Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 14.10.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 631).

 


Historisch: Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 07.01. 1966 - Z B l - 2410

 

Historisch:

Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 07.01. 1966 - Z B l - 2410

Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 07.01. 1966 - Z B l - 2410

1
Führung des Landessiegels

1.1
Im Einvernehmen mit dem Innenminister gestatte ich gemäß § 6 Abs. 2 i. Verb. mit § 5 Satz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens v. 16. Mai 1956 (GS. NRW. S. 140 / SGV. NRW. 113) i. d. F. der Änderungsverordnung v. 30. September 1958 (GV. NRW. S. 361) den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu führen.

1.2
Das Dienstsiegel ist nach dem Muster der Anlage zu fertigen. Bei größerem Umfang der Beschriftung kann das Landeswappen auch etwas kleiner sein.

1.3
Das Dienstsiegel wird als Farbdruckstempel - aus Metall oder Gummi - benutzt. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur einen Stempel führen. Bei Beginn seiner Berufstätigkeit hat er einen Abdruck des Stempels der Bezirksregierung einzureichen. Die Bezirksregierung prüft, ob der Stempel den Bestimmungen entspricht.

1.4
In einer Arbeitsgemeinschaft führt jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sein eigenes Dienstsiegel. Die Führung eines gemeinsamen Dienstsiegels der Arbeitsgemeinschaft ist nicht zulässig. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dafür zu sorgen, dass jede missbräuchliche Verwendung des Dienstsiegels ausgeschlossen ist.

1.5
Der Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs führt das Dienstsiegel des Vertretenen.

1.6
Der mit der Abwicklung einer Geschäftsstelle Beauftragte führt, wenn er Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, sein eigenes Dienstsiegel. Wird eine andere Person, die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt, beauftragt, so führt sie ein Dienstsiegel (Nr.1.2) mit der Beschriftung „Beauftragter für einen Öff. best. Vermessungsingenieur", das die Bezirksregierung dem Beauftragten für die Dauer seiner Tätigkeit aushändigt.

2
Verwendung des Dienstsiegels

Das Dienstsiegel darf nur bei Erfüllung von Hoheitsaufgaben verwendet werden. Hierunter fallen:

a) die Beurkundung von Tatbeständen, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden,

b) die räumliche Abgrenzung der Rechte an Grundstücken der Lage und Höhe nach,

c) die gutachtliche Tätigkeit in vermessungstechnischen Angelegenheiten, die mit den unter Buchstaben a und b genannten Arbeiten zusammenhängen.

3
Verlust, Abgabe und Vernichtung von Dienstsiegeln

3.1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur berichtet unter Darlegung der Umstände an die Bezirksregierung, wenn ein Farbdruckstempel abhanden gekommen ist.

3.2
Der Farbdruckstempel ist der Bezirksregierung abzuliefern,

a) wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf die Zulassung verzichtet hat,

b) wenn die Zulassung zurückgenommen oder erloschen ist.
Der Stempel wird vernichtet.

3.3
Die Bezirksregierung trifft die bei Verlust eines Dienstsiegels erforderlichen Maßnahmen und überwacht die unverzügliche Erledigung der den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren obliegenden Ablieferungspflicht.

MBl. NRW.1966 S. 186


Anlagen: