Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErl. d. Innenministeriums v. 21. August 2003 –11/17 – 61.11 –
Historisch:
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErl. d. Innenministeriums v. 21. August 2003 –11/17 – 61.11 –
Verwaltungsvorschrift
zum Gesetz über das öffentliche Flaggen
RdErl. d. Innenministeriums v. 21. August 2003 –11/17 –
61.11 –
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Runderlasses gelten für die
Beflaggung der Dienstgebäude des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht des Landes unterliegen.
Beflaggungstage
2.1
Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage
Die regelmäßigen Beflaggungstage sind in § l der
Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 742), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 20.5.1998 (GV. NRW. S. 387),
- SGV. NRW. 113 -festgelegt.
2.2
Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen
Die weiteren Beflaggungsanlässe und -tage werden im
Einzelfall vom Innenministerium bestimmt und bekannt gegeben.
Erfolgt die Bekanntgabe darüber hinaus durch Mitteilung an Presse, Funk oder
Fernsehen, ist die Anordnung auch in diesen Fällen zu beachten.
2.3
Regionale Beflaggung oder Beflaggung aus örtlicher Veranlassung
2.3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts können aus eigener Entscheidung flaggen,
wenn dies aus örtlicher Veranlassung im öffentlichen Interesse geboten oder
wünschenswert erscheint. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt
werden, so ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in
politischen Fragen gedeutet werden kann.
2.3.2
Einzelne Dienststellen des Landes
Nummer 2.31 gilt für die Dienststellen des Landes
entsprechend. Wenn eine gleichmäßige Beflaggung angestrebt werden soll, ist mit
den kommunalen Dienststellen sowie den örtlichen Dienststellen des Bundes sowie
ggf. mit anderen Stellen Verbindung aufzunehmen.
2.3.3
Entscheidungsbefugnisse
Über die Beflaggung von Dienstgebäuden des Landes nach Nummer
2.3 entscheidet
2.3.3.1
bei einem Anlass, der lediglich eine einzelne Dienststelle
des Landes betrifft:
die Leitung dieser Dienststelle
2.3.3.2
bei einem Anlass, der die Beflaggung sämtlicher Landesdienststellen am Ort
geboten erscheinen lässt:
- für den Ort des Dienstsitzes einer Bezirksregierung
die Bezirksregierung mit Ausnahme der Bezirksregierung Düsseldorf
- für die Kreisstädte und die kreisfreien Städte
die Landrätin/der Landrat bzw. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
als untere staatliche Verwaltungsbehörde, mit Ausnahme der Landrätin/des
Landrates des Kreises Lippe in Detmold
- für die übrigen Gemeinden eines
Kreises
die Landrätin/der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde für
Landesdienststellen
- für Landesdienststellen in Düsseldorf, Sitz der Landesregierung,
das Innenministerium
Art der Beflaggung
3.1
Örtlichkeiten
Zu beflaggen sind die Gebäude der Behörden, Dienststellen und
Einrichtungen. Außerdem können Straßen und Plätze sowie zur öffentlichen
Nutzung bestimmte Freiflächen und sonstige Einrichtungen beflaggt werden.
3.2
Beschaffenheit der Flaggen und Masten
Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten.
Stattdessen können auch waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke am
Gebäude verwendet werden. Die Größe der Flaggen soll in einem angemessenen
Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Mehrere Flaggen an
einem Gebäude sollen von gleicher Größe sein.
3.3
Beginn und Ende der Beflaggung
Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7
Uhr morgens, und endet bei Sonnenuntergang. Erstreckt sich die Beflaggung über
mehrere Tage, so sind die Flaggen bei Sonnenuntergang einzuholen und am
nächsten Morgen wieder zu hissen. Auch nach Sonnenuntergang können Flaggen
gesetzt werden oder gesetzt bleiben, wenn sie aufgrund einer geeigneten
Beleuchtung von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden können.
Zu setzende Flaggen
4.1
Landesbehörden
Von den Landesbehörden sind die Bundesflagge und die
Landesdienstflagge zu setzen.
4.2
Andere Stellen des Landes
Von den anderen Stellen des Landes sind die Bundesflagge und
die Landesflagge zu setzen.
4.3
Europaflagge
Am Europatag (5. Mai), am Tag der Wahl zum Europäischen
Parlament sowie bei Anlässen mit europäischem Bezug soll, sofern es die technischen
Voraussetzungen neben der nach Nummern 4.1 und 4.2 vorgeschriebenen Beflaggung
erlauben, auch die Europaflagge gesetzt werden; an den übrigen Beflaggungstagen
kann die Europaflagge gesetzt werden. Die Europaflagge wird, soweit keine
besondere Weisung ergeht, nicht bei angeordneter Trauerbeflaggung nach Nummer 5
gesetzt.
4.4
Flaggen internationaler und
überstaatlicher Organisationen sowie ausländischer Staaten
Sofern der Anlass der Beflaggung es rechtfertigt, können
außerdem Flaggen internationaler und überstaatlicher Organisationen sowie
ausländischer Staaten gesetzt werden. Nummer 4.3 Satz 3 gilt entsprechend.
4.5
Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Sofern die nach den Nummern 4.1 bis 4.3 vorgeschriebene
Beflaggung sichergestellt ist, können auch Flaggen von Gemeinden und/oder
Gemeindeverbänden gesetzt werden.
4.6
Reihenfolge der Flaggen
Der Bundesflagge gebührt in der Regel die bevorzugte Stelle.
Sie ist grundsätzlich rechts, vom Innern des Gebäudes mit dem Blick zur Straße
gesehen, zu setzen, links anschließend die
Landesdienstflagge oder Landesflagge und dann die übrigen Flaggen.
Sofern jedoch die Europaflagge gemäß Nummer 4.3 gesetzt wird, gebührt ihr die
bevorzugte Stelle.
Werden gemäß Nummer 4.4 Flaggen internationaler und überstaatlicher
Organisationen sowie ausländischer Staaten gehisst, so gilt von der bevorzugten
Stelle aus folgende Reihenfolge:
- die Europaflagge, wenn sie gesetzt wird
- die Flaggen internationaler und
überstaatlicher Organisationen
- die Flaggen ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete von rechts nach
links in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnungen
ausländischer Staatennamen
- die Bundesflagge
- die Landesdienstflagge bzw. Landesflagge
- die Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Trauerbeflaggung
Bei Trauerbeflaggung werden die Bundesflagge und die
Landesdienstflagge bzw. Landesflagge auf Halbmast gesetzt. Ist dies nicht
möglich, so sind sie mit einem Trauerflor zu versehen. Die Möglichkeit von
Einzelanordnungen nach Nummer 4.3 Satz 3 bleibt unberührt.
Nicht hoheitliche Fahnen
Das Setzen von
nicht hoheitlichen Fahnen an Dienstgebäuden des Landes ist außerhalb der
Beflaggungstagenach Nummer 2 zulässig, sofern daran ein öffentliches Interesse
besteht. Sie darf nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden
können. Die Entscheidung trifft die Dienststellenleitung.
MBl. NRW. 2003 S. 1016