Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Zulassung öffentlicher Zahlungserinnerung nach § 19 Satz 3 VwVG NRW Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8.6.2007 – III 3 – 3626.3 -

 

Zulassung öffentlicher Zahlungserinnerung nach § 19 Satz 3 VwVG NRW Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8.6.2007 – III 3 – 3626.3 -

Zulassung öffentlicher Zahlungserinnerung nach § 19 Satz 3 VwVG NRW

Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 8.6.2007 – III 3 – 3626.3 -

Die Mahnung durch öffentliche Zahlungserinnerung nach § 19 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung - SGV. NRW. 2010 -, wird hiermit ausdrücklich zugelassen für die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung, Prämien für Wahltarife nach § 53 des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch – (SGB V) sowie Umlagen nach dem Gesetz  über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG), wenn und soweit die Zahlungspflichtigen rechtzeitig durch einen persönlichen Leistungsbescheid unter Hinweis auf die Fälligkeitstermine und die fälligen Beträge zur Zahlung aufgefordert sind.

Gemäß § 6 Abs. 2 b) VwVG NRW steht dem Leistungsbescheid die Beitragsnachweisung gleich, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.  Gleiches gilt für die Umlagen nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG).

Die öffentliche Zahlungserinnerung gilt auch als Mahnung gegenüber Schuldnern, die außerhalb des Kassenbezirks der erinnernden Vollstreckungsbehörde – aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland - wohnen, soweit sie in einer bundesweit und allgemein zugänglichen Form erfolgt. Eine Möglichkeit hierzu ist das Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Dessen gedruckte Fassung steht in vielen Bibliotheken zur Verfügung. Die elektronische Fassung steht für jedermann zugänglich im Internet zur Verfügung. Die Adresse ist: http://sgv.im.nrw.de.

Bei der öffentlichen Zahlungserinnerung nach § 19 Satz 3 VwVG NRW ist auf diese Zulassung hinzuweisen.

Diese Bekanntmachung ersetzt den RdErl. des Arbeits- und Sozialministers v 28.2.1963 - II A 5 – 3626.3 (5353) – (SMBl. NRW. 2010).

MBl. NRW. 2007 S. 380, Bek. v. 10.7.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 390).