Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Benennung von Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 20. 9. 1972 - Z/A 4 - 30 - 15 (53/72) (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Benennung von Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 20. 9. 1972 - Z/A 4 - 30 - 15 (53/72) (Am 01.01.2003: MVEL)

Benennung von Beamten und Angestellten
als ehrenamtliche Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v. 20. 9. 1972 - Z/A 4 - 30 - 15 (53/72)
(Am 01.01.2003: MVEL)

In Ausführung der Vorschriften des § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGB1. I S. 1267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1972 (BGB1. I S. 841). und des i 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. August 1958 (BGB1. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 1972 (BGB1. I S. 1393), wird für den Bereich der meiner Aufsicht unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen folgendes angeordnet:

Als ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit für die Arbeitgeberseite sind Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte und Arbeiter des- öffentlichen Dienstes betraut sind, z. B. die Personalsachbearbeiter und -referenten ausschließlich der in den Besoldungsbüros tätigenDienstkräfte sowie die geschäftsleitenden Beamten.

MBl. NRW. 1972 S. 1877.