Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einführung der Neuregelung - der deutschen Rechtschreibung in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - V A 2 - 02.10 -, d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 31. 7. 1998 ¹)

 

Historisch:

Einführung der Neuregelung - der deutschen Rechtschreibung in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz - V A 2 - 02.10 -, d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 31. 7. 1998 ¹)

31. 7. 98 (1) 242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)


Einführung der Neuregelung - der deutschen Rechtschreibung in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz -

V A 2 - 02.10 -,

d. Ministerpräsidenten

und aller Landesministerien v. 31. 7. 1998 ¹)

Am 1. Juli 1996 haben Vertreter Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und weiterer Staaten in Wien die Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung unterzeichnet. Mit der Absichtserklärung wird in Aussicht genommen, die neuen i Schreibweisen zum 1. August 1998 wirksam werden zu ' lassen.

Die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung wird von den Behörden und Einrichtungen der Landesverwaltung übernommen. Um eine möglichst einheitliche Einführung zu gewährleisten, werden folgende Regelungen getroffen: ,

1. Die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung ist im dienstlichen Schriftverkehr ab dem 1. August 1998 anzuwenden. Die nach dem amtlichen Regelwerk (Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesanzeiger Nr. 205 a vom 31. Oktober 1996) zulässigen Alternativen Schreibweisen werden freigestellt, i

2. Bis zum 31. Juli 2005 sind Übergangslösungen zugelas^

sen. ' !

Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.

') MBl. NW. 1998 S. 976.