Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Einstellung von Bewerbern in den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst, den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie den höheren Dienst in der Landschaftspflege und im Naturschutz bei den Landschaftsbehörden der Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministers, d. Finanzministers, d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15.06.1987 – III A 4 – 37.17.09-1073/87
Einstellung von Bewerbern in den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst, den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie den höheren Dienst in der Landschaftspflege und im Naturschutz bei den Landschaftsbehörden der Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministers, d. Finanzministers, d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15.06.1987 – III A 4 – 37.17.09-1073/87
Einstellung von Bewerbern in den höheren bautechnischen
Verwaltungsdienst, den höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst sowie den höheren Dienst in der Landschaftspflege
und im
Naturschutz bei den Landschaftsbehörden der Gemeinden und Gemeindeverbände
RdErl. d. Innenministers, d. Finanzministers, d.
Ministeriums für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr u. d.
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 15.06.1987 – III A 4 –
37.17.09-1073/87
Die Bewerber für den Vorbereitungsdienst des
höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes sowie des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-,
Verwaltungs- und Sozialwissenschaften werden ausschließlich vom Land
ausgewählt, eingestellt und ausgebildet. Mit Bestehen der Staatsprüfung endet
ihr Beamtenverhältnis zum Land kraft Gesetzes. Sie stehen danach allen
Dienstherren für eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe zur Verfügung.
Entsprechendes gilt für die im Bereich der Landesverwaltung bestehende Laufbahn
des höheren Verwaltungsdienstes Landschaftspflege und Naturschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen in der Landespflege; Gemeinden (GV) können Beamte dieser
Laufbahn im Rahmen des Laufbahnwechsels (§ 12 Abs. 2 LVO) in die Laufbahn
besonderer Fachrichtung „Dienst in der Landschaftspflege und im Naturschutz bei
den unteren Landschaftsbehörden“ (Nr. 3.24 Anlage 3 LVO) oder auch in die
Laufbahn „Dienst in Gartenbau und Landespflege“ (Nr. 1.10 Anlage 3 LVO) übernehmen.
Um sicherzustellen, dass den Gemeinden (GV),
bei denen Stellen der genannten Laufbahn zu besetzen sind, ausreichend Bewerber
zur Verfügung stehen, werden die Zulassungsbehörden/Einstellungsbehörden des
Landes fortlaufend eine Liste der in dem jeweiligen Geschäftsbereich zur
Staatsprüfung anstehenden Referendare erstellen („Angebotsliste“) und den
kommunalen Spitzenverbänden übersenden. Diese Listen enthalten mit
Einverständnis des Referendars Name, Anschrift und Laufbahn (Fachgebiet) sowie
den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ablegung der Staatsprüfung. Ich bitte die
Gemeinden (GV), im Bedarfsfall die Zusammenstellung bei den kommunalen
Spitzenverbänden anzufordern und sich sodann mit den aufgeführten Beamten in
Verbindung zu setzen.
MBl. NRW. 1987 S. 832, geändert durch RdErl. v. 7.10.2004 (=SpellE>MBl. NRW. 2004 S. 937).