Historische SMBl. NRW.
Historisch: Polizeiseelsorge RdErl. d. Innenministers v. 20.7.1962 - IV E 1 - 4510
Historisch:
Polizeiseelsorge RdErl. d. Innenministers v. 20.7.1962 - IV E 1 - 4510
Polizeiseelsorge
RdErl. d.
Innenministers v. 20.7.1962 - IV E 1 - 4510
Ich bitte, ab sofort nach diesen Vereinbarungen zu verfahren. Ergänzend weise
ich auf folgendes hin:
Die Polizeiseelsorger werden den
Polizeibehörden und -einrichtungen von den vertragsschließenden Kirchen
zugeteilt.
Die zeitliche und örtliche Gestaltung der Polizeiseelsorge wird von den Leitern
der Polizeibehörden und -einrichtungen mit den Polizeiseelsorgern im
gegenseitigen Einvernehmen unmittelbar geregelt.
Zu Art. 5
Die Tätigkeit der Polizeiseelsorger ist u.a. dadurch zu unterstützen, dass
die Polizeiseelsorger von Amts wegen auf Trauungen, Geburten von Kindern,
Krankheits- und Sterbefälle bei Polizeivollzugsbeamten und deren Angehörigen in
geeigneter Form hingewiesen werden.
Zu Art. 7
Es ist darauf zu achten, dass die Erörterung religiöser Lebensfragen
möglichst regelmäßig stattfinden kann und die hierfür angesetzten Termine allen
Polizeivollzugsbeamten in ausreichender Form bekannt gemacht werden.
Die persönlichen Aussprachen mit dem Polizeiseelsorger unterscheiden sich von
den Stunden für die Erörterung religiöser Lebensfragen dadurch, dass in ihnen
den Polizeivollzugsbeamten Gelegenheit gegeben wird, einzeln mit dem
zuständigen Polizeiseelsorger zu sprechen. Die Aussprachen werden
zweckmäßigerweise im Anschluss an die Erörterung religiöser Lebensfragen
herbeigeführt.
Zu Art. 10
Diese Bestimmung betrifft lediglich die Beamten des allgemeinen
Polizeivollzugsdienstes.
Zu Art. 11
Die Dienstbefreiung ist nach den jeweils geltenden landesrechtlichen
Bestimmungen über den Urlaub der Beamten aus besonderen Anlässen zu gewähren.
MBl. NRW. 1962 S. 1355.