Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP) vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers – II A 2 - 7.21.11 - 14/88 - v. 26.1.1988
Historisch:
Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP) vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers – II A 2 - 7.21.11 - 14/88 - v. 26.1.1988
Tarifvertrag
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP)
vom 10. April 1987
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 -
u. d. Innenministers – II A 2 -
7.21.11 - 14/88 -
v. 26.1.1988
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag
geben wir bekannt:
Tarifvertrag
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und*)
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand -
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes
(GGVöD)
- Marburger Bund (MB)
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird
jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die bei Arbeitgebern, deren Angestellte
unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen,
die nach der Bundesärzteverordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung
für Ärzte vorgeschriebene Tätigkeit als Arzt im Praktikum ableisten.
§ 2
Ausbildungsvertrag
(1)
Zwischen dem Träger der Ausbildung und dem Arzt im Praktikum ist vor Beginn der
Tätigkeit als Arzt im Praktikum ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu
schließen, der auch die vereinbarten Nebenabreden enthalten muss.
(2)
Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
vereinbart werden.
§ 3
Probezeit
Die Tätigkeit als Arzt
im Praktikum beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt vier Monate.
§ 4
Schweigepflicht
Der Arzt im Praktikum unterliegt
bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der
Ausbildung beschäftigten, unter den BAT fallenden Ärzte.
§ 5
Personalakten
(1)
Der Arzt im Praktikum hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen
Personalakten. Das Recht kann auch durch einen hierzu schriftlich
Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu
nehmen. Der Träger der Ausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen,
wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(2)
Der Arzt im Praktikum muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art,
die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in
die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu
nehmen.
(3)
Beurteilungen sind dem Arzt im Praktikum unverzüglich bekannt zu geben. Die
Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw.
Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
§ 6
Wöchentliche und tägliche Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche und die tägliche Zeit der
Tätigkeit als Arzt im Praktikum richten sich nach den Bestimmungen, die für die
Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung beschäftigten, unter den BAT
fallenden Ärzte gelten.
§ 7 6)
entfallen
§ 8 4)
Fernbleiben von der Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Der Arzt im Praktikum darf von der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nur mit
vorheriger Zustimmung des Trägers der Ausbildung fernbleiben. Kann die
Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie
unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens
besteht kein Anspruch auf Entgelt.
§ 9 1)
Entgelt
(1)
Der Arzt im Praktikum erhält nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages
(Entgelttarifvertrag für Ärzte im Praktikum) monatlich ein Entgelt und einen
Verheiratetenzuschlag.
(2)
Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gelten § 34 und § 36 BAT
entsprechend.
§ 10 2)
Sonstige Bedingungen für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
(1)
Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für
Nebentätigkeiten, für die Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und
Vorfesttagen, für die Überstunden, für die Zeitzuschläge, für den
Bereitschaftsdienst und für die Rufbereitschaft gelten die Vorschriften
sinngemäß, die für die beim Träger der Ausbildung beschäftigten, unter den BAT
fallenden Ärzte jeweils maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im
Sinne des § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT der auf die Stunde entfallende Anteil des
Entgelts (§ 9 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt
durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Zeit der
Tätigkeit als Arzt im Praktikum (§ 6) zu teilen.
(2)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Arzt im Praktikum
a)
die Zulagen, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst c i.V.m. Abs. 6 BAT
jeweils vereinbart sind, zur Hälfte,
b)
die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 33 a BAT zu drei Vierteln.
(3)
Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung
einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren
Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nach dem Tarifvertrag über die Bewertung
der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils
geltenden Fassung auf das Entgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach §
3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz
um 15 v.H. zu kürzen ist.
Sachbezüge sind in Höhe der
durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte
anzurechnen. Kann der Arzt im Praktikum während der Zeit, für die nach § 12, §
14 und § 15 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen,
sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
§ 11 2)
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Reisen zu
Ausbildungsveranstaltungen
Bei Dienstreisen, Abordnungen und
Dienstgängen erhält der Arzt im Praktikum eine Entschädigung, die in
entsprechender Anwendung der für die beim Träger der Ausbildung beschäftigten,
unter den BAT fallenden Ärzte der Vergütungsgruppe II/II a BAT jeweils
geltenden Reisekostenbestimmungen zu berechnen ist. Eine Trennungsentschädigung
(ein Trennungsgeld) wird nicht gewährt, wenn der Arzt im Praktikum vom Träger
der Ausbildung Unterkunft und Verpflegung erhält. Bei Reisen zu
Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Arzt im Praktikum nach der
Approbationsordnung für Ärzte teilzunehmen hat, werden die notwendigen
Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten
Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im
Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von
Fahrpreisermäßigungen (z.B. Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
§ 12 3)
Krankenbezüge
Bei unverschuldeter
Arbeitsunfähigkeit erhält der Arzt im Praktikum bis zur Dauer von sechs Wochen
Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgelts (§ 15 Abs. 2).
Bei der jeweils ersten
Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger der Ausbildung erlittenen
Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der Ausbildung zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist, erhält der Arzt im Praktikum nach Ablauf des
nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers und dem Netto-Urlaubsentgelt, wenn der zuständige
Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
Im Übrigen gelten § 37 Abs. 1
und 2, § 37 a und § 38 BAT entsprechend.
§ 13 5)
entfallen
§ 14
Fortzahlung des Entgelts in besonderen Fällen
Dem Arzt im Praktikum sind das
Entgelt und der Verheiratetenzuschlag (§ 9 Abs. 1) für die Zeit der
Freistellung zur Teilnahme an den nach der Approbationsordnung für Ärzte
vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen fortzuzahlen.
Im Übrigen gelten die §§ 52, 52
a BAT entsprechend.
§ 15 2)
Erholungsurlaub
(1)
Der Arzt im Praktikum erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in
entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die bei dem Träger der
Ausbildung beschäftigten Ärzte der Vergütungsgruppe II/II a BAT jeweils
maßgebend sind.
(2)
Während des Erholungsurlaubs werden als Urlaubsentgelt das Entgelt und der
Verheiratetenzuschlag (§ 9 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, wird durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag als
Teil des Urlaubsentgelts berücksichtigt. Der Aufschlag ist in sinngemäß
entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 BAT zu errechnen.
§ 16
Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung
Der Arzt im Praktikum erhält nach Maßgabe besonderer Tarifverträge
vermögenswirksame Leistungen, ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung.
§ 17
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.
§ 18
Beihilfen und Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen werden die für die beim
Träger der Ausbildung tätigen, unter den BAT fallenden Ärzte jeweils geltenden
Bestimmungen angewandt.
§ 19
Schutzkleidung
Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die beim Träger der
Ausbildung tätigen, unter den BAT fallenden Ärzte jeweils maßgebenden Bestimmungen.
§ 20
Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum
(1)
Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Zeit.
Kann der Arzt im Praktikum in
der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die vorgesehene Zeit der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die nach der Approbationsordnung
für Ärzte nicht auf die Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet
werden, nicht ableisten, soll die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf Antrag um
die Zeit der nicht anrechenbaren Unterbrechungen verlängert werden.
(2)
Innerhalb der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist
von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(3)
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden
1. ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist,
a) wenn die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung widerrufen wird,
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund,
2.
im ersten Jahr der Tätigkeit als Arzt im Praktikum mit einer Frist von vier Wochen,
im zweiten Jahr mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsschluss.
(4)
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 unter
Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine Kündigung aus einem
wichtigen Grund (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b) ist unwirksam, wenn dem Träger der
Ausbildung die ihr zugrunde liegenden Tatsachen länger als zwei Wochen bekannt
sind.
§ 21
Zeugnis
Bei Beendigung der Tätigkeit als
Arzt im Praktikum erhält der Arzt im Praktikum eine Bescheinigung nach Maßgabe
der Approbationsordnung für Ärzte.
Auf Verlangen erhält der Arzt im Praktikum ferner ein Zeugnis über Führung,
Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
Die Bescheinigung nach
Unterabsatz 1 und das Zeugnis nach Unterabsatz 2 sind vom leitenden Arzt und vom
gesetzlichen Vertreter des Trägers der Ausbildung zu unterzeichnen.
§ 22
Ausschlussfrist
Ansprüche aus der Tätigkeit als
Arzt im Praktikum verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von
sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Arzt im Praktikum oder vom Träger der
Ausbildung schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts
anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht
die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für
später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
§ 23
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
schriftlich gekündigt werden.
Köln, den 10. April 1987
B.
Zur Durchführung des
Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
Studierenden der Medizin, die
nach dem 30. Juni 1988 die ärztliche Prüfung bestehen, wird die Approbation als
Arzt erst erteilt, wenn sie als weiteren Teil der Ausbildung eine Tätigkeit als
Arzt im Praktikum abgeleistet haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung -
BÄO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. April 1987 - BGBl. I S. 1218). Für die
Tätigkeit als Arzt im Praktikum wird eine darauf beschränkte Erlaubnis erteilt
(§ 10 Abs. 4 BÄO).
Die Zeit der Tätigkeit als Arzt
im Praktikum beträgt 18 Monate (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung).
II.
Für die Anwendung von
Tätigkeitsmerkmalen, in denen eine bestimmte Zahl von unterstellten Ärzten
verlangt wird, gelten die zur Beschäftigung von Ärzten im Praktikum
aufgeteilten Arztplanstellen als nicht besetzte Stellen i.S. der Nr. 6 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen; unterstellte Ärzte i.S. der Tätigkeitsmerkmale
können nur voll approbierte Ärzte sein.
III.
Die Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungspflichtig. Sie haben nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht
befreien zu lassen, ohne dass sie das Bestehen eines privaten
Krankenversicherungsschutzes nachweisen müssen, der dem Versicherungsschutz der
gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Nach § 8 Abs. 2 SGB V ist der Antrag
innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der
gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Wenn in den 3 Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht noch keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind,
tritt die Befreiung rückwirkend vom Beginn der Versicherungspflicht an ein,
sonst vom Ersten des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der
Befreiungsantrag gestellt worden ist. Die Befreiung kannnicht widerrufen
werden. Sie gilt somit für die gesamte Zeit der Tätigkeit als Arzt im
Praktikum, auch wenn diese bei verschiedenen Trägern der Ausbildung abgeleistet
wird. Der von der Krankenversicherungspflicht befreite Arzt im Praktikum hat
gegen den Träger der Ausbildung unter den Voraussetzungen des § 257 SGB V
Anspruch auf einen Beitragszuschuss.
Die Ärzte im Praktikum unterliegen
auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz
1 Nr. 1 SGB VI), können jedoch auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der
Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie Mitglied eines ärztlichen
Versorgungswerkes sind. Die Ärzte im Praktikum sind gemäß § 25 Abs. 1 SGB III
arbeitslosenversicherungspflichtig. Ferner sind sie gemäß § 2 SGB VII
gesetzlich unfallversichert.
Ärzte im Praktikum sind
grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 ATV bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL) versicherungspflichtig. Im Übrigen wird hinsichtlich der
zusätzlichen Altersversorgung auf die Durchführungshinweise zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV), Teil C des gemeinsamen
Runderlasses des Innenministeriums und des Finanzministeriums NRW vom 7.3.2002 (SMBl. NRW. 203308), verwiesen.
IV.
Zu den tariflichen
Bestimmungen im Einzelnen:
1.
Zu § 2 - Ausbildungsvertrag -
Zu § 2 des Tarifvertrages wurde in der Niederschrift das Einvernehmen der
Tarifvertragsparteien festgehalten, dass der zwischen dem Träger der Ausbildung
und dem Arzt im Praktikum abzuschließende Ausbildungsvertrag nach Möglichkeit
die ganze Zeit der vorgeschriebenen Tätigkeit als Arzt im Praktikum umfassen
soll. Zum Abschluss des Ausbildungsvertrages über die ganze Zeit besteht
allerdings keine Verpflichtung. Eine derartige Vertragsgestaltung scheidet
insbesondere aus, wenn der Ausbildungsträger eine Tätigkeit nicht anbieten
kann, die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte zwingend
vorgeschrieben ist.
Als Anlage 1 ist ein
Muster-Ausbildungsvertrag beigefügt. Wir bitten, Ausbildungsverträge mit Ärzten
im Praktikum unter Zugrundelegung dieses Vertragsmusters abzuschließen.
2.
Zu § 3 - Probezeit -
Wenn die Tätigkeit als Arzt im Praktikum bei mehreren Trägern der Ausbildung
zurückgelegt wird, gilt die Probezeit für jedes der Ausbildungsverhältnisse.
3.
Zu § 4 - Schweigepflicht -
Bei den Bestimmungen handelt es sich um die Regelungen in § 9 BAT und Nr. 4 SR
2 c BAT.
4.
Zu § 6 - Wöchentliche und tägliche Zeit der Tätigkeit als Arzt im
Praktikum -
Anzuwenden sind § 15 BAT, Nr. 6 und Nr. 7 SR 2 c BAT.
5.
Zu § 8 - Fernbleiben von der Tätigkeit als Arzt im Praktikum -
Diese Vorschrift entspricht § 18 Abs. 2 BAT.
6.
Zu § 9 – Entgelt -
- Zu Abs. 2
Zu den Bezügen im Sinne des Abs. 2 gehören auch die Bezüge nach § 10 Abs. 1
(Zeitzuschläge, Entgelt für Überstunden, Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft) und die Zulagen nach § 10 Abs. 2. Für diese Bezüge ist, soweit
es sich nicht um in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen handelt, § 36 Abs. 1
Unterabs. 2 bis 4 BAT zu beachten.
7.
Zu § 10 - Sonstige Bedingungen für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum -
- Zu Abs. 1
Nach Abs. 1 sind bestimmte Vorschriften des BAT, die für die beim Träger der
Ausbildung im Angestelltenverhältnis tätigen Ärzte jeweils gelten, sinngemäß
anzuwenden, und zwar
- für ärztliche Untersuchungen§ 7
BAT und Nr. 2 SR 2 c BAT,
- für Belohnungen und Geschenke § 10 BAT,
- für Nebentätigkeiten § 11 BAT und Nr. 5 SR 2 c BAT,
- für Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen § 15 Abs.
6, § 16, § 16 a Abs. 2 BAT und Nr. 7 SR 2 c BAT,
- für Überstunden § 17 BAT,
- für die Zeitzuschläge §35 BAT,
- für den Bereitschaftsdienst sowie für die Rufbereitschaft § 15 Abs. 6 a und 6
b und Nr. 8 SR 2 c BAT.
Bei der Bemessung des Entgelts
für Überstunden, der Zeitzuschläge und des Entgelts für Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft ist jedoch von der sich aus Abs. 1 Satz 2 und 3 ergebenden
Stundenvergütung auszugehen. Nach § 15 Abs. 6 a und6 b BAT kann statt des
Entgelts für Bereitschaftsdienst und für in der Rufbereitschaft anfallende
Tätigkeit auch Freizeitausgleich gewährt werden.
8.
Zu § 12 - Fortzahlung der Bezüge bei Arbeitsunfähigkeit -
Unterabsatz 1 entspricht § 37
Abs. 1 erster Halbsatz und Abs.2 Unterabs. 1 BAT. Zusätzlich sind die Kur- und
Heilverfahren einbezogen, zu denen nach Unterabsatz 4 auch eine sich
anschließende ärztlich verordnete Schonungszeit zählt. In den in Unterabsatz 1
genannten Fällen ist das Urlaubsentgelt bis zur Dauer von 6 Wochen
fortzuzahlen.
Entsprechend der Einführung
eines Krankengeldzuschusses an Angestellte durch § 37 BAT in der ab 1. Juli
1994 geltenden Fassung erhalten auch die Ärzte im Praktikum, die nach dem 30.
Juni 1994 in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, künftig bei der jeweils
ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger der Ausbildung
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der Ausbildung
zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, nach Ablauf von sechs Wochen
längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
tatsächlichen Barleistungen desSozialversicherungsträgers und dem
Netto-Urlaubsentgelt.
9.
Zu § 13 - Anwendung des § 12 bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte -
Diese Vorschrift entspricht § 38 BAT.
10.
Zu § 15 - Erholungsurlaub -
Die Ärzte im Praktikum haben Anspruch
auf einen jährlichen Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung des § 47 Abs.
3 bis 8 und des § 51 BAT.
Da nur auf die Vorschriften des
BAT über den Erholungsurlaub Bezug genommen ist, bestehen Ansprüche auf
Sonderurlaub oder Zusatzurlaub nicht.
11.
Zu § 19 - Schutzkleidung -
Die maßgebende Bestimmung ist in § 66 BAT enthalten.
12.
Zu § 20 - Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum -
- Zu Abs. 1
Wenn der Arzt im Praktikum in der nach dem Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit
die vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen,
die, nach § 34 a Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte nicht auf die
Tätigkeit als Arzt im Praktikum angerechnet werden, nicht ableisten kann, soll
die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf Antrag um die Zeit der nicht
anrechenbaren Unterbrechungen verlängert werden. Wenn nicht dienstliche oder
sonstige Gründe entgegenstehen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen,
um dem Arzt im Praktikum die Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen.
13.
Zu § 21 - Zeugnis -
Nach Unterabsatz 1 ist wie in § 34 d der Approbationsordnung für Ärzte
vorgeschrieben, dem Arzt im Praktikum bei der Beendigung der Tätigkeit als Arzt
im Praktikum eine Bescheinigung nach der Anlage 20 a zur Approbationsordnung für
Ärzte zu erteilen.
14.
Zu § 22 - Ausschlussfrist -
Die Vorschrift entspricht § 70 BAT.
V.
Wegen weiterer
Arbeitsbedingungen für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum siehe auch
- Entgelttarifvertrag für
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum in der jeweils geltenden Fassung,
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10.
April 1984 – SMBl. NRW. 20310 -,
- Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10.
April 1984 – SMBl. NRW. 20310 -,
- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Ärzte/Ärztinnen im
Praktikum vom 10. April 1984 – SMBl. NRW. 20310 -.
2) § 10 Abs. 2, § 11, § 15 in der ab 1. August 1993 geltenden
Fassung.
3) § 12 in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.
4) § 8 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung.
5) § 13 gestrichen mit Wirkung vom 1. September 1995.
6) § 7 mit Wirkung vom 1.1.2003 gestrichen.
MBl. NRW. 1988 S. 210,
geändert durch Gem. RdErl. v. 25.4.1988 (MBl. NRW 1988 S. 570), 31. 3.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 415), 13. 6.1990 (MBl. NRW 1990 S. 910|), 31 5 1991 (MBl. NRW. 1991 S. 965), 20. 8.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1565), 27. 6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 807), 11. 8.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1428), 2. 9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1596), 4. 9. 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1123), 17.4.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 472).
Anlagen: