungsgesellschaften in Brandenburg bei landesbeteiligten Wohnungsgesellschaften in Nordrhein-Westfalen wohnungswirtschaftliche Hospitationen möglich sind.

Artikel 7 Sonstige Zusammenarbeit

(1) Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen bietet dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg Unterstützung bei folgenden Aufgaben an:

1. Erarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze, Verord^ nungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften,

2. Erarbeitung von Bundesratsvorlagen in den Bereichen von Bauen und Wohnen,

3. Aufbau der Behörden im Bereich Bauen und Wohnen,

4. Mitwirkung beim Aufbau, der Entwicklung und Durchführung eines Beratungsangebots sowie der Erstellung von Informationsmaterial für die brandenburgische Bevölkerung, beispielsweise über Fragen der Wohnungsbauförderung.

(2) Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt seine Bereitschaft, in Einzelfällen

1. kurzfristig weitere Fachleute nach Brandenburg zu entsenden, um Angehörige des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg in Einzelfragen des Verwaltungshandelns einzuführen,

2. weitere einzelne Verwaltungsaufgaben im Land Bran-denburg durch Angehörige des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vorbereiten zu lassen,

3. weitere Hospitationsmöglichkeiten anzubieten,

4. bei der Beschaffung von technischen Geräten und bei der Einführung von ADV-Technik behilflich zu sein.

Artikel 8

Verfahrensregelung

(1) Beide Seiten benennen je einen Koordinator zur Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung.

(2) Für alle Angebote gilt, daß sie einer konkreten Anforderung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg an den Koordinator . des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen bedürfen. Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen kommt im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten und der bewilligten Haushaltsmittel dieser Anforderung nach. Andernfalls wird die Anforderung zwischen den Koordinatoren des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel erörtert, Einvernehmen herzustellen.

Artikel 9

Anpassung der Verwaltungsvereinbarung an künftige Entwicklungen

Eine weitergehende Zusammenarbeit wird durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen. Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, die Verwaltungsvereinbarung den Notwendigkeiten anzupassen, die in Folge des fortschreitenden Aufbaus der Verwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg und im Interesse einer Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen dem Land Bran-denburg und dem Land Nordrhein-Westfalen eintreten.

Artikel 10

Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvereinbarung wird für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Beide Seiten können vereinbaren, die Geltungsdauer jeweils um zwei Jahre zu verlängern.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft

Geschehen zu Düsseldorf am 13. Februar 1991

Für die Landesregierung Brandenburg

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Jochen Wolf

Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Die Ministerin für Bauen und Wohnen

Ilse Brusis