Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen und Kanalanschlußbeiträge RdErl. d. Innenministers v. 8. 12. 1977 -III B l - 4/10 - 489/77 ²)

 

Historisch:

Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen und Kanalanschlußbeiträge RdErl. d. Innenministers v. 8. 12. 1977 -III B l - 4/10 - 489/77 ²)

' 8.12.77 (1) 125 Ergänzung _ SMB1 NW _ (stand 16 6- 1978 = MBI. NW. Nr. 63 einschl.)

2023


Beiträge
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen und Kanalanschlußbeiträge

RdErl. d. Innenministers v. 8. 12. 1977 -III B l - 4/10 - 489/77 ²)

Die Einziehung von Beiträgen nach § 8 KAG.für straßenbauliche Maßnahmen und von Kanalanschlußbeiträgen kann bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, eine erhebliche Härte für den Abgabenschuldner bedeuten, wenn die Grundstücke zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden müssen. Aus.diesem Grunde habe ich bereits in Fußnote 24 der mit RdErl. v. 20. 9. 1972 (SMB1. NW. 2023) bekanntgegebenen Mustersatzung für eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung darauf hingewiesen, daß in solchen Fällen u.a. eine Stundung der Beiträge (jetzt nach § 222 AO 1977 in Verbindung mit § 12 KAG) angebracht sein kann, wobei auch der in § 135 Abs. 4 BBauG enthaltene Grundgedanke ergänzend herangezogen werden kann. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Einziehung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen, jedoch nur insoweit, als durch die Maßnahmen nicht die Erreichbarkeit der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke verbessert und dem Grundstückseigentümer damit - unabhängig von einer künftigen Bebauung - tatsächlich schon wirtschaftliche Vorteile - wenn auch in geringerem Umfange - geboten werden.

In den vorgenannten Fällen kann nach § 234 Abs. 2 AO 1977 in Verbindung mit § 12 KAG auf S.tundungszinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.