Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. d. Innenministeriums v. 25.6.2008 (n.v.) mit Wirkung vom 1. Juli 2008

 


Historisch: Gebühren in Einbürgerungsverfahren - Beteiligung der Kommunen am Gebührenaufkommen der Bezirksregierungen - RdErl. d. Innenministeriums v. 23.10.2002 - 13/13-12.10

 

Historisch:

Gebühren in Einbürgerungsverfahren - Beteiligung der Kommunen am Gebührenaufkommen der Bezirksregierungen - RdErl. d. Innenministeriums v. 23.10.2002 - 13/13-12.10

Gebühren in Einbürgerungsverfahren
- Beteiligung der Kommunen am Gebührenaufkommen der Bezirksregierungen
-
RdErl. d. Innenministeriums v. 23.10.2002
- 13/13-12.10

Seit 1985 werden die Kommunen am Aufkommen der Gebühren, die die Bezirksregierungen in Einbürgerungsverfahren erheben, beteiligt. Unter Berücksichtigung des Umfangs des von den kreisfreien Städten, Kreisen, kreisangehörigen Städten und Gemeinden, geleisteten Aufwandes bei der Mitwirkung in Einbürgerungsverfahren wird eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 40 % auch weiterhin für gerechtfertigt gehalten. Dabei ist berücksichtigt, dass die Kommunen auch in den Fällen am Gebührenaufkommen beteiligt werden, in denen sie keine Leistungen zu erbringen haben. Hierzu gehören auch Widerspruchsverfahren und Beibehaltungsgenehmigungen.

Folgendes Verfahren ist weiterhin vorgesehen:

1.

Alle Gebühren im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren sind bei der Haushaltsstelle Kapitel 03 310 Titel 111 30 - Gebühren für Einbürgerung - zu vereinnahmen. Der Anteil von 40 %, den die Kommunen erhalten sollen, ist bei Kapitel 03 310 Titel 633 10 - Erstattungen von Verwaltungsausgaben an Gemeinden und Gemeindeverbände für Einbürgerungen - zu verausgaben. Die Mittel sind übertragbar.

2.

Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wird der Kostenanteil einmal jährlich am 15. Oktober ausgezahlt. Zahlungsempfänger sind die kreisfreien Städte, Kreise und die Großen kreisangehörigen Städte, die die Aufgaben der Ausländerbehörde wahrnehmen. Im Übrigen leiten die Kreise die Hälfte des Kostenanteils an die betreffenden Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs weiter, den Restbetrag vereinnahmen sie. Die Beteiligung der Großen kreisangehörigen Städte als Ausländerbehörden in der vollen Höhe des Kostenanteils ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Städte alle Leistungen erbringen, die mit der Vorbehandlung des Einbürgerungsverfahrens verbunden sind. In solchen Fällen leitet der Kreis die Anträge lediglich mit einem Sichtvermerk an den Regierungspräsidenten weiter.

Zusätzlicher Arbeitsanfall entsteht bei ihm nicht.

Sofern Gebührenvorschüsse erhoben werden, ist auch hiervon der entsprechende Kostenanteil weiterzuleiten. Da sich ein Einbürgerungsverfahren über mehrere Jahre erstrecken kann, wird die Schlussabrechnung nach Abschluss des Zahlfalles vorgenommen.

Ich gehe davon aus, dass die kreisfreien Städte, Kreise und Gemeinden ihre Mitarbeit auch weiterhin in angemessenem Umfang fortsetzen.


MBl. NRW. 2002 S. 1146