Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Allgemeine Durchführungsvorschriften zur Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RVK) Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 8.10.2000
Allgemeine Durchführungsvorschriften zur Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RVK) Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 8.10.2000
Allgemeine
Durchführungsvorschriften
zur Satzung der Rheinischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
(RVK)
Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland
v. 8.10.2000
Zu § 1
Allgemeines -
Absatz 3
1.3
Der in Absatz 3 der Satzung festgelegte Geschäftsbereich beschränkt sich
aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land
Rheinland-Pfalz vom 29. Dezember 1972/26. Januar 1973 in Rheinland-Pfalz auf
das Gebiet der ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz und Trier nach dem Stand
vom 30. September 1968.
Zu § 11
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft -
Absatz 3
11.3.1
Bei Begründung eines Beamtenverhältnisses (bei Dienstkräften ohne Beamteneigenschaft:
Verleihung der Versorgungsanwartschaft) und der damit verbundenen 1. Anmeldung
zur RVK ist grundsätzlich ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein
Zeugnis eines als Gutachter beauftragten Arztes vorzulegen. Ist der
Stelleninhaber zu einem Mitglied der RVK versetzt worden, ist die Vorlage des
amtsärztlichen/ärztlichen Zeugnisses nicht erforderlich.“
11.3.2
Liegt dem Mitglied aus einer früheren Berufung in das Beamtenverhältnis
(Verleihung der Versorgungsanwartschaft) bereits ein amtsärztliches
Gesundheitszeugnis oder ein Zeugnis eines als Gutachter beauftragten Arztes
vor, das eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht erwarten lässt, so genügt die
Vorlage dieses Zeugnisses, falls nicht zwischenzeitlich besondere Umstände
eingetreten sind, die dem Mitglied zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit Anlass
geben müssten. In solchen Zweifelsfällen ist ein neues amtsärztliches
Gesundheitszeugnis oder ein Zeugnis eines als Gutachter beauftragten Arztes
vorzulegen.
11.3.3
Hat der Beamte bzw. der mit Versorgungsanwartschaft ausgestattete Bedienstete
vor der Anmeldung zur RVK einer anderen kommunalen Versorgungskasse angehört,
ist ein amtsärztliches/ärztliches Gesundheitszeugnis nicht erforderlich.
11.3.4
Bei Schwerbehinderten und Diabetikern werden Anmeldungen entgegengenommen, wenn
dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis oder dem Zeugnis eines als Gutachter
beauftragten Arztes zu entnehmen ist, dass die in den folgenden Richtlinien
geforderten Mindestvoraussetzungen vorliegen.
11.3.5
Soweit das amtsärztliche Gesundheitszeugnis oder das Zeugnis eines als
Gutachter beauftragten Arztes zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit Anlass gibt
und deswegen eine Nachuntersuchung erforderlich ist, wird die Anmeldung des
Beamten (mit Versorgungsanwartschaft ausgestatteten Bediensteten) nur mit einem
entsprechenden Vorbehalt entgegengenommen.
11.3.6
Sofern die planmäßige Anstellung ohne endgültige Feststellung der
gesundheitlichen Eignung erfolgt, kann die RVK die Übernahme zukünftiger
Versorgungsleistungen ablehnen.
11.3.7
Die vorstehenden Regelungen zu 11.3.1 bis 11.3.6 gelten nicht in den Fällen, in
denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.
Zu § 21
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung -
Absatz 2
21.2
Die Leistungen für eine anderweitige Sicherstellung der Versorgung des
ausgeschiedenen Stelleninhabers sind zeitnah nach dem Ausscheiden vom Mitglied
zu beantragen.
Zu § 29
Berechnung der Umlage -
Absatz 2
29.2
Bei der Ermittlung der Stellenendwerte nach § 29 Abs. 2 Buchstabe a wird der
Familienzuschlag der jeweils maßgebenden Besoldungsgruppe mit den Sätzen für
Verheiratete ohne Kinder angesetzt. Die ruhegehaltfähigen Zulagen werden
insoweit berücksichtigt, als sie in den Besoldungsgesetzen betragsmäßig
ausgebracht sind.
Absatz 3
29.3
Für die Erhöhung werden die jeweils für das Jahr gültigen Bemessungsfaktoren
für die Sonderzuwendungen zugrunde gelegt.
Absatz 5
29.5
Versorgungsaufwand im Sinne des § 29 Abs. 5 ist die Summe der für die
ehemaligen Stelleninhaber der Mitglieder und deren Hinterbliebene gezahlten
Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder (tatsächlicher
Versorgungsaufwand). Hinzu kommen weitere Aufwendungen wie Kosten der
Nachversicherung, Unfallfürsorgeleistungen, Verwaltungskosten,
Rücklagenzuführungen und Anteilserstattungen. Hiervon abgezogen werden
Einnahmen aus Leistungsverpflichtungen Dritter, anteiligen
Vermögenserträgnissen und Umlageregelungen für Vorjahre (Gesamtaufwand).
Für die Feststellung des tatsächlichen Versorgungsaufwandes und des Gesamtaufwandes
ist das Rechnungsergebnis des Jahres maßgebend, für das die Umlage berechnet
wird.
Absatz 6
29.6
Der Gesamtaufwand für ein Mitglied wird durch die Festsetzung eines
Erhöhungsfaktors ermittelt, der sich nach dem in einem Vomhundertsatz
ausgedrückten Verhältnis der Summe des tatsächlichen Versorgungsaufwandes aller
Mitglieder der Umlagegemeinschaft zur Summe des Gesamtaufwandes dieser
Mitglieder ergibt und auf den tatsächlichen Versorgungsaufwand des Mitglieds
anzuwenden ist.
Absatz 8
29.8
Unbeschadet der Regelungen zu 29.5 und 29.6 werden die Sonderbonusberechtigten
von der Beteiligung an der anteiligen Zuführung zur Sonderrücklage aus
Umlagemitteln freigestellt. Für diese Mitglieder ist ein eigenständiger
Erhöhungsfaktor für den Gesamtaufwand zu ermitteln.
Zu § 30
Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage
Absatz 1
30.1.1
Die Regelungen in Absatz 1 gelten bei Altersteilzeit entsprechend, .da es sich
bei der Altersteilzeit um eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung
handelt.
30.1.2
In den Fällen der Altersteilzeit in Form des Teilzeitmodells (=
Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) ist die
Stelle entsprechend mit der Hälfte des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der
Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
30.1.3
In den Fällen des Blockmodells (= die in der Altersteilzeit zu erbringende
Gesamtdienstleistung wird vorweg erbracht mit anschließender voller
Freistellung) ist der Endwert der Besoldungsgruppe in der Beschäftigungsphase
der Altersteilzeit in voller Höhe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu
berücksichtigen. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist die Stelle
nicht bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
30.1.4
Die vorstehenden Regelungen zu 30.1.2 und 30.1.3 gelten nur, wenn aus der
jeweiligen Stelle keine Versorgungsleistungen zu erbringen sind. Sofern Stellen
mit Versorgungsbezügen belastet sind, ist der Endwert der Besoldungsgruppe in
voller Höhe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Absatz 5
30.5
In Fällen, in denen infolge beamtenrechtlicher Bestimmungen z.B. für
Kommunalbeamte auf Zeit eigenständige, über die allgemeine Altersgrenze des 65.
Lebensjahres hinausgehende Altersgrenzen bestehen, findet § 30 Abs. 5 erst mit
Erreichen dieser besonderen Altersgrenze Anwendung.
Zu § 32
Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge
Absatz 3
32.3.1
Die Abschläge auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge sind monatlich in
Höhe von 1/12 der festgesetzten Jahressumme im voraus zu
leisten. Zahlungstermin ist der 20. des jeweiligen Vormonats, beginnend mit dem
20. Dezember des Vorjahres.
32.3.2
Bemessungsgrundlage für die Abschläge sind die endgültigen
Zahlungsverpflichtungen des jeweiligen Vorjahres. Die Abschläge können der allgemeinen
Besoldungs- und Versorgungsentwicklung angepasst werden.
Absatz 4
32.4
Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Heranziehungsbescheides fällig.
Zu § 40 -
Kostenerstattung -
Absatz 2
40.2
Die Abschläge auf den Beihilfeaufwand einschl. des Verwaltungskostenbeitrages
sind monatlich in Höhe von 1/12 der festgesetzten
Jahressumme im Voraus zu leisten. Zahlungstermin ist der 01. des jeweiligen
Monats.
Zu § 50
Umlagegemeinschaft „Handwerk und Genossenschaften“
50.1
Für die Umlagegemeinschaft „Handwerk und Genossenschaften“ sind aufgrund der
Satzungsermächtigung besondere Durchführungsvorschriften erlassen worden,
soweit es die Eigenart dieser Umlagegemeinschaft erfordert.
Diese Durchführungsvorschriften treten rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft;
gleichzeitig treten die bisherigen Durchführungsbestimmungen zur Satzung außer
Kraft.
Köln, den 8. Oktober 2000
Rheinische Versorgungskasse für Gemeinden und
Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
In Vertretung
Bechtel
MBl. NRW. 2000 S. 1410, geändert durch Bek. v. 3.11.2003 (MBl. NRW.2003 S. 1474).