Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vereinbarung über die Übernahme von Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes in den Polizeivollzugsdienst des Landes Bek. d. Innenministers v. 18. 1. 1977 -IV A l-4010 ¹)

 

Historisch:

Vereinbarung über die Übernahme von Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes in den Polizeivollzugsdienst des Landes Bek. d. Innenministers v. 18. 1. 1977 -IV A l-4010 ¹)

145. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 9. 1981 = MB1. NW. Nr. 80 einschl.)

18. 1. 77 (1)


Vereinbarung

über die Übernahme von Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes in den Polizeivollzugsdienst des Landes

Bek. d. Innenministers v. 18. 1. 1977 -IV A l-4010 ¹)

Am 1. Juli 1976 ist die Vereinbarung über die Übernahme von Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes in den Polizeivollzugsdienst des Landes vom 9. 476.12.1976 in Kraft getreten.

Sie wird hiermit bekanntgemacht.

Vereinbarung über die Übernahme von Polizeivollzugsbeamten

des Bundesgrenzschutzes in den Polizeivollzugsdienst des Landes

Zwischen

dem Bundesminister des Innern und dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Innenminister •

wird vereinbart:

§1

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen wird jährlich 20% (Richtzahl) seines Nachwuchsbedarfs an Polizeivollzuqsbe-amten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei durch Übernahme von Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes nach dieser Vereinbarung decken.

(2) Der Bund verpflichtet sich, den durch diese Vereinbarung festgelegten Nachwuchsbedarf an Polizeivollzugsbeamten der Länder sicherzustellen.

5.2

(1) Für eine Übernahme kommen in der Regel nur der Besoldungsgruppe A 7 zugehörige Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes in Betracht, die eine umfassende polizeifachliche Ausbildung abgeschlossen haben, mindestens den mittleren Bildungsabschluß besitzen, die vorgesehene Laufbahnprüfung bestanden haben und polizeidienstfähig im Sinne der PDV 300 sind.

(2) Die durch die Ablegung der Laufbahnprüfung erworbene Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz wird als Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes anerkannt.

(3) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen kann Auskunft über Prüfungstermine sowie über die schriftlichen Prüfungsaufgaben verlangen. Er kann Beamte als Beobachter zu den Prüfungen entsenden: Auf Wunsch ist Einsicht in die schriftlichen Arbeiten zu gewähren.

(4) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes werden regelmäßig nach einer Dienstzeit von 6 bis 10 Jahren im Bundesgrenzschutz nach § 123 des Beamtenrechtsrahmen-gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. l des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes zum Land versetzt.

§3

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen teilt dem Bundesminister des Innern jeweils mit, wieviele Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes in dem auf die Mitteilung folgenden dritten Kalenderjahr voraussichtlich benö tigt werden, um den Nachwuchsbedarf gemäß § l dieser Vereinbarung zu decken.

§4

(1) Für die Versetzung in den Dienst des Landes sind in erster Lime die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes vorzusehen, die sich dafür gemeldet haben. Der Bundesminister des Innern kann auch andere Polizeivollzugsbeamte für eine Versetzung in den Dienst des Landes vorsehen.

(2) Die für eine Versetzung vorgesehenen Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes werden dem Land mindestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Versetzungstermin namentlich genannt. Dem Land werden die notwendigen ' Personalunterlagen übersandt.

(3) EineVersetzung ist nur mit Zustimmung des Landes möglich. Das Land wird die nach § 123 BRRG zur Versetzung erforderliche Zustimmung nur bei Vorliegen wichtiger Grunde versagen.

§5

• (1) Mit Wirksamwerden der Versetzung finden auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Umzugskosten und Kosten für Trennungsentschädigung für längstens l Jahr nach der Versetzung gehen zu Lasten des Bundes.

§6

Die in der vorliegenden Vereinbarung eingegangenen Übernahmeverpflichtungen werden nicht vor dem 1. Januar 1982 wirksam.

§7

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1976 in'Kraft. Sie gilt zunächst auf die Dauer von 10 Jahren und verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn sie nicht 2 Jahre vor Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

Im beiderseitigen Einvernehmen kann sie jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

Bonn, den 9. April 1976

Der Bundesminister des Innern Prof. Dr. Maihofer

Düsseldorf, den 6. Dezember 1976

Für das Land Nordrhein-Westfalen . Namens des Ministerpräsidenten

Der. Innenminister Dr. Hirsch

203014

') MBl. NW. 1977 S. 120.