Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Verwaltungsvorschrift über die Inanspruchnahme von Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justiz nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (Verwaltungsvorschrift Justiz zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwV JM zum VwVG NRW)
Verwaltungsvorschrift über die Inanspruchnahme von Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justiz nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (Verwaltungsvorschrift Justiz zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwV JM zum VwVG NRW)
Verwaltungsvorschrift
über die Inanspruchnahme von
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justiz
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
(Verwaltungsvorschrift Justiz zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwV JM zum VwVG NRW)
Runderlass
des Ministeriums der Justiz
- 3741 – Z. 1 -
Vom 20. November 2023
Auf Grund des § 3a Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, bestimmt das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Schule und Bildung, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft, dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei sowie dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen:
1
Berechtigte
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Justiz (Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz) können im Verwaltungszwangsverfahren durch
a) die nach § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und § 3 der Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351) geändert worden ist, zuständigen Vollstreckungsbehörden,
b) die der Aufsicht des Landes unterstehenden Wasser- und Bodenverbände,
c) die Flurbereinigungsbehörden sowie
d) die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags
zur Ausführung des Zwangsverfahrens wegen Geldforderungen nach § 1 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in Anspruch genommen werden. § 5a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW bleibt unberührt.
2
Absehen von der
Inanspruchnahme
Die Vollstreckungsbehörde hat von der Inanspruchnahme der in Nummer 1 genannten Personen abzusehen, wenn ihr eigene Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte zur Verfügung stehen, es sei denn, dass die Beauftragung der in Nummer 1 genannten Personen den Vorzug verdient.
3
Auftrag und Verfahren
3.1
Personen, die nach Nummer 1
tätig werden, sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen sachlich den Weisungen
der Auftrag gebenden Vollstreckungsbehörde unterworfen.
3.2
Der Auftrag ist, soweit § 3a
Absatz 4 und 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW nicht etwas Anderes
regelt, unter Beachtung der § 753 Absatz 4 und 5, § 130a und § 130d der
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist,
als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Ist dies aus
technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung als
Schriftstück zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung
ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
3.3
Für den Antrag können die
Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vom 16.
Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) genutzt werden. Zur Verfahrensvereinheitlichung
und -beschleunigung wird die Nutzung der Formulare empfohlen.
3.4
Hinweise, die sich aus den
Sach- und Verfahrensakten ergeben und Rückschlüsse auf eine potentielle
Gefährlichkeit der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners
zulassen, sind auf einem Beiblatt beziehungsweise einer Anlage zum
Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbeamtin oder den
Vollstreckungsbeamten weiterzugeben, die oder der nach Nummer 1 in Anspruch
genommen wird. Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt dabei in
Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe im Sinne von § 3
des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz
1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S.
2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35).
4
Kosten
4.1
Kosten (Gebühren und
Auslagen) der in Nummer 1 genannten Personen, die nicht gemäß § 788 der
Zivilprozessordnung von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem
Vollstreckungsschuldner eingezogen werden können, sind von den
Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubigern zu erstatten, soweit
diese nicht nach § 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, oder nach § 122 Absatz 1 und 3 des
Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072)
geändert worden ist, von der Zahlung der Kosten beziehungsweise Gebühren
befreit sind.
4.2
Die Vollstreckungsschuldnerin
oder der Vollstreckungsschuldner haftet nach § 20 Absatz 1 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2
Nummer 6 der Ausführungsverordnung VwVG umfassend,
und damit auch für solche Kosten, für die die Vollstreckungsbehörde ihrerseits
gegenüber der in Nummer 1 genannten Personen gebühren- beziehungsweise
kostenbefreit ist. Die Vollstreckungsbehörden sind auch in Bezug auf solche
Kosten zur Beitreibung verpflichtet. Nach erfolgreicher Beitreibung sind die
Kosten unverzüglich an die in Nummer 1 genannten Personen abzuführen.
5
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift Justiz zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW vom 8. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 602) außer Kraft.
MBl.
NRW. 2023 S. 1483.