Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Sammlungen in Dienstgebäuden RdErl. d. Innenministers v. 20. 7. 1959 — I C 2/17 — 10.10 ¹)

 

Historisch:

Sammlungen in Dienstgebäuden RdErl. d. Innenministers v. 20. 7. 1959 — I C 2/17 — 10.10 ¹)

150. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8.1982 =• MBl. NW. Nr. 61 einschl.)

20. 7. 59 (1)


Sammlungen in Dienstgebäuden

RdErl. d. Innenministers v. 20. 7. 1959 — I C 2/17 — 10.10 ¹)

Es ist wiederholt festgestellt worden, daß innerhalb der Diensträume öffentlicher Behörden und Betriebe Sammlungen stattgefunden haben. Ich weise deshalb darauf hin, daß in Dienstgebäuden der öffentlichen Behörden Sammlungen jeder Art grundsätzlich untersagt sind. Zulässig sind nur Sammlungen zur Aufbringung der Kosten geselliger Behörden- und Betriebsveranstaltungen und für übliche kleine Aufmerksamkeiten bei Jubiläen, Hochzeiten, Geburten u. dgl, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Sammlung muß von Angehörigen der Behörde selbst und nicht von dritter Seite angeregt und -durchgeführt werden. Der Ertrag darf nur durch — auch der Höhe nach — freiwillige Spenden erzielt werden und nur solchen Personen zugute kommen, die selbst der Behörde angehören oder zu ihr in besonders enger Beziehung stehen. Die Sammlung muß jeweils zu genau bezeichneten Zwecken veranstaltet sein.

20020

') Bei Herausgabe der Sammlung neugefaßt; bisher RdErl. v. 9.9.1949 (MBl. NW. S. 907). ') MBl. NW. 1960 S. 967.