Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen RdErl. d. Finanzministers v. 21.5.1973 - B 2105 - 4.1.2 - IV A 2
Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen RdErl. d. Finanzministers v. 21.5.1973 - B 2105 - 4.1.2 - IV A 2
Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum
Grundwehrdienst
oder zu Wehrübungen
RdErl. d. Finanzministers v.
21.5.1973 - B 2105 - 4.1.2 - IV A 2
Durch das Gesetz zur
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes
vom 8. Mai 1973 (BGBl. I S. 365) ist die Zahlung von Dienstbezügen während der
Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen mit Wirkung vom 1. Juni
1973 neu geregelt worden. Von diesem Zeitpunkt an ist daher wie folgt zu
verfahren:
1
Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des
Grundwehrdienstes ohne Dienstbezüge beurlaubt.
2
Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung
mit Dienstbezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die
Dienstbezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Stellenzulagen, die nur
für die Dauer einer bestimmten Verwendung gewährt werden, sind während der
Dauer der Wehrübung weiterzuzahlen. Im übrigen wird auf § 9 Abs. 2 Satz 3, für
Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen auf § 11 Abs. 3 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes hingewiesen.
Für Beamte, die bis zum
Ablauf des 31.5.1973 Anspruch auf Dienstbezüge nach § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes
in der bis dahin geltenden Fassung haben, bleiben die bisherigen Vorschriften
maßgebend (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1973).
Die vorstehenden Regelungen gellen für Richter und Empfänger von
Unterhaltszuschüssen entsprechend.
Im Einvernehmen mit dem Innenminister.
MBl. NRW.
1973 S. 444.