Historische SMBl. NRW.
Historisch: Euro - Umstellung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften RdErl. d. Finanzministeriums v. 1. 2. 1999 -O 1929-31-II B
Historisch:
Euro - Umstellung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften RdErl. d. Finanzministeriums v. 1. 2. 1999 -O 1929-31-II B
Euro - Umstellung
in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
RdErl. d.
Finanzministeriums v. 1. 2. 1999 -O 1929-31-II B
Im Interesse einer einheitlichen
Handhabung bei dem Erlass und der Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
sind die in dem beigefügten Leitfaden für die Umstellung von Betragsangaben in
Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Deutsche Mark auf Euro enthaltenen
Grundsätze zu berücksichtigen.
Anlage: Leitfaden für die Umstellung von Betragsangaben in
Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Deutsche Mark in Euro
Ausgangslage
Am 01.01.2002 tritt die Deutsche
Mark als Zahlungsmittel außer Kraft. Der Umrechnungskurs von DM auf Euro ist am
01.01.1999 auf 1,95583 DM festgesetzt worden.
Nach Art. 14 der Verordnung (EG)
974/98 sind ab dem 01.01.2002 DM-Beträge, die in Rechtsvorschriften genannt
werden, automatisch als Euro-Einheiten zu verstehen: An die Stelle eines
Betrages von z. B. 1000,- DM würden dann automatisch 511,29 Euro treten. Aus einem
bisher „runden" Betrag würde also ein Euro-Betrag mit Stellen nach dem
Komma. In der Praxis kann jedoch das Bedürfnis für die Beibehaltung
„runder" Beträge gegeben sein und
somit eine Änderung der Betragsangabe in der betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschrift
erforderlich sein. Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:
l
Einzelregelung/Kriterien
Eine Anpassung von Betragsangaben an praktische Bedürfnisse durch
„Glättung" der Beträge ist durch die EG-Verordnung 974/98 nicht abgedeckt.
Ein Landesgesetz mit einheitlicher Festlegung für. alle in Betracht kommenden
Vorschriften ist nicht vorgesehen, weil eine sachgerechte Regelung sich am
Gegenstand der jeweils betroffenen Vorschrift orientieren muss. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass es in der Verwaltungspraxis kein zwingendes
Bedürfnis zur Glättung aller umgerechneten Betragsangaben gibt und dass auch
das Maß der Glättung unterschiedlich sein kann.
Der nachstehende Kriterienkatalog
dient der Prüfung, ob eine Glättung von Betragsangaben erforderlich ist:
1.1
Merkbarkeit
Auf Seiten der Bürgrinnen und Bürger soll die
Abschätzung der Folgen eigenen Tuns (z.B. Bußgeldkatalog) oder die Planung von
Maßnahmen (z.B. bei Berücksichtigung von Gebühren für die Inanspruchnahme
alltäglicher öffentlicher Leistungen (z.B. Eintrittspreise für Museen,
Schwimmbäder) nicht erschwert werden.
Auf Seiten der Verwaltung darf kein personeller Mehraufwand entstehen, etwa
durch die Notwendigkeit, wegen nicht gerundeter Beträge Umrechnungstabellen
einsehen zu müssen.
1.2
Rechenbarkeit
Den Bürgerinnen und Bürgern sollte die Nachprüfung
von amtlichen Berechnungen nicht unzumutbar erschwert werden.
Mehraufwand im Verwaltungsvollzug durch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme
von Rechenhilfsmitteln muss vermieden werden.
1.3
Datenerfassung
Mehraufwand
- für die Erfassung von Nachkomma-Stellen oder
- wegen aufwendiger Erfassung von Vordrucken bei
Angabe zweier Währungen
1.4
Umstellung von Computerprogrammen
Computerprogramme sollten nicht so geändert werden
müssen, dass statt glatter DM-Beträge Euro-Beträge mit Nachkomma-Stellen
verarbeitet werden.
1.5 Automateneignung
Entgelte für öffentliche Leistungen (z.B. Eintrittspreise, Fahrkarten,
Parkgebühren etc.) müssen an Automaten zu standardisierten, glatten Beträgen
entrichtet werden können. Es darf keinen Unterschied machen, ob das Entgelt für
die öffentliche Leistung über einen Automaten oder personell gezahlt wird.
2
Zeitpunkt der Glättung
Die Anpassung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften ist zeitlich zu entzerren. Dies kann durch ein
Vorziehen der erforderlichen Änderungen oder deren Durchführung nach dem
01.01.2002 geschehen. Bei der Wahl des Zeitpunkts für eine nachträgliche
Anpassung ist zu berücksichtigen, wie lange praktische Erschwernisse (Hinweis
auf Nummer 1) den Betroffenen zugemutet werden können.
2.1
Ist eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zwischen dem 01.01.1999 und dem
01.01.2002 aus anderen Gründen zu ändern, so sollte die Glättung mit der
Änderung verbunden werden, wenn absehbar ist, dass die Vorschrift über den
01.01.2002 hinaus Geltung haben wird. In der Vorschrift sind sowohl der bis zum
31.12.2001 gültige DM-Betrag als auch der danach maßgebende geglättete
Euro-Betrag auszuweisen.
2.2
Zum 01.01.2002 (Stichtag) sind Änderungen von Vorschriften mit dem Ziel der
Glättung nur dann vorzunehmen, wenn dies für eine ordnungsgemäße und
bürgergerechte Erledigung der in der Vorschrift geregelten Aufgabe
unverzichtbar ist.
2.3
In anderen Fällen sollte die Glättung zu einem späteren Zeitpunkt möglichst mit
einer Änderung aus anderen Gründen verbunden, vorgenommen werden.
3
Inhaltliche Hinweise
3.1
Bei der Glättung von Betragsangaben in Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist
zwischen Betragsangaben mit Haushalts- oder Aufkommensrelevanz und solchen ohne
diese Eigenschaft zu unterscheiden. Haushalts- oder Aufkommensrelevanz liegt
vor, wenn eine Betragsangabe Auswirkung auf einen auszuzahlenden oder
anzunehmenden Betrag hat. Dies gilt z. B. für Gebührentabellen oder
Einkommensgrenzen bei der Gewährung von Leistungen.
Die Glättung solcher Betragsangaben ist nach Möglichkeit aufkommensneutral
durchzuführen. Anhebungen und Senkungen von Betragsangaben in einer Vorschrift
sollten so ausgewogen sein, dass sie bei einer Vorabschätzung der vermutlichen
Auswirkungen im Saldo weder zu einer Erhöhung noch zu einer Verminderung der
anzunehmenden oder auszuzahlende Beträge führen.
Im Zweifel ist eine erträgliche
Erschwernis des Verfahrensablaufs zugunsten der Aufkommensneutralität in Kauf
zu nehmen. Größere Betragsänderungen sollten grundsätzlich nur im Zuge von
inhaltlichen Änderungen des Regelungsgegenstandes vorgenommen werden.
3.2
Betragsangaben ohne Aufkommensrelevanz (z.B. Wertgrenzen für Zuständigkeiten)
sollten grundsätzlich im Verhältnis von 2:1 (DM : Euro) geglättet werden, weil
die wertmäßige Abweichung dabei gering ist und die Praktikabilität regelmäßig
nicht
3.3
Bescheinigungen über die Entrichtung von Entgelten, die im Rechtsverkehr als
Nachweis benötigt werden, sind möglichst in Euro und in DM auszustellen, wenn
sie vor dem 01.01.2002 entrichtet und danach noch von Bedeutung sind (z.B. eine
im Lauf des Jahres 2001 geleistete Benutzungsgebühr für ein Kalenderjahr).
Werden aufkommensrelevante
Betragsangaben in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum 01.01.2202
geglättet, so ist auch zu regeln, ob bei Entgeltzahlungen im Jahre 2001 für das
Jahr 2002 Nachzahlungen zu leisten sind, wenn eine Glättung nach oben, d. h.
auf einen höheren Wert vorgenommen worden ist.
MBl. NRW.
1999 S. 236.