Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 1.7.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 246).

 


Historisch: Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie  v. 30.10.2003 - I 3-1004 -

 

Historisch:

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie  v. 30.10.2003 - I 3-1004 -

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen
Angelegenheiten im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
 v. 30.10.2003 - I 3-1004 -

1
Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie wird die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes auf

1.1
das Landesversicherungsamt

1.2
den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug

1.3
die Versorgungsämter

1.4
die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

1.5
das Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst

1.6
das Staatsbad Oeynhausen

1.7
die Versorgungskuranstalt Bad Driburg

1.8
die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge
mit dem
Landeszentrum für Zuwanderung
übertragen.


Ich behalte mir vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen.

2
Das Land ist unter folgender Bezeichnung zu vertreten:
“Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie, dieses vertreten durch ......“

MBl. NRW. 2003 S. 1410