Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausführungsanweisung zu Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAAndG 1974) RdErl. d. Innenministers v. 30. 12'. 1974 — I B 3/13 — 10.22 ¹)

 

Historisch:

Ausführungsanweisung zu Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAAndG 1974) RdErl. d. Innenministers v. 30. 12'. 1974 — I B 3/13 — 10.22 ¹)

198. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

30. 12.74 (1)


Ausführungsanweisung

zu Art. 3 des Gesetzes zur Änderung

des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes

(RuStAAndG 1974)

RdErl. d. Innenministers v. 30. 12'. 1974 — I B 3/13 — 10.22 ¹)

l Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAAndG 1974) vom 20. Dezember 1974 (BGB1. I S. 3714) regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung für die nach dem 31. 3. 1953, aber vor dem 1. 1. 1975 geborenen ehelichen Kinder einer deutschen Mutter.

l. l Voraussetzung hierfür ist, daß

1.11 bei der Geburt des Kindes die Mutter Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. l des Grundgesetzes (deutsche Staatsangehörige oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) war (Art. 3 Abs. l i.V.m. Abs. 10),

1.12 die Mutter zu diesem Zeitpunkt in einer nach den deutschen Gesetzen gültigen Ehe lebte oder, wenn die Ehe der Eltern bereits aufgelöst oder für nichtig erklärt war, das Kind als ehelich gilt,

1.13 das Kind durch die Geburt vom Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes nach der bisherigen Regelung des § 4 Abs. l RuStAG ausgeschlossen war, weil es mit dem Zeitpunkt der Geburt eine andere Staatsangehörigkeit im Abstammungswege durch Ableitung von seinem Vater oder durch Geburt im Hoheitsgebiet eines Staates erlangt hat, der die Staats- • angehörigkeit durch Geburt im Inland vermittelt.

1.2 Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung können auch nach dem 31. 3. 1953, aber vor dem 1. 1. 1975 geborene Kinder erwerben, die durch die Geburt als nichteheliches Kind einer deutschen Mutter die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes erworben, diese aber später durch eine von seinem ausländischen Vater bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation (z. B. Eheschließung der Eltern, Ehelicherklärung) nach dem bisherigen § 17 Nr. 5 RuStAG, der durch Art. l Nr. 2b) RuStAAndG 1974 aufgehoben ist, verloren haben.

Das Erklärungsrecht steht allen Kindern zu, die nach dem bisherigen § 17 Nr. 5 RuStAG ihre Rechtsstellung als Deutsche verloren haben als

- Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit, für die die Staatenlosen-Schutzklausel des Art. 16 Abs. l des Grundgesetzes nicht zur Anwendung gekommen ist,

- deutsche Staatsangehörige, und zwar auch dann, wenn sie mit der durch den Verlust eingetretenen Staatenlosigkeit einverstanden waren.

2 Vom Erklärungsrecht ausgeschlossen ist das Kind, das die Rechtsstellung als Deutscher

- schon besessen hat, d. h. nach der Geburt oder der Legitimation erworben und sie danach wieder verloren hat (freiwilliger Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung, Verzicht), oder

- ausgeschlagen hat, d. h. den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher nicht gewollt hat (z. B. 1. und 2. StARegG; RuStAAndG 1963).

3.1 Die Erklärung ist schriftlich abzugeben, nach Möglichkeit unter Verwendung eines Erklärungsvordrucks (An-Antag«i läge 1). Die Erklärung muß eigenhändig mit dem Namen unterschrieben oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet sein. Die Abgabe der Erklärung zur Niederschrift'einer deutschen Behörde oder in der Form öffentlicher Beurkundung durch eine nach Ortsrecht zuständige Stelle ist möglich.

. 3.2 Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist die Einbürgerungsbehörde.

Der Eingang der Erklärung bei der Einbürgerungsbehörde begründet für den Erklärungsberechtigten die

deutsche Staatsangehörigkeit. In den Fällen der Nr. 4.22 gilt dies auch dann, wenn die Genehmigung des deutschen Vonnundschaftsgerichts erst später erteilt wird. Geht die Erklärung zunächst bei einer örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde ein, so erwirbt der Erklärungsberechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit erst, wenn die Erklär

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gangen ist.

Järung der Einbürgerungsbehörde zuge-

3.3 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem dauernden Aufenthalt (§ 17 des 1. StARegG; Art. 3 Abs. 8 RuStAAndG 1974).

Ich verweise im übrigen auf den RdErl. v. 23. 4. 1959 (SMB1. NW. 102).

4 Das Erklärungsrecht ist vom Erklärungsberechtigten selbst, seinem Vertreter (Sorgeberechtigten) oder einem nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes sonst Berechtigten auszuüben.

4. l Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung - selbst ab. Wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen hieran gehindert ist, gibt die Erklärung durch seinen Vertreter oder einen nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes sonst Berechtigten ab.

4.21 Das noch nicht 18 Jahre alte Kind wird bei der Abgabe der Erklärung von der Person vertreten, die das Sorgerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch innehat:

- bei bestehender Ehe der Eltern:

beide Eltern gemeinsam oder der Eltemteil oder die Person, dem/der das Sorgerecht durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts übertragen ist,

- bei nicht mehr bestehender Ehe der Eltern: wenn die Ehe durch Tod aufgelöst ist, der überlebende Eltemteil, sonst der Elternteil oder die Person, dem/der das Sorgerecht durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts übertragen ist.

4.22 Gibt ein Inhaber des Personensorgerechts die Erklärung nicht ab, kann die Erklärung auch von einem nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes sonst Berechtigten abgegeben werden, und zwar von

- den Eltern, wenn ihnen das Personensorgerecht entzogen ist,

- jedem Eltemteil, der nicht oder nicht allein das Personensorgerecht innehat.

In diesen Fällen bedarf die Erklärung der Genehmigung durch das deutsche Vormundschaftsgericht. Die Genehmigung ist in der Regel vom Erklärenden selbst, in Ausnahmefällen von der Einbürgerungsbehörde einzuholen. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit steht nicht entgegen, wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erst nach Ablauf der Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes eingeholt oder erteilt wird.

5.1 Die Frist für die Abgabe der Erklärung endet mit Ablauf de« 31. 12. 1977.

5.2 Erklärungsberechtigte, die unverschuldet außerstande gewesen sind, die Erklärung rechtzeitig abzugeben, können die Erklärung auch noch nach dem 31. 12. 1977 abgeben, müssen dies dann aber innerhalb von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses tun. Ohne Prüfung der Umstände, ob im Einzelfall der Erklärungsberechtigte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt imstande war, die Hinderung abzuwenden, ist die Nachfrist stets zu gewähren, wenn der Erklärungsberechtigte durch Beschränkungen rechtlicher oder tatsächlicher Art seinen Aufenthaltsstaat nicht verlassen konnte. In diesen Fällen beginnt die Nachfrist, sobald der Erklärungsberechtigte die Möglichkeit einer ungehinderten Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes hat.

Jedem, der sich über die Rechtslage informieren möchte,

wird das Merkblatt (Anlage 2) übergeben. Es wird sich Anlage 2

darüber hinaus in vielen Fällen empfehlen, Ratsuchen-

MBl. NW. 1975 S. 44. geändert durch RdErl. v. 15. 4. 1976 (MB1. NW. 1976 S. 942). 9. 7. 1990 (MB1. NW. 1990 S. 959).

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30. 12. 74 (1) 198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MB1. NW.Nr.60einschl.)

den auch mündlich nähere Auskünfte zu erteilen. Gleichzeitig mit dem Merkblatt kann der Erklärungs-vordruck (Anlage 1) ausgehändigt werden.

6.1 Bei der Abgabe der Erklärung soll der Erklärende die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit glaubhaft machen.

6.2 Zur Glaubhaftmachung kommen zum Beispiel in Betracht:

- Personenstandsurkunden (Abstammungsurkunde des Kindes, Heiratsurkunde der Eltern und dergl.),

- vorhandene Staatsangehörigkeitsurkunden,

- amtliche Personaldokumente der Eltern und des Kindes (Reisepässe, Personalausweise und dergl.),

- Bescheinigung der Meldebehörde, daß die Mutter bei der Geburt des Kindes als Deutsche gemeldet war.

6.3 Nimmt der Erklärende die Hilfe der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde oder Kreisordnungsbehörde in Anspruch, so sollte die Behörde auch prüfen, ob die für die Entgegennahme der Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Im Erklärungsvordruck ist Raum für Prüfvermerke vorgesehen, in denen bestätigt werden kann, welche für die Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Dabei ist z\j unterscheiden zwischen solchen Unterlagen, die der Erklärung (auf Dauer) beigefügt werden, und anderen Unterlagen, wie etwa Legitimationspapiere, die an den Erklärenden unverzüglich zurückzugeben sind. Es genügt, wenn in diesen Fällen von der Behörde ein Vermerk über das Vorhandensein und die Rückgabe der Unterlagen gefertigt wird.

6.4 Nach Eingang der Erklärung prüft die Einbürgerungsbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den , Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllt sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind als erfüllt anzusehen, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

6.5 Ergibt die Prüfung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, so ist zum Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit eine Urkunde auszufertigen. Diese ist dem Erklärenden oder einem zum Empfang der Urkunde Bevollmächtigten zuzuleiten. Wegen der Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung verweise ich auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) v. 18. 6. 1975 (GMB1. S. 462).

7 Das Verfahren einschließlich der Ausstellung der Urkunde ist gebührenfrei.

8 Die Erklärungen sind mit den Vorgängen 30 Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten dem zuständigen Staatsarchiv anzubieten.

Der Aufbewahrung kann auch in Form der Mikroverfilmung genügt werden. Sie ist indessen erst 5 Jahre nach Abschluß des Vorgangs zulässig. Vor der Mikroverfilmung ist das Staatsarchiv zu unterrichten, damit es entscheiden kann, ob Akten gleichwohl im Original bei ihm aufbewahrt werden sollen. Auch die Mikrofilme sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren dem Staatsarchiv anzubieten. Eine Nachweisung über die erteilten Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung verbleibt beim Regierungspräsidenten und ist unbeschränkt aufzubewahren. Sie soll für die Beantwortung von Anfragen und zu Beweiszwecken verfügbar sein.


Anlagen: