Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einbürgerung von Staatenlosen RdErl. d. Innenministers v. 30.10.1979 - I B 3/13 - 11.21.10

 

Historisch:

Einbürgerung von Staatenlosen RdErl. d. Innenministers v. 30.10.1979 - I B 3/13 - 11.21.10

Einbürgerung von Staatenlosen

RdErl. d. Innenministers
v. 30.10.1979 - I B 3/13 - 11.21.10

1 Begriffe

1.1 De jure-Staatenlosigkeit

Staatenlos ist eine Person, für die sich feststellen läßt, daß sie nach keinem der anwendbaren Staatsangehörigkeitsrechte als Staatsangehörige eines bestimmten ausländischen Staates anzusehen ist (Art. l Nr. l des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 - BGB1. I S. 1101 - i. V. m. Art. l Abs. l des VN-Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - Vertragsgesetz vom 12. April 1976, BGB1. II S. 473). Wegen des Fehlens einer internationalen Stelle, welche Staatenlosigkeit verbindlich feststellen kann, muß jede Behörde selbst beurteilen, ob eine Person staatenlos ist. Bei der Feststellung, ob eine Person staatenlos ist, sowie bei der Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 des VN-Übereinkommens, vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen beteiligen sich Ausländerbehörden und Staatsangehörigkeitsbehörden gegenseitig.

1.2 De facto-Staatenlosigkeit

Als staatenlos ist auch anzusehen, wer zwar formell die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates besitzt, jedoch des völkerrechtlichen Schutzes dieses Staates entbehren muß.

Die De facto-Staatenlosen sollen nach der Entschließung I zur Schlußakte des VN-Übereinkommens vom 13. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (Vertragsgesetz vom 29. Juni 1977 - BGB1. II S. 597) den De Jure-Staatenlosen möglichst gleichgestellt werden. Die Voraussetzungen der De facto-Staatenlosigkeit liegen z. Z. bei litauischen, lettischen und estnischen Staatsangehörigen vor.

2 Verfahren

2.1 Ein Staatenloser hat einen Einbürgerungsanspruch nach Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung von Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGB1. S. 1101), wenn er

im Inland geboren ist,

sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhält und

den Antrag auf Einbürgerung vor Vollendung des 21. Lebensjahres stellt,

es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist.

Die Einbürgerung von Staatenlosen, die einen Einbürgerungsanspruch besitzen, bedarf nicht meiner Zustimmung.

Die Gebühr für die Einbürgerung richtet sich nach der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung vom 28. März 1974 (BGB1. I S. 809), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1975 (BGB1. I S. 1436).

2.2 Andere Staatenlose können erleichtert eingebürgert werden, und zwar

- schon nach einem Inlandsaufenthalt von nur sieben (anstatt sonst zehn) Jahren, sofern ihre volle Eingliederung gewährleistet ist (Nr. 6.4.4 EbRichtl),

- auch dann, wenn sie ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können; sondern nur Anspruch auf Sozialhilfe oder auf Unterhalt aus anderen öffentlichen Mitteln haben (Nr. 3.4.1 EbRichtl),

- ohne ihre Familienangehörigen, sofern deren Einbürgerung zur Zeit nicht in Betracht kommt (Nr. 4.2.4 EbRichtl),

- unter Ermäßigung der Gebühr für die Einbürgerung (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 d StAGebV).

MBl. NW. 1979 S. 2443.