Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ärztliche Untersuchungen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren RdErl. d. Innenministers v. 11.6.1980 -VIII B 4 - 4.370 – 3

 

Ärztliche Untersuchungen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren RdErl. d. Innenministers v. 11.6.1980 -VIII B 4 - 4.370 – 3

Ärztliche Untersuchungen der Angehörigen
der öffentlichen Feuerwehren
und der Werkfeuerwehren
RdErl. d. Innenministers v. 11.6.1980 -VIII B 4 - 4.370 – 3

Die Untersuchung auf die Tauglichkeit für den Dienst im schweren Atemschutz erfolgt für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Träger von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung" (G 26).

Bei der Einstellung von Beamten in den feuerwehrtechnischen Dienst erstreckt sich die Einstellungsuntersuchung zugleich auf die Tauglichkeit des Bewerbers für den Dienst im schweren Atemschutz. Daher muss die Untersuchung nach „G 26" Bestandteil des amtsärztlichen Gutachtens sein, das nach § 2 Abs. l Nr. 3, § 8 Abs. l Nr. 2 und § 13 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren (LVO Feu) vom 15. November 1973 (GV. NW. S. 532), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1975 (GV. NW. S. 445), - SGV. NW. 20301 - für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erforderlich ist.

Kann der jeweilige Amtsarzt mangels einer entsprechenden Ermächtigung die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach „G 26" nicht vornehmen, ist die entsprechende Untersuchung neben der allgemeinen amtsärztlichen Untersuchung von einem dazu ermächtigten Arzt vorzunehmen.

Das Verzeichnis der im Lande Nordrhein-Westfalen ermächtigten Ärzte nach „G 26" kann beim Landesverband Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Hoffnungsstraße 2, 4300 Essen l, angefordert werden.

Die Nachuntersuchungen gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 „Atemschutz" auf weitere Tauglichkeit für den schweren Atemschutz sind bei den öffentlichen Feuerwehren und den Werkfeuerwehren ebenfalls nach dem Erhebungsbogen G 26 durchzuführen.

MBl. NRW. 1980 S. 1779.