Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Berechnung und Zahlbarmachung von Vergütungen und Löhnen im Arbeitnehmerbereich durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.3.2002 – B 4158 – 9 – IV 1
Berechnung und Zahlbarmachung von Vergütungen und Löhnen im Arbeitnehmerbereich durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.3.2002 – B 4158 – 9 – IV 1
Berechnung und Zahlbarmachung
von Vergütungen und Löhnen
im Arbeitnehmerbereich durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung
Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.3.2002 – B 4158 – 9 – IV 1
Zur Präzisierung der mit dem Erlass zur Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung – LBV - (Gem. RdErl. d. IM; d. FM u. d. JM v. 11.5.1965 – SMBl. NRW – 2000 - ) formulierten Aufgaben des LBV ergeht folgender Erlass:
1.
Das LBV erfüllt innerhalb der Landesverwaltung die Aufgaben zur Berechnung und Zahlbarmachung (einschließlich Rückforderung) der
Vergütungen und Löhne für Personen, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis stehen, einschließlich der daraus entstehenden
arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers.
Der über Stufe 1 hinausgehende Ortszuschlag bzw. der Sozial- oder Familienzuschlag wird vom LBV festgesetzt.
Das LBV bewertet alle mitgeteilten Sachverhalte auf ihre sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen und entscheidet über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung und in der tariflichen Zusatzversorgung und erfüllt die daraus folgenden Arbeitgeber- bzw. Beteiligtenpflichten.
Die Übernahme weiterer Aufgaben bedarf gesonderter Abstimmung mit dem Finanzministerium.
2.
Hinsichtlich des Änderungsdienstes findet der Änderungsdiensterlass (z. Z..
RdErl. d. FM u. d. IM v. 30.8.1974 – SMBl. NRW 20320
- , der in Kürze überarbeitet wird) Anwendung.
3.
Dieser Erlass tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
1) MBl. NRW.,
ausgegeben am 30. April 2002.