Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörde durch die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts RdErl. d. Innenministeriums v. 13. 8. 1981 -VI A l- 50 871 - 1/81 ¹)

 

Historisch:

Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörde durch die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts RdErl. d. Innenministeriums v. 13. 8. 1981 -VI A l- 50 871 - 1/81 ¹)

241. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

13. 8. 81 (l


Unterrichtung

der Verfassungsschutzbehörde durch die

Behörden und Einrichtungen des Landes,

die Gemeinden, die Gemeindeverbände,

die sonstigen der Aufsicht des Landes

unterstehenden Körperschaften, Anstalten

und Stiftungen des öffentlichen Rechts

RdErl. d. Innenministeriums v. 13. 8. 1981 -VI A l- 50 871 - 1/81 ¹)

Namens der Landesregierung habe ich in der 27. Sitzung des Landtags am 15. Juli 1981 zum Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NW - vom 21; Juli 1981 (GV. NW. S. 408/SGV. NW. 12) folgende Erklärung abgegeben:

§ 5 Abs. 2 Satz l des Verfassungsschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen beinhaltet, daß die hierin genannten Stellen verpflichtet sind, von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über alle Tatsachen zu unterrichten, die geheimdienstliche Tätigkeit für eine fremde Macht oder Bestrebungen erkennen lassen, die auf Anwendung von Gewalt - oder dahingehende Vorbereitungshandlungen - gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Durch . diese Verpflichtung werden die genannten Stellen nicht daran. gehindert, darüber hinaus die Verfassungsschutzbehörde über andere ihnen bekanntgewordene Tatschen über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. l dieses Gesetzes zu unterrichten, wenn und soweit sie dies nach ihrem pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

12

') MBl. NW. 1981 S. 1612; her. S. 2010. ') MBl. NW. 1998 S. 720.