Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen- und inneren Verwaltung Vom 2. Mai 1991 ¹)

 

Historisch:

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen- und inneren Verwaltung Vom 2. Mai 1991 ¹)

2. 5. 91 (1)

205.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 10.1991 = MBl. NW. Nr. 67 einschl.)

101


Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung

zwischen der Regierung des Landes Brandenburg

und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen

über

die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen- und inneren Verwaltung

Vom 2. Mai 1991 ¹)

Die Landesregierung Brandenburg

und . s

die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

schließen auf der Grundlage von Artikel l Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990 folgende Vereinbarung:

Artikel l

Regelmäßige Treffen zwischen den Ministern und Staatssekretären, Informationsaustausch

(1) Zur Erörterung grundsätzlicher Fragen der Zusammenarbeit treffen sich die Innenminister mindestens einmal jährlich.

(2) Die Koordinierung der Zusammenarbeit im einzelnen obliegt den Staatssekretären beider Ministerien; sie treffen mindestens zweimal jährlich zusammen, um den Stand der Zusammenarbeit zu erörtern.

(3) In gemeinsam interessierenden Fragen können Abteilungsleiter eines Innenministeriums zu Abteilungslei-terbesprechungen des anderen Innenministeriums eingeladen werden. Die mit gleichen Aufgaben betrauten Abteilungen beider Ministeriell tauschen Informationen und Erfahrungen untereinander aus.

Artikel 2

Gesetzgebungshilfe

(1) Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen leistet auf Wunsch des Innenministers des Landes Brandenburg Beratungs- und Formulierungshilfe bei der Erarbeitung von landesrechtlichen Gesetzen und Rechtsverordnungen, insbesondere in folgenden Bereichen:

Verfassungsrecht

Wahlrecht (einschl. Kommunalwahlrecht) Datenschutz (einschl. bereichsspezifischer Regelungen) Presserecht Lotterierecht

Verwaltungsorganisations- und -verfahrensrecht allgemeines Ordnungsrecht Melde- und Ausweisrecht Stiftungsrecht Gebührenrecht Beamten- und Laufbahnrecht Disziplinarrecht - Personalvertretungsrecht

Recht des Feuer- und Katastrophenschutzes Kommunales Verfassungsrecht

Kommunales Finanz-, Wirtschafts- und Prüfungsrecht Kommunale Neugliederung Kataster- und Vermessungsrecht (einschließlich des Rechts der öffentlich-bestellten Vermessungsingenieure) ' Polizeitätigkeitsrecht Organisationsrecht der Polizei Personalrecht der Polizei Recht des Verfassungsschutzes

(2) Soweit dies vom Innenminister des Landes Brandenburg gewünscht wird, umfaßt die Gesetzgebungshilfe im Rahmen des Möglichen auch die Beratung bei der Ressortabstimmung und die Teilnahme an den Ausschußberatungen im Landtag.

Artikel 3

Beratungshilfe

(1) Auf Wunsch des Innenministers des Landes Brandenburg leistet das Innenministerium Nordrhein-Westfalen Beratungshilfe z. B. in Fragen der Organisation der Landesverwaltung, der Polizei, der automatisierten Datenverarbeitung, der Durchführung von Bundesstatistiken, der Kampfmittelbeseitigung, der Erstellung von Aus-und Fortbildungskonzepten sowie in kommunalen Angelegenheiten.

(2) Die Innenministerien verständigen sich im Einzelfall darüber, ob die Beratungshilfe durch Kurz- oder Langzeitberater oder durch Seniorexperten geleistet werden soll. . '

Artikel 4

Gemeinsame Einrichtungen, Behördenpartnerschaften

Die Innenministerien beider Länder werden prüfen, in welchen Bereichen gemeinsame Einrichtungen errichtet werden sollten oder in welchen Bereichen wirksame Verwaltungshilfe durch Partnerschaften von Behörden des ihnen nachgeordneten Bereichs geleistet werden kann.

Artikel 5

Unterstützung im Bereich der Aus-und Fortbildung

(1) In den Tätigkeiten des allgemeinen Verwaltungsdienstes wird das Innenministerium Nordrhein-Westfalen in Absprache mit dem Innenminister des Landes Brandenburg

1. die Kurse zur Blockausbildung für Qualifikationen des mittleren Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung fortführen und die Ausbildung von jährlich bis zu 30 Inspektoranwärtern des Landes Brandenburg in Nordrhein-Westfalen übernehmen, bis das Land Brandenburg die Ausbildung des gehobenen und mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes selbst gewährleisten kann

2. Ausbildungsplätze für Referendare des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes mit anderer als juristischer Vorbildung zur Verfügung stellen

3. durch Bereitstellung von Dozenten die Aus- und Fortbildung in Brandenburg unterstützen

4. Hospitationen von Dienstkräften aus dem Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Brandenburg bei geeigneten Behörden in Nordrhein-Westfalen fördern.

Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen unterstützt den Innenminister des Landes Brandenburg bei der Gründung einer Fachhochschule für die Ausbildung des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes. Die Innenministerien beider Länder werden prüfen, ob die Fortbildungsakademie, das Institut für öffentliche Verwaltung sowie das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen Aufgaben des Innenministers des Landes Brandenburg übernehmen sollen.

(2) Im Bereich der Polizei übernimmt das Innenministerium Nordrhein-Westfalen auf Wunsch des Innenministers des Landes Brandenburg einen Teil der Ausbildung der Beamten des mittleren Dienstes des Landes Brandenburg durch die Direktion der Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen. Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen wird darüber hinaus in Absprache mit dem Innenminister des Landes Brandenburg

1. für Fortbildungsveranstaltungen bei Behörden und Einrichtungen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen Plätze für Teilnehmer aus der Polizei des Landes Brandenburg zur Verfügung stellen

2. Lehrpersonal aus Nordrhein-Westfalen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen der Polizei in Brandenburg entsenden

') MBl. NW. 1991 S. 667.

205.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1991 = MBl. NW. Nr. 67 einschl.)

2. 5. 91 (2)

3. Hospitationen von Dienstkräften der Polizei des Landes Brandenburg bei Polizeibehörden und -einrichtun-gen in Nordrhein-Westfalen ermöglichen.

(3) In Bereichen technischer Verwaltungslaufbahnen und Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (z. B. Vermessungsverwaltung, Dienst in der Datenverarbeitung), besonderer Funktionen (z. B. Kampfmittelbeseitigung) sowie der ADV-Aus- und Fortbildung werden die Innenministerien beider Länder prüfen, welche Möglichkeiten der Hilfe zur Aus- und Fortbildung von Dienstkräften des Landes Brandenburg bereitgestellt werden können.

Artikel 6

Personalhilfe

In Abstimmung mit dem Innenminister des Landes Brandenburgund nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wird das Innenministerium Nordrhein-Westfalen Fachpersonal seines Geschäftsbereichs für eine befristete Zeit zur Dienstleistung in den Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Brandenburg abordnen. Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen wird darüber hinaus dem Innenminister des Landes Brandenburg im Rahmen seiner Möglichkeiten behilflich sein, Fachpersonal für eine dauernde Tätigkeit im Dienste des Landes Brandenburg zu gewinnen.

Artikel 7

Hilfe beim Verwaltungsvollzug

Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen und der Innenminister des Landes Brandenburg prüfen, in welchem Umfang vorübergehend zur Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben der allgemeinen und inneren Verwaltung sowie der Polizei vorbereitende Hilfe in der Weise geleistet werden kann, daß Behörden oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen von Behörden des Landes Brandenburg zu treffende Maßnahmen rechtlich oder technisch so vorbereiten, daß sie ohne wesentlichen eigenen Verwaltungsaufwand von Dienstkräften des Landes Brandenburg in Kraft gesetzt werden können.

Artikel 8

Sachmittelhilfe

(1) Im Rahmen der haushaltsrechtlicheh Möglichkeiten wird das Innenministerium Nordrhein-Westfalen den Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Brandenburg durch die Bereitstellung von Sachmitteln unterstützen.

(2) Um informationstechnische Verfahrenslösungen in allen Geschäftsbereichen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für das Land Brandenburg verfügbar zu machen und die noch unzureichenden Kommunikationsmöglichkeiten zu verbessern, stellt das Innenministerium Nordrhein-Westfalen für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Datenverbindung einschließlich Anschlußrechner zur Verfügung.

Artikel 9

Kommunale Angelegenheiten

Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen wird in enger Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenver-bänderi die Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen dabei unterstützen, den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande Brandenburg beim Aufbau einer demokratischen Selbstverwaltung und'bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Verwaltungsaufgaben behilflich zu sein.

Artikel 10

Verfahren

Zur Inanspruchnahme der in den Artikeln 2 bis 8 dieser Vereinbarung aufgeführten Angebote wird der- Innenminister des Landes Brandenburg jeweils konkrete Anforderungen an das Innenministerium Nordrhein-Westfalen richten. Ergeben sich bei der Realisierung der Anforderung Schwierigkeiten, so wird die Anforderung zwischen den Staatssekretären der beiden Innenministerien mit dem Ziel erörtert, im Rahmen der haushaltsmäßigen und personellen Möglichkeiten ein Einvernehmen'herzustellen. •

Artikel 11

Anpassung an zukünftige Entwicklungen

(1) Andere und weitergehende Formen der Zusammenarbeit werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.

(2) Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, diese Vereinbarung jeweils den Notwendigkeiten anzupassen, die als Folge neuer Entwicklungen im Zuge des fortschreitenden Aufbaus der Landesverwaltung Brandenburg auftreten können.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft

(2) Die Vereinbarung wird auf die Dauer von 4 Jahren abgeschlossen. Sie kann von jeder Seite mit einer Frist des Wirksamwerdens von sechs Monaten gekündigt werden. Durch Schriftwechsel können beide Seiten vereinbaren, daß die Geltungsdauer um jeweils zwei Jahre verlängert wird.

Düsseldorf, den 2. Mai 1991

Für die Landesregierung

Brandenburg Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister Alwin Ziel

Für die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister Dr. Herbert Schnoor

101