Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst RdErl. d. Finanzministers v. 25.1.1978 - B 2127 - 5 a - IV A 3

 

Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst RdErl. d. Finanzministers v. 25.1.1978 - B 2127 - 5 a - IV A 3

Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung
für Beamte im Vollstreckungsdienst
RdErl. d. Finanzministers v. 25.1.1978 - B 2127 - 5 a - IV A 3

Zur Durchführung des § 12 der Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV - vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Hinweise:

1
Mit dem Inkrafttreten der Vollstreckungsvergütungsverordnung am 1. Januar 1977 sind alle landesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung einer sog. Anspornvergütung an Beamte im Vollstreckungsdienst außer Kraft getreten. Es sind dies
die Verordnung über die Entschädigung der Gerichtsvollzieher vom 29. Juli 1965 (GV. NRW. S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1976 (GV. NRW. S. 52),
die Verordnung über die Entschädigung der Vollziehungsbeamten der Justiz vom 20. Februar 1967 (GV. NRW. S. 30), geändert durch Verordnung vom 17. März 1971 (GV. NRW. S. 84),
die Verordnung über die Zuwendung an die gemeindlichen Vollziehungsbeamten vom 5. März 1971 (GV. NRW. S. 49),
meine RdErl. v. 3.12.1969 (n. v.), vom 31.12.1970 (n. v.) - 02012 - 2 - II B 3 - und vom 9.3.1971 (n. v.) - P 1610 - 4 - II A 5 -.

2
Bei Vollziehungsbeamten, die bis zum 31.12.1976 in den Ruhestand getreten sind, richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung nach den zu Nummer 1 aufgeführten landesrechtlichen Vorschriften.

3
Für Beamte, die nach dem 31.12.1976 in den Ruhestand treten bzw. getreten sind, gilt Folgendes:
3.1
Gerichtsvollzieher
Die Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung für Gerichtsvollzieher bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 VollstrVergV. Sie tritt nicht ein, wenn der Beamte vor Eintritt des Versorgungsfalles (Ruhestand oder Tod) aus dem Vollstreckungsaußendienst ausgeschieden war und im Innendienst verwendet wurde. Hat der Beamte dagegen bei Eintritt des Versorgungsfalles nur deshalb keinen Anspruch auf die Vergütung, weil er wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichten konnte, so wird dadurch die Ruhegehaltfähigkeit nicht berührt.
3.2
Sonstige im Vollstreckungsdienst tätige Beamte
3.21
Die den Vollziehungsbeamten der Justiz, der Finanzverwaltung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung zustehende Vergütung ist nicht ruhegehaltfähig. Die Besitzstandsregelung erfasst nur solche Beamte, die am 31.12.1976 Anspruch auf eine Vergütung nach den in der Nummer 1 aufgeführten Vorschriften hatten. Es kommt nicht darauf an, dass dem Beamten eine Vergütung tatsächlich gezahlt worden ist, sondern darauf, dass er am 31.12.1976 und am 1.1.1977 den Status „ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätiger Beamter“ hatte. Bei einem Beamten, dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nur deshalb keine Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung zustand, weil er, ohne aus dem Vollstreckungsaußendienst ausgeschieden zu sein, zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig war, tritt die Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein.
3.22
Voraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung nach § 12 Abs. 2 VollstrVergV ist weiter, dass der Vollziehungsbeamte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles
1. eine Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung bezieht oder nur deshalb nicht erhält, weil er - ohne aus dem Vollstreckungsaußendienst ausgeschieden zu sein - bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles dienstunfähig war,
2. mindestens 10 Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist. § 12 Abs. 1 Satz 2 VollstrVergV gilt entsprechend.
3.23
Maßgeblich für die Höhe des ruhegehaltfähigen Anteils sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Der ruhegehaltfähige Betrag wird so berechnet, als wären die landesrechtlichen Regelungen, soweit sie die Höhe des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung betreffen, zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft. Dabei ist im Hinblick auf § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) und § 12 Abs. 1 Satz 1 VollstrVergV jedoch vom Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe auszugehen, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt.

MBl. NRW. 1978 S. 190.