Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 26.7.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 888.

 


Historisch: Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ A) RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 12. 2000 - V B 4 33.506, zugleich im Namen aller Landesministerien ¹)

 

Historisch:

Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ A) RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 12. 2000 - V B 4 33.506, zugleich im Namen aller Landesministerien ¹)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

20. 12. 00 (1)


Anwendung
der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware
gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ A)

RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 12. 2000 -
V B 4 33.506, zugleich im Namen aller Landesministerien ¹)

Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Über- Anlage lassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung -EVB-IT Überlassung Typ A - sind von einer Arbeitsgruppe des Kooperationsaüsschusses Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich erarbeitet und mit den betreffenden Wirtschaftsverbänden abgestimmt worden. Sie stellen eine Ergänzung der in der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) dar und modifizieren die VOL/B für den Bereich der Informationstechnik. Sie ersetzen nur zum Teil die Besonderen Vertragsbedingungen für die Überlassung von DV-Pro-grammen (BVB-Überlassung) gem. RdErl. d. Innenministeriums v. 24. 2. 1978 (SMBl. NRW. 20025). Die EVB-IT Überlassung Typ A sind anzuwenden bei Verträgen über die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Die EVB-IT Überlassung Typ A finden keine Anwendung, wenn zusätzlich werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers wie etwa Installation, Integration, Parametrisierung oder Anpassung der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden. Erwartet der Beschaffer eine über die bloße Lieferung der Standardprodukte hinausgehende werkvertragliche Leistung, so sind bis zur Einführung weiterer Vertragstypen, die auch diesen Bereich abdecken, die BVB-Überlassung anzuwenden.

Für die EVB-IT sind Nutzerhinweise erstellt worden, die als Hilfe bei der Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen dienen. Diese Nutzerhinweise sind im Internet über www.kbst.bund.de abrufbar.

Es liegt im Interesse der gesamten öffentlichen Verwal-• tung, dass durch die Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT Überlassung Typ A) den Auftragnehmern gegenüber eine einheitliche Vertragspolitik betrieben wird. Die Behörden und Einrichtungen des Landes sind verpflichtet, die EVB-IT Überlassung Typ A anzuwenden, wenn sie Standardsoftware gegen Einmalvergütung beschaffen wollen. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die EVB-IT Überlassung Typ A ebenfalls anzuwenden.

20025

') MBl. NRW. 2001 S. 176.


Anlagen: