Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Runderlass Gruppenführer-Basislehrgang

 

Runderlass Gruppenführer-Basislehrgang

Runderlass
Gruppenführer-Basislehrgang

Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 34-27.19.01-0000009-7647/23 -

Vom 11. März 2024

1
Allgemeines
Der Gruppenführer-Basislehrgang wird am Institut der Feuerwehr NRW, im Folgenden IdF NRW, und zusätzlich auch mittels Blended Learning angeboten. Bei diesem Lehrgang bedeutet dies eine Kombination aus eigenständigem computerunterstützten Lernen unter Begleitung von Dozenten, Lehreinheiten in Präsenz am IdF NRW und praktischen Übungen am Standort der entsendenden Feuerwehr.

Nach erfolgreicher Absolvierung des Gruppenführer-Basislehrganges ist die Qualifikation zum Gruppenführer gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 4.1, gegeben.

Die Musterausbildungspläne und Prüfungsrichtlinien werden in elektronischer Form in der jeweils geltenden Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

Der Lehrgang dauert zehn Tage.

Die Gesamtdauer des Lehrgangs mittels Blended Learning soll einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten.

2
Zulassungsvoraussetzungen

Durch das IdF NRW wird zugelassen, wer folgende Voraussetzungen nachweisen kann:

a) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 2.1),

b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprechfunker (Feuerwehr-Dienstvorschrift, 2 Nummer 3.1),

c) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.2),

d) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 2.2),

e) erfolgreiches Absolvieren der Module 1 bis 3 der der Truppführer-Fortbildung oder die Ausbildung „Maschinist“ (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.3) und die Ausbildung „ABC-Einsatz“ (Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, Nummer 3.5),

f) die Beförderung zur Unterbrandmeisterin oder zum Unterbrandmeister und

g) die körperliche Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3 sowie die Fähigkeit zum Besteigen tragbarer Leitern zum Zeitpunkt des Lehrganges.

3
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

MBl. NRW. 2024 S. 444.