Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Bek. d. Innenministeriums v. 23.11.1990 - 55/17-21.13

 

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Bek. d. Innenministeriums v. 23.11.1990 - 55/17-21.13

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Bek. d. Innenministeriums v. 23.11.1990 - 55/17-21.13

1
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Estland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Italien und Spanien in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens, die zentrale Behörde (Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens) sowie Erklärungen zum Übereinkommen sind für jeden Vertragsstaat nachstehend zusammengestellt.

2
Bundesrepublik Deutschland

2.1
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 1983 (BGBl. 1982 II S. 1057; BGBl. 1987 II S. 801).

2.2
Zentrale Behörden:

Baden-Württemberg:
Regierungspräsidium Freiburg
Bissierstraße 7
79114 Freiburg i. Br.
oder
Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg i. Br.


Bayern:
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg


Berlin:
Landesverwaltungsamt Berlin
10702 Berlin


Brandenburg:
Ministerium des Innern
des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam


Bremen:
Senator für Inneres und Sport
Contrescarpe 22/24
28203 Bremen


Hamburg:
Justizbehörde Hamburg
Postfach 30 28 22
20310 Hamburg


Hessen:
Regierungspräsidium Gießen
Postfach 10 08 51
35338 Gießen


Mecklenburg-Vorpommern:
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Arsenal am Pfaffenteich
Alexandriastraße 1
19055 Schwerin
oder
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
19048 Schwerin

Niedersachsen:
Niedersächsisches Ministerium
für Inneres und Sport
Regierungsvertretung Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
oder
Niedersächsisches Ministerium
für Inneres und Sport
Regierungsvertretung Lüneburg
Postfach 21 60
21310 Lüneburg


Nordrhein-Westfalen:
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50606 Köln


Rheinland-Pfalz:
Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion
Kurfürstliches Palais
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier


Saarland:
Ministerium für Inneres,
Familie, Frauen und Sport
- Abteilung B -
Mainzer Straße 136
66121 Saarbrücken


Sachsen:
Regierungspräsidium Leipzig
Braustraße 2
04107 Leipzig


Sachsen-Anhalt:
Landesverwaltungsamt
Willy-Lohmann-Straße 23
06114 Halle (Saale)
oder
Postfach 20 02 56
06003 Halle (Saale)


Schleswig-Holstein:
Innenministerium des
Landes Schleswig-Holstein
Postfach 71 25
24171 Kiel


Thüringen:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimar
Weimarplatz 4
99423 Weimar
oder
Postfach 22 49
99403 Weimar

2.3
Erklärungen zum Übereinkommen:

- Nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens:
Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit zu verweigern.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Zustellungen von Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten betreffen.
- Nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens:
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.
- Nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens:
Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, dass Schriftstücke, die in einer fremden Sprache abgefasst sind und nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel 6 Abs. 1 Buchst b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können.
- Nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens:
Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter, wenn das Schriftstück einer anderen Person als einem Staatsangehörigen des ersuchenden Staates zuzustellen ist.
- Nach Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens:
Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung von Schriftstücken durch die Post in ihrem Hoheitsgebiet.

3
Belgien

3.1
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. November 1982 (BGBl. II S. 1057).
3.2
Zentrale Behörde:
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit bei der Entwicklung
2, rue Quatre Bras
B-1000 Brüssel
(Ministère des Affaires étrangéres, du Commerce extérieur et de la Cooperation au Développement/Ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking).
3.3
Erklärungen zum Übereinkommen:
- Nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens:
Die belgische Regierung erklärt, dass sie sich auf die in Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung beruft.

4
Frankreich
4.1
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. November 1982 (BGBl. II S. 1057; BGB1.1984 II S. 265).
4.2
Zentrale Behörde:
Ministerium der Auswärtigen Beziehungen
Abteilung für Franzosen im Ausland und Ausländer in Frankreich
Zwischenabteilung für Übereinkünfte auf Gegenseitigkeit
21 bis, rue La Pérouse
F-75775 Paris Cedex 16
(Ministère des Relations Extérieures
Direction des Francais á l'Etranger et des Etrangers en France Service des Accords de Réciprocité)
4.3
Erklärungen zum Übereinkommen wurden nicht abgegeben.

5
Luxemburg

5.1
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. November 1982 (BGBl. II S. 1057).
5.2
Zentrale Behörde:
Ministerium der Justiz
16, boulevard Royal
L-Luxemburg
(Ministère de la Justice)
5.3
Erklärungen zum Übereinkommen:
- Nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens:
Das Großherzogtum Luxemburg wird das Übereinkommen auf alle Verfahren über Straftaten, ausgenommen über Steuersachen, anwenden, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit unserer Gerichte fällt.

6
Österreich

6.1
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. März 1983 (BGBl. II S. 55).
6.2
Zentrale Behörden:

6.2.1
für Schriftstücke, die Angelegenheiten des Flüchtlingswesens, des Waffenwesens oder des Fremdenpolizeiwesens betreffen, für das ganze Bundesgebiet:
Bundesministerium für Inneres
Herrengasse
A-1010 Wien;

6.2.2
im Übrigen für jedes Bundesland das Amt der Landesregierung, und zwar

- für das Burgenland:
Amt der Burgenländischen Landesregierung
A-7000 Eisenstadt, Landhaus;

- für das Land Kärnten:
Amt der Kärntner Landesregierung
A-9020 Klagenfurt, Arnulfplatz 1;

- für das Land Niederösterreich:
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
A-1014 Wien, Herrengasse 13;

- für das Land Oberösterreich:
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
A-4020 Linz, Klosterstraße 7;

- für das Land Salzburg:
Amt der Salzburger Landesregierung
A-5010 Salzburg, Chiemseehof;

- für das Land Steiermark:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
A-8011 Graz, Hofgasse;

- für das Land Tirol:
Amt der Tiroler Landesregierung
A-6020 Innsbruck, Landhaus;

- für das Land Vorarlberg:
Amt der Vorarlberger Landesregierung
A-6900 Bregenz, Landhaus;

- für das Land Wien:
Amt der Wiener Landesregierung
A-1082 Wien, Rathaus.

6.3
Erklärungen zum Übereinkommen:

- Nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens:
Die Republik Österreich erklärt, dass das Übereinkommen auf der Basis der Gegenseitigkeit auch in Finanz- und Strafsachen angewendet wird.
- Nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens:
Die Republik Österreich erklärt, dass einer Zustellung durch konsularische oder diplomatische Vertreter gemäß Artikel 10 Abs. 2 mit Ausnahme solcher Schriftstücke, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretern eigenen Staatsangehörigen zugestellt werden, widersprochen wird.
- Nach Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens:
Die Republik Österreich erklärt, dass eine Zustellung direkt durch die Post auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit Ausnahme von Schriftstücken
- durch die eine Enteignung ausgesprochen wird,
- die im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst stehen oder den Empfänger zu militärischen Dienstleistungen oder - sofern es sich um einen österreichischen Staatsbürger handelt - die sein im Ausland gelegenes Eigentum dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen,
- die einen sich auf die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 gründenden Spruch enthalten,
- die eine Angelegenheit des Waffengesetzes oder des Fremdenpolizeiwesens betreffen,
zugelassen wird.

6.4
Im Verhältnis zu Österreich ist im Übrigen der deutsch-österreichische Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zu beachten (vergleiche Nummer 18 Abs. 2 a der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landeszustellungsgesetz v. 4.12.1957 - SMBl. NRW. 2010 -).

7
Italien
7.1
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Februar 1985 (BGBl. II S. 310).
7.2
Zentrale Behörde:
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Piazza della Farnesina
I-1-Rom
7.3
Erklärungen zum Übereinkommen:
- Nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens:
Die italienische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen auf Ersuchen bezüglich Verfahren über Straftaten Anwendung findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fällt.
Die italienische Regierung behält sich das Recht vor, Amtshilfeersuchen wegen Fehlens der Gegenseitigkeit nicht anzunehmen.
- Nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens:
Die italienische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf an die italienische Republik gerichtete Ersuchen findet, die sich auf Fragen des Handels mit dem Ausland (Waren- und Dienstleistungsverkehr, Geldgeschäfte und Zahlungen) oder auf Verbote und Einschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen.

8
Spanien
8.1
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. November 1987 (BGBl. II S. 801).
8.2
Zentrale Behörde:
Abteilung Konsularwesen, Ministerium der
Auswärtigen Angelegenheiten
Imperial 9
E-28012 Madrid
(Direccion General de Asuntos Consulares, Ministerio de Asuntos Exteriores)
8.3
Erklärungen zum Übereinkommen:
- Nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens:
Der spanische Staat erklärt, dass er der Zustellung von Schriftstücken durch Konsuln widerspricht, wenn die Empfänger dieser Schriftstücke nicht Angehörige des Staates des Konsuls sind.

9
Estland

9.1
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. August 2001 (BGBl. 2001 II S. 779).
9.2
Zentrale Behörde:
Justizministerium
9.3
Erklärungen zum Übereinkommen:
Nach Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens:
Die Republik Estland erklärt, dass sie das Übereinkommen auch in Steuersachen anwendet.

10
Das Übereinkommen ist bei Zustellungen in die genannten Staaten anzuwenden. Die Erklärungen sind zu beachten.

MBl. NRW. 1990 S. 1664, ber. 1991 S. 42, geändert durch Bek. v. 15.5.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 738), 17.10.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1572), 9.8.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 964), 13.4.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 240).