Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 15.12.2005 (MBl.NRW. 2006 S. 30).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErl. d. Innenministeriums v. 21. August 2003 –11/17 – 61.11 –

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErl. d. Innenministeriums v. 21. August 2003 –11/17 – 61.11 –

Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen
RdErl. d. Innenministeriums v. 21. August 2003 –11/17 – 61.11 –

Aufgrund des Absatzes 3Satz 2 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen vom 10. März 1953 (GV. NRW. 1953 S. 220 / GV. NRW. S. 144) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Flaggen v. 12. Juli 1960 (GV. NRW. S. 283), neugefasst durch Art. 35 3. FRG v. 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 370)- SGV. NRW. 113 - wird zur Durchführung des Gesetzes folgende Verwaltungsvorschrift erlassen. Der RdErl. des Innenministers vom 29. April 1985 – I B 3 /17 – 61.11- (MBl. NRW. 1985 S. 704), geändert durch RdErl. v. 20. Mai 1992 (MBl. NRW. 1992 S. 782) wird aufgehoben.

1
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Runderlasses gelten für die Beflaggung der Dienstgebäude des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen.

2
Beflaggungstage

2.1
Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage

Die regelmäßigen Beflaggungstage sind in § l der Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 742), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.5.1998 (GV. NRW. S. 387), - SGV. NRW. 113 -festgelegt.

2.2
Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen

Die weiteren Beflaggungsanlässe und -tage werden im Einzelfall vom Innenministerium bestimmt und bekannt gegeben.
Erfolgt die Bekanntgabe darüber hinaus durch Mitteilung an Presse, Funk oder Fernsehen, ist die Anordnung auch in diesen Fällen zu beachten.

2.3
Regionale Beflaggung oder Beflaggung aus örtlicher Veranlassung

2.3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können aus eigener Entscheidung flaggen, wenn dies aus örtlicher Veranlassung im öffentlichen Interesse geboten oder wünschenswert erscheint. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, so ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden kann.

2.3.2
Einzelne Dienststellen des Landes

Nummer 2.31 gilt für die Dienststellen des Landes entsprechend. Wenn eine gleichmäßige Beflaggung angestrebt werden soll, ist mit den kommunalen Dienststellen sowie den örtlichen Dienststellen des Bundes sowie ggf. mit anderen Stellen Verbindung aufzunehmen.

2.3.3
Entscheidungsbefugnisse

Über die Beflaggung von Dienstgebäuden des Landes nach Nummer 2.3 entscheidet
2.3.3.1

bei einem Anlass, der lediglich eine einzelne Dienststelle des Landes betrifft:
die Leitung dieser Dienststelle
2.3.3.2
bei einem Anlass, der die Beflaggung sämtlicher Landesdienststellen am Ort geboten erscheinen lässt:
-
für den Ort des Dienstsitzes einer Bezirksregierung
die Bezirksregierung mit Ausnahme der Bezirksregierung Düsseldorf
- für die Kreisstädte und die kreisfreien Städte
die Landrätin/der Landrat bzw. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister als untere staatliche Verwaltungsbehörde, mit Ausnahme der Landrätin/des Landrates des Kreises Lippe in Detmold
 - für die übrigen Gemeinden eines Kreises
die Landrätin/der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde für Landesdienststellen
- für Landesdienststellen in Düsseldorf, Sitz der Landesregierung,
das Innenministerium.

3
Art der Beflaggung

3.1
Örtlichkeiten

Zu beflaggen sind die Gebäude der Behörden, Dienststellen und Einrichtungen. Außerdem können Straßen und Plätze sowie zur öffentlichen Nutzung bestimmte Freiflächen und sonstige Einrichtungen beflaggt werden.

3.2
Beschaffenheit der Flaggen und Masten

Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten. Stattdessen können auch waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke am Gebäude verwendet werden. Die Größe der Flaggen soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Mehrere Flaggen an einem Gebäude sollen von gleicher Größe sein.

3.3
Beginn und Ende der Beflaggung

Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7 Uhr morgens, und endet bei Sonnenuntergang. Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage, so sind die Flaggen bei Sonnenuntergang einzuholen und am nächsten Morgen wieder zu hissen. Auch nach Sonnenuntergang können Flaggen gesetzt werden oder gesetzt bleiben, wenn sie aufgrund einer geeigneten Beleuchtung von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden können.

4
Zu setzende Flaggen

4.1
Landesbehörden

Von den Landesbehörden sind die Bundesflagge und die Landesdienstflagge zu setzen.

4.2
Andere Stellen des Landes

Von den anderen Stellen des Landes sind die Bundesflagge und die Landesflagge zu setzen.

4.3
Europaflagge

Am Europatag (5. Mai), am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament sowie bei Anlässen mit europäischem Bezug soll, sofern es die technischen Voraussetzungen neben der nach Nummern 4.1 und 4.2 vorgeschriebenen Beflaggung erlauben, auch die Europaflagge gesetzt werden; an den übrigen Beflaggungstagen kann die Europaflagge gesetzt werden. Die Europaflagge wird, soweit keine besondere Weisung ergeht, nicht bei angeordneter Trauerbeflaggung nach Nummer 5 gesetzt.

4.4
Flaggen internationaler und  überstaatlicher Organisationen sowie ausländischer Staaten

Sofern der Anlass der Beflaggung es rechtfertigt, können außerdem Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen sowie ausländischer Staaten gesetzt werden. Nummer 4.3 Satz 3 gilt entsprechend.

4.5
Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Sofern die nach den Nummern 4.1 bis 4.3 vorgeschriebene Beflaggung sichergestellt ist, können auch Flaggen von Gemeinden und/oder Gemeindeverbänden gesetzt werden.

4.6
Reihenfolge der Flaggen

Der Bundesflagge gebührt in der Regel die bevorzugte Stelle. Sie ist grundsätzlich rechts, vom Innern des Gebäudes mit dem Blick zur Straße gesehen, zu setzen, links anschließend die  Landesdienstflagge oder Landesflagge und dann die übrigen Flaggen.
Sofern jedoch die Europaflagge gemäß Nummer 4.3 gesetzt wird, gebührt ihr die bevorzugte Stelle.
Werden gemäß Nummer 4.4 Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen sowie ausländischer Staaten gehisst, so gilt von der bevorzugten Stelle aus folgende Reihenfolge:
- die Europaflagge, wenn sie gesetzt wird
- die Flaggen internationaler und  überstaatlicher Organisationen
- die Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete von rechts nach links in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnungen ausländischer Staatennamen
- die Bundesflagge
- die Landesdienstflagge bzw. Landesflagge
- die Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände

5
Trauerbeflaggung

Bei Trauerbeflaggung werden die Bundesflagge und die Landesdienstflagge bzw. Landesflagge auf Halbmast gesetzt. Ist dies nicht möglich, so sind sie mit einem Trauerflor zu versehen. Die Möglichkeit von Einzelanordnungen nach Nummer 4.3 Satz 3 bleibt unberührt.

6
Nicht hoheitliche Fahnen

Das Setzen von nicht hoheitlichen Fahnen an Dienstgebäuden des Landes ist außerhalb der Beflaggungstagenach Nummer 2 zulässig, sofern daran ein öffentliches Interesse besteht. Sie darf nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden können. Die Entscheidung trifft die Dienststellenleitung.

MBl. NRW. 2003 S. 1016